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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 15.02.2000
Aktenzeichen: 1 Ss 267/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 341 II
StPO § 345 I
StPO § 145 a I
Leitsatz:

Weicht die zugestellte Urteilsausfertigung vom Urteil in einem nicht völlig unwesentlichen Punkt ab, hinsichtlich dessen dem Angeklagten die nötige Sachverhaltskenntnis fehlt, um beurteilen zu können, ob die Abweichung eindeutig auf einem Schreibversehen beruht und deshalb nur eine (unschädliche) offenbare Unrichtigkeit darstellt, ist das Urteil nicht wirksam zugestellt.


Geschäftsnummer: 1 Ws 69/00 1 Ss 267/99 3267 Js 8113/98 - StA Mainz

In der Strafsache

gegen

A. R. K. F., geboren am 22. Juni 19.. in C.,

- Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. W. S., wegen Betruges

hier: Revision des Angeklagten und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, den Richter am Oberlandesgericht Summa und die Richterin am Landgericht Hardt am 15. Februar 2000

beschlossen:

Tenor:

Eine Entscheidung des Senats ist derzeit nicht veranlasst.

Gründe:

Durch Urteil des Landgerichts Mainz vom 3. August 1999 wurde die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 4. Juni 1999 gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Akten zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten sowie über seine sofortigen Beschwerden gegen die im Wiedereinsetzungsverfahren nach § 329 Abs. 3 StPO ergangenen Beschlüsse der Strafkammer vom 3. September und 7. Dezember 1999 vorgelegt.

Eine Entscheidung des Senats ist derzeit nicht veranlasst.

Der Angeklagte kann das Verwerfungsurteil vom 3. August 1999 binnen einer Woche ab Zustellung mit der Revision anfechten (§ 341 Abs. 2 StPO). Für die Begründung des Rechtsmittels steht ihm ein weiterer Monat zur Verfügung (§ 345 Abs. 1 StPO). Außerdem kann er innerhalb der durch die Zustellung des Verwerfungsurteils in Gang gesetzten Wochenfrist des § 329 Abs. 3 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

Vorliegend fehlt es bisher an einer wirksamen Zustellung des Urteils vom 3. August 1999, so dass noch keine Fristen in Gang gesetzt worden sind.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Schreiben des Verteidigers vom 25. Mai 1999 (Bl. 41 d.A.) in Verbindung mit dem Schreiben des Angeklagten vom 11. Juni 1999 (Bl. 54 d.A.) den Anforderungen des § 145 a Abs. 1 StPO an die Aktenkundigkeit eines wirksamen Verteidigungsverhältnisses genügt und somit ab dem 11. Juni 1999 an den Verteidiger zugestellt werden durfte.

Sowohl am 6. August als auch am 3. Dezember 1999 erhielt der Verteidiger Urteilsausfertigungen, die nicht wortgetreu mit der Urschrift übereinstimmten ("Kopfschmerzen" statt "Kreuzschmerzen"). Zwar sind kleine Unrichtigkeiten unschädlich, wenn sie offenkundig sind und der Empfänger der zugestellten Ausfertigung den Inhalt der Urschrift problemlos entnehmen kann (BGH NJW 78, 60). Vorliegend wurde aber durch einen Übertragungsfehler der ohnehin nur knapp geschilderte Inhalt eines entscheidungserheblichen Gesprächs zwischen dem Vorsitzenden und einem Arzt, an dem weder der Angeklagte noch sein Verteidiger beteiligt gewesen waren, in den Ausfertigungen sinnentstellend wiedergegeben. Dieser Mangel führte zur Unwirksamkeit der Urteilszustellungen.

Ob unabhängig davon diese Zustellungen auch unwirksam waren, weil sie entgegen den Anordnungen des Vorsitzenden (Bl. 90, 114 R d.A.) nicht mit Postzustellungsurkunden erfolgten (Bl. 91, 115 d.A.; siehe dazu BayObLG NStZ-RR 99, 243 = VRS 99, 34), bedarf deshalb keiner Entscheidung.

Das Fehlen einer wirksamen Zustellung des Verwerfungsurteils hat zur Folge, dass bisher überhaupt noch keine Fristen in Gang gesetzt worden sind. Zwar kann eine gerichtliche Entscheidung schon vor Beginn der Rechtsmittelfrist wirksam angefochten werden (BGHSt 25, 187). Eine Entscheidung über das Rechtsmittel darf aber erst ergehen, wenn die gesetzlichen Fristen abgelaufen sind (OLG Düsseldorf NStZ 98, 637), weil der Rechtsmittelführer beispielsweise die Möglichkeit hat, Begründungsmängel, die zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig führen müssten, innerhalb der ihm vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Zeit zu heilen.

Ende der Entscheidung

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