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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 24.07.2001
Aktenzeichen: 1 Ss 203/01
Rechtsgebiete: EichO, StVO
Vorschriften:
EichO § 13 I Nr. 1 | |
StVO § 3 |
2. Eine ProViDa-Messung bleibt trotz vorzeitigen Erlöschens der Eichung infolge Reifenwechsels verwertbar, wenn die Umbereifung sich nur zugunsten des Betroffenen ausgewirkt haben kann (hier: Umrüstung von Winter- auf Sommerreifen mit größerem Außendurchmesser).
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 1 Ss 203/01
In der Bußgeldsache
wegen Geschwindigkeitsüberschreitung hier: Rechtsbeschwerde des Betroffenen
hat der 1. Strafsenat Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, die Richterin am Oberlandesgericht Hardt und die Richterin am Landgericht Schmitz
am 24. Juli 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Daun vom 30. März 2001 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Daun hat den Betroffenen am 30. März 2001 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße in Höhe von 300 DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nach den Feststellungen des Urteils befuhr der Betroffene am 31. Mai 2000 um 18.39 Uhr mit einem PKW die Bundesautobahn A 48 in Richtung Trier. Auf dem von ihm befahrenen Streckenabschnitt war ab Streckenkilometer 64,30 die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt (beidseitig der Fahrbahn angebrachte Zeichen 274 mit Zusatzschild "auf einer Strecke von 14 km"). Bei Streckenkilometer 67,15 und 70,35 waren jeweils gleichartige Schilder aufgestellt, die lediglich die Länge der Verbotsstrecke nunmehr mit 11 bzw. 8 km auswiesen. Der Grund für diese Regelung lag in der schlechten Fahrbahnbeschaffenheit des Streckenabschnittes und der daraus resultierenden Unfallhäufigkeit. Da der Betroffene den Bereich der zweiten Geschwindigkeitsbegrenzung mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit befuhr, fiel er Polizeibeamten auf, die zu dieser Zeit mit Hilfe einer in ihrem Fahrzeug installierten ProViDa-Anlage Geschwindigkeitsmessungen durchführten. Die Beamten fuhren dem Betroffenen nach und begannen zwischen der zweiten und dritten Geschwindigkeitsbegrenzung mit der Messung. Nach deren Ergebnis betrug die Geschwindigkeit des Betroffenen unter Berücksichtigung eines Toleranzwertes von 5 % 153 km/h. Das Amtsgericht hat weiter festgestellt, dass die letzte Eichung der ProViDa-Anlage am 7. Dezember 1999 (gültig bis Ende 2000) erfolgt war und dass zu diesem Zeitpunkt Winterreifen der Größe 195/65 R 15 mit einem wirksamen Radumfang von 1928 mm montiert waren. Anlässlich der Durchführung der Messung am 31. Mai 2000 war das Fahrzeug mit Sommerreifen der Größe 205/65 R 15 ausgestattet. Ein Nachtrag zum Eichschein mit Feststellung des wirksamen Reifenumfangs dieser Reifen lag nicht vor. Das Amtsgericht hat auf Antrag des Betroffenen ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Pinter eingeholt, ausweislich dessen der wirksame Umfang dieser Sommerreifen größer gewesen ist als der der Winterreifen, so dass sich lediglich eine Messungenauigkeit zugunsten des Betroffenen ergeben habe.
Das Amtsgericht hat vorsätzliche Tatbegehung angenommen und dies damit begründet, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbegrenzung kannte (er war bereits an zwei Schilderpaaren vorbeigefahren) und auch erkannte, dass er die Begrenzung nicht einhielt, da er erheblich schneller als 100 km/h fuhr und zudem andere Fahrzeuge, die mit ordnungsgemäßer Geschwindigkeit fuhren, überholte.
Gegen das Urteil hat der Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht. Er vertritt die Ansicht, die Geschwindigkeitsmessung habe nicht verwertet werden dürfen, da nach dem Reifenwechsel keine Nachprüfung des wirksamen Abrollumfangs erfolgt sei.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Soweit der Betroffene die Verletzung formellen Rechts rügt, entspricht die Beschwerde nicht den Formerfordernissen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Geschwindigkeitsmessgeräts sind vorliegend aber im Rahmen der Sachrüge zu prüfen, da das Urteil sich mit den tatsächlichen Grundlagen der möglichen Fehlerquelle befasst hat (BGHSt 39, 291).
Die Nachprüfung des Urteils ergibt jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen.
1. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht besteht kein Verwertungsverbot hinsichtlich der gemessenen Geschwindigkeit seines Fahrzeugs. Die Geschwindigkeitsfeststellung durch das Pro-ViDa-System (Police-Pilot-System) ist als standardisiertes Messverfahren anerkannt, wobei in Fällen von mehr als 100 km/h ein Abzug von 5 % zugunsten des Betroffenen für den Regefall ausreichend ist (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 3 Rdnr. 62 a m.w.N.).
Ein höherer Toleranzwert war vorliegend auch nicht angezeigt. Das Amtsgericht hat sich in hinreichender Weise mit der Möglichkeit einer Messungenauigkeit befasst und diese zumindest soweit sie zum Nachteil des Betroffenen wirken könnte nachvollziehbar ausgeschlossen. Der zwischen der letzten Eichung (7. Dezember 1999) und dem Tatzeitpunkt (31. Mai 2000) vorgenommene Reifenwechsel von Winterreifen der Größe 195/65 R 15 auf Sommerreifen der Größe 205/65 R 15 führte vorliegend nicht auf Aufhebung der Qualifikation des Verfahrens als standardisiertes Messverfahren. Die Gültigkeit der am 7. Dezember 1999 durchgeführten Eichung währte grundsätzlich bis Ende 2000. Der Senat verkennt nicht, dass gemäß § 13 Abs. 1 Ziff. 1 EichO die Eichung vorzeitig erlischt, wenn ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften eines Gerätes haben kann. Sinn und Zweck dieser Regelung kann zumindest im Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts jedoch nur sein, Betroffene vor Sanktionen zu bewahren, die sich aufgrund von Messungenauigkeiten ergeben, die sich zu ihrem Nachteil auswirken können (so im Ergebnis auch OLG Celle, NZV 1997, 188 f. unter Bezugnahme auf ein Gutachten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Braunschweig vom 31. August 1996 zu Toleranzabzügen bei Geschwindigkeitsmessungen mit der Videoverkehrsüberwachungsanlage ProViDa bei Reifenwechsel ohne Neueichung des Gerätes). Die sich bei einem Reifenwechsel ergebenden Unterschiede im Abrollumfang sind bekanntermaßen und das bestätigt auch der vom Amtsgericht zugezogene Sachverständige gering, wenn es sich um Reifen gleicher Größe unabhängig davon, ob die Reifen von dem selben oder von verschiedenen Herstellern stammen handelt. Relevante, unter Umständen über die Toleranzgrenze von 5 % hinausgehende Abweichungen können sich demgegenüber bei einem Wechsel von Sommer- auf Winterreifen gleicher Größe und umgekehrt ergeben. Infolge des in der Regel größeren Außendurchmessers der mit M + S-Profil ausgestatteten Winterreifen ergibt sich eine längere Abrollstrecke pro Umdrehung, was sich beim Wechsel von Sommer- auf Winterreifen zugunsten und im umgekehrten Fall zu Ungunsten des Betroffenen auswirkt. Der Wechsel von Sommer- auf Winterreifen gleicher Größe wird demzufolge als grundsätzlich ohne Neueichung zulässig erachtet (Celle, a.a.0. S. 189). Hieraus folgt, dass auch in anderen Fällen, in welchen sich eine Benachteiligung des Betroffenen durch eine möglicherweise bestehende Messungenauigkeit ausschließen lässt, auf die Neueichung verzichtet werden kann. Im vorliegenden Fall wurden zwar die Winterreifen durch Sommerreifen ersetzt, doch handelte es sich um Sommerreifen anderer Größe. Nach den auf das Gutachten des Sachverständigen Pinter und die Eichunterlagen gestützten Feststellungen des Amtsgerichts haben Sommerreifen der Größe 205/65 R 15 einen größeren Außendurchmesser und smont längeren Abrollweg pro Umdrehung als Winterreifen der Größe 195/65 R 15, so dass sich der Wechsel nur zugunsten des Betroffenen ausgewirkt haben kann.
2.
Auch die Überprüfung des Urteils im Übrigen hat keinen Rechtsfehler ergeben. Die tatsächlichen Feststellungen im Rahmen des Urteils sind ausreichend, den Schuldspruch zu tragen. Da ein standardisiertes Messverfahren angewendet worden ist, genügt es auch, wenn der Tatrichter im Urteil das angewendete Messverfahren und das nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Messergebnis angibt (BGHSt 43, 277; OLG Düsseldorf DAR 01 S. 133; OLG Hamm DAR 01 S. 85, 86; BayObLG DAR 98, S. 360, 361; OLG Köln DAR 99, s. 516). Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 2. April 1998 1 Ss 91/98 ein Votum der Generalstaatsanwaltschaft übernommen hatte, das darüber hinaus noch Angaben zur Nachfahrstrecke und zum Abstand zwischen Polizeifahrzeug und PKW des Betroffenen für erforderlich erachteten, wird daran jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art nicht festgehalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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