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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 22.02.2000
Aktenzeichen: 1 Ss 23/00
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 55
Leitsatz:

Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung muss eine früher gebildete Gesamtstrafe, bei der die Festsetzung von Einzelstrafen im Urteil unterblieben war, außer Betracht bleiben. Eine solche Gesamtstrafe darf auch nicht als "Einzelstrafe" für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung herangezogen werden.

(vgl. BGHSt 41, 374; 43, 34; 44, 179)


Geschäftsnummer: 1 Ss 23/00 2102 Js 17862/97 - 8 Ns - StA Koblenz

In der Strafsache

gegen

K. J. S., geboren am 14. in O.,

- Verteidiger: Rechtsanwalt H.,

wegen Diebstahls und versuchten Computerbetrugs

hier: Revision des Angeklagten

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, den Richter am Oberlandesgericht Summa und den Richter am Amtsgericht Schmickler am 22. Februar 2000 einstimmig (§ 349 Abs. 2 StPO)

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 8. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. Oktober 1999 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe:

Durch Berufungsurteil der 8. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. Oktober 1999 wurde der Angeklagte wegen Diebstahls im besonders schweren Fall und wegen versuchten Computerbetruges unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe im Beschluss des Amtsgerichts Waldbröl vom 11. November 1998 und unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 1. Dezember 1997 sowie der Freiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Waldbröl vom 8. Januar 1998 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Die gegen das Urteil eingelegte Revision des Angeklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Sachrüge ist unbegründet.

Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

Die Strafkammer hat in die von ihr gebildete Gesamtstrafe unter anderem eine vom Amtsgericht Siegburg mit Urteil vom 1. Dezember 1997 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten wegen Diebstahls und Computerbetruges einbezogen. Einzelstrafen wegen der beiden tatmehrheitlich begangenen Delikte waren im Urteil des Amtsgerichts nicht festgesetzt worden. Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer die Entscheidung des Amtsgerichts Siegburg für ihre eigene Gesamtstrafenbildung nicht heranziehen.

Hat ein früheres Urteil zwar auf eine Gesamtstrafe erkannt, ist aber eine Einzelstrafe vergessen oder sind mehrere Einzelstrafen nicht konkret festgesetzt worden, so kann die versäumte Festsetzung der Einzelstrafen durch den späteren Gesamtstrafenrichter nicht aufgrund eigener Erwägungen nachgeholt oder fingiert werden. Die fehlende Einzelstrafe hat daher bei der Bildung der Gesamtstrafe außer Betracht zu bleiben (vgl. BGHSt 41, 374, 375; LK-Rissing-van Saan, § 55 StGB, Rdnr. 26). Ebensowenig entspricht es den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung und der Bedeutung der Einzelstrafen für die Gesamtstrafenbildung, die frühere Gesamtstrafe als solche - quasi als Einzelstrafe - einzubeziehen, falls die Festsetzung von Einzelstrafen in dem früheren Urteil unterblieben war. Eine solche Gesamtstrafe, der keine konkret bestimmten Einzelstrafen zugrunde liegen, muss bei einer späteren Gesamtstrafenbildung unberücksichtigt bleiben, weil andernfalls die Vorschrift des § 55 StGB bei der Bildung einer Gesamtstrafe entgegen dem Gesetz zweimal angewendet würde (vgl. BGHSt 43, 34, 35 f.). In solchen Fällen ist dem Angeklagten ein Härteausgleich für den Nachteil zu gewähren, der daraus entsteht, dass Einzelstrafen fehlerhaft nicht festgesetzt wurden und deshalb in eine nachträgliche Gesamtstrafe nicht einbezogen werden können (vgl. BGHSt 43, 36; 44, 179, 182; Tröndle/Fischer, § 55 StGB, Rdnr. 5).

Nach diesen Grundsätzen durfte die Strafkammer die durch das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 1. Dezember 1997 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten in ihre Gesamtstrafenbildung nicht einbeziehen. Vielmehr hatte das Landgericht diese Freiheitsstrafe nach Auflösung des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Waldbröl vom 11. November 1998 gesondert bestehen zu lassen und dem Angeklagten für den wegen der rechtlich nicht möglichen Einbeziehung entstehenden Nachteil einen Härteausgleich zu gewähren.

Trotz der somit fehlerhaften Gesamtstrafenbildung hat der Rechtsfolgenausspruch im angegriffenen Urteil im Ergebnis Bestand. Durch die tatsächlich gebildete Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten ist der Angeklagte nicht beschwert. Das wäre bei der gebotenen Außerbetrachtlassung (und gesonderten Vollstreckung) der sechsmonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg nur dann der Fall, wenn die von der Strafkammer in diesem Fall gebildete Gesamtstrafe weniger als neun Monate betragen hätte. Dies schließt der Senat allerdings aus.

Für die Gesamtstrafenbildung standen der Strafkammer nach Wegfall der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg noch folgende Einzelstrafen zur Verfügung:

- acht Monate wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall aus dem vorliegenden Verfahren,

- zwei Monate wegen versuchten Computerbetrugs aus dem vorliegenden Verfahren,

- sechs Monate wegen Diebstahls aus dem Urteil des Amtsgerichts Waldbröl vom 8. Januar 1998 und

- drei Monate wegen Computerbetrugs aus dem Urteil des Amtsgerichts Waldbröl vom 8. Januar 1998.

Schon wegen der Einsatzstrafe von acht Monaten und angesichts der Tatsache, dass für die Gesamtstrafenbildung in der Summe noch weitere 11 Monate Freiheitsstrafe zur Verfügung standen, kann der Senat ausschließen, dass die von der Strafkammer zu bildende Gesamtstrafe niedriger als neun Monate ausgefallen wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung eines im Hinblick auf die sechsmonatige Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg zu gewährenden Härteausgleichs. Da die Strafkammer entgegen der Auffassung der Revision mit rechtlich zutreffenden und vollständigen Erwägungen eine positive Sozialprognose gem. § 56 Abs. 1 StGB für den Angeklagten verneint hat, kann auch eine ihm günstigere Entscheidung in der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ausgeschlossen werden, falls die Gesamtstrafe ohne Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts Siegburg gebildet worden wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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