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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: 1 Ss 221/02
Rechtsgebiete: POG, Gefahrenabwehrverordnung


Vorschriften:

POG § 27
Gefahrenabwehrverordnung "gefährliche Hunde" § 6 I Nr. 5
OWiG § 80 I Nr. 1
1. Unter Rechtsfortbildung wird nicht nur die Aufstellung von Leitsätzen für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts sowie die rechtsschöpferische Ausfüllung von Gesetzeslücken verstanden, sondern auch die Klärung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, wobei nicht nur formelle, sondern alle Gesetze im materiellen Sinn, mithin auch Verordnungen, gemeint sind.

2. Die Bindungswirkung einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichts (Verfassungsgerichtshofs) reicht nicht weiter als dessen Entscheidungskompetenz; hat er gemäß Art. 130 a der Landesverfassung geprüft, ob der Antragsteller durch eine Rechtsverordnung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt ist, ist damit über die Vereinbarkeit der Verordnung mit dem Grundgesetz nicht entschieden.


1 Ss 221/02 2080 Js 2265/01.2 OWi StA Koblenz

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

In der Bußgeldsache

wegen Verstoßes gegen die Gefahrenabwehrverordnung

­ gefährliche Hunde ­

hier: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

hat der 1. Strafsenat ­ Senat für Bußgeldsachen ­ des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richterin am Oberlandesgericht Hardt als Einzelrichterin (§ 80 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 OWiG)

am 22. Januar 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts B. vom 11. Juni 2002 wird zugelassen.

Die Sache wird gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Gründe:

Das Amtsgericht B. hat den Betroffenen am 11. Juni 2002 wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflicht der Gefahrenabwehrverordnung ­ gefährliche Hunde ­ vom 30. Juni 2000 (§ 37 POG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Gefahrenabwehrverordnung ­ gefährliche Hunde ­) zu einer Geldbuße von 250 € verurteilt, weil er seinen Pitbull­Bullterrier­Mischlingshund entgegen § 4 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 der genannten Verordnung nicht durch einen elektronisch lesbaren Chip hat kennzeichnen lassen.

Die form­ und fristgerecht eingelegte sowie begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zuzulassen, weil es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).

Unter Rechtsfortbildung wird nicht nur die Aufstellung von Leitsätzen für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts sowie die rechtsschöpferische Ausfüllung von Gesetzeslücken verstanden (BGHSt 24, 15, 21), sondern auch die Klärung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes (OLG Hamm NJW 1974, 2098, 2099; Steindorf in KK­OWiG, 2. Auflage § 80 Rdn. 37 m.w.N.), wobei nicht nur formelle, sondern alle Gesetze im materiellen Sinn, mithin auch Verordnungen, gemeint sind.

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland­Pfalz hat in seinem u.a. auf die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen ergangenen Urteil vom 4. Juli 2001 ­ VGH B 12, 18 und 8/01 ­ § 1 Abs. 2 i.V.m. §§ 2, 3, 4, 5 und 10 der Gefahrenabwehrverordnung ­ gefährliche Hunde ­ vom 30. Juni 2000 (GVBl. S. 247) für mit der rheinland­pfälzischen Landesverfassung vereinbar erachtet und insbesondere nicht beanstandet, dass § 1 Abs. 2 der auf die Generalermächtigung der §§ 26 und 27 POG zum Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen gestützten Verordnung bestimmte Hunde allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. dem dort genannten Typ sowie deren Abkömmlinge als gefährlich einstuft. Diese Entscheidung ist gemäß Art. 136 Abs. 1 der Landesverfassung und § 19 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 1949 für den Senat bindend. Die Bindungswirkung reicht aber nicht weiter als die Entscheidungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs, der gemäß Art. 130 a der Landesverfassung lediglich geprüft hat, ob die Antragsteller durch die Verordnung in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt sind. Über die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz ist damit nicht entschieden.

In seinem Urteil vom 3. Juli 2002 ­ 6 CN 8/01 ­ (DVBl. 2002, 1562) hat das Bundesverwaltungsgericht für die Niedersächsische Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere (Gefahrtier­Verordnung ­ GefTVO ­) vom 5. Juli 2000 (Nds.GVBl. S. 149) folgendes ausgeführt:

"Die angegriffenen Vorschriften der Gefahrtier­Verordnung können kraft Bundesrechts nicht auf § 55 Abs. 1 Nr. 4 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) i.d.F. vom 20. Februar 1998 (Nds.GVBl. S. 101) gestützt werden. Diese Bestimmung ermächtigt das Innenministerium und im Einvernehmen mit ihm die Fachministerien, für das Land oder für Teile des Landes, an denen mehr als ein Regierungsbezirk beteiligt ist, Verordnungen zur Abwehr abstrakter Gefahren zu erlassen. Die Regelungen sowohl des § 1 GefTVO als auch diejenigen des § 2 Abs. 1 GefTVO beruhen auf der Annahme, das von bestimmten Hunden allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen bzw. dem dort genannten Typ sowie deren Kreuzungen eine abstrakte Gefahr ausgeht. Nach den vorliegenden Feststellungen besteht jedoch lediglich ein entsprechender Verdacht. Ein bloßer Gefahrenverdacht rechtfertigt kein Einschreiten der Sicherheitsbehörden in Form einer Rechtsverordnung auf der Grundlage der polizeilichen Generalermächtigung. Vielmehr müssen Eingriffe der staatlichen Verwaltung in die Freiheitssphäre der Hundehalter zum Zweck der Gefahrenvorsorge nach rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen in einem besonderen Gesetz vorgesehen sein."

Auch für die rheinland­pfälzische Gefahrenabwehrverordnung ­ gefährliche Hunde ­ wird die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu klären sein.

Ende der Entscheidung

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