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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 24.02.2000
Aktenzeichen: 1 Ss 22/00
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 306 a I Nr. 1
StGB § 306 Nr. 2 a.F.
StGB § 2 III
Leitsatz:

1. § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB normiert, wie § 306 Nr. 2 StGB a.F., ein abstraktes Gefährdungsdelikt.

2. Für die Begehungsweise des Inbrandsetzens eines Wohngebäudes ohne konkrete Gefährdung anderer Menschen ist § 306 a StGB das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB


Geschäftsnummer: 1 Ss 22/00 2103 Js 16892/99 - StA Koblenz

In der Strafsache

gegen

G. B., geboren am 22. in B.,

- Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. H. Sch., wegen schwerer Brandstiftung

hier: Revision des Angeklagten

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe und die Richter am Oberlandesgericht Völpel und Summa am 24. Februar 2000

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. Oktober 1999 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe:

Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Oktober 1999, durch das er wegen einer am 30. Mai 1995 begangenen schweren Brandstiftung (Inbrandsetzen eines Wohnhauses) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten verurteilt worden ist.

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Erörterung bedarf nur die von der Revision aufgeworfene Frage, ob § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung des am 1. April 1998 in Kraft getretenen 6. StrRG einen - von der Strafkammer nicht festgestellten - Gefährdungsvorsatz verlangt.

Dies ist zu verneinen. Für die festgestellte Begehungsweise des Inbrandsetzens eines Wohnhauses ohne konkrete Gefährdung anderer Menschen hat sich durch die Neufassung der Brandstiftungsdelikte im Vergleich zu § 306 Nr. 2 StGB a.F. insoweit nichts geändert. Altes und neues Recht sind mit unverändertem Regelstrafrahmen im Wesentlichen inhaltsgleich (BGH StV 99, 210). Auch § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB normiert ein abstraktes Gefährdungsdelikt (siehe auch BT-Drs. 13/8587, S. 47 ff), bei dem die Gefährlichkeit kein Tatbestandsmerkmal, sondern der gesetzgeberische Grund für die Strafandrohung ist. Folglich musste sich die Strafkammer nicht mit der Frage befassen, ob der Angeklagte bei der Tatbegehung auch Gefährdungsvorsatz hatte.

Ob formell tatbestandsmäßige Handlungen aus dem Bereich der Strafbarkeit auszuscheiden haben, die wegen der Besonderheiten des Einzelfalls nach menschlichem Erfahrungswissen mit Sicherheit nicht zu einer konkreten Gefährdung führen können (zum Meinungsstreit siehe BGHSt 43, 8, 12, 13; BT-Drs. a.a.O.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil die von dem Mittäter des Angeklagten ergriffenen Vorsichtsmaßnahmen (Rufen und Klopfen) nicht geeignet waren, die Gefährdung anderer Menschen auszuschließen. Der Angeklagte selbst hatte die Außentüren des Tatobjekts so manipuliert, dass sie problemlos zu öffnen waren, und sich anschließend entfernt, um sich ein Alibi zu verschaffen. Bis zum späteren Eintreffen des den Brand legenden Mittäters konnten Menschen ungehindert das Gebäude betreten, die - wie beispielsweise spielende Kinder - auf Rufen und Klopfen deshalb nicht reagiert hätten, weil sie sich unbefugt dort aufhielten.

Die Strafkammer ist somit zutreffend von einer fortbestehenden Strafbarkeit des festgestellten Verhaltens des Angeklagten ausgegangen.

Allerdings ist das neue Recht im konkreten Fall das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, weil § 306 a StGB - anders als § 306 StGB a.F. - in Abs. 3 einen Sonderstrafrahmen für minderschwere Fälle vorsieht. Dies hat die Strafkammer beachtet. Dass sie einen minderschweren Fall verneint hat, ist vorliegend revisionsrechtlich ebensowenig zu beanstanden wie die Verneinung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB.

Kosten: § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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