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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 29.02.2000
Aktenzeichen: 1 Ss 27/00
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 46
StGB § 56 III
StPO § 267 III 1
StPO § 344 II 2
Leitsätze:

1. Trifft den alkoholisierten Führer eines öffentlichen Verkehrsmittels die Alleinschuld an einem Verkehrsunfall mit tödlichen Folgen, gehört eine Blutalkoholkonzentration unter 0,8 o/oo nicht zu den bestimmenden und erörterungsbedürftigen Strafzumessungsfaktoren im Sinne des § 267 Abs. 3 S. 1 StPO.

2. Die bloße Mitverursachung der Unfallfolgen durch sozialadäquates Verhalten des Opfers ist für die Bemessung der Strafe ohne Bedeutung.

3. Dem Tatrichter ist es nicht verwehrt, bei der Prüfung des § 56 Abs. 3 StGB darauf hinzuweisen, dass ein gewichtiger Milderungsgrund - hier: Mitverschulden des Opfers - fehlt, dessen Vorliegen die Entscheidung zugunsten des Angeklagten beeinflussen könnte.


Geschäftsnummer: 1 Ss 27/00 8004 Js 2039/97 StA Trier

In der Strafsache

gegen

B. S.-A., geboren am 4. in T./I.,

- Verteidiger: Rechtsanwalt R. Sch., Nebenkläger:

J. und Ch. K., A. St., R.-O.,

- vertreten durch: Rechtsanwalt A. J., wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hier: Revision des Angeklagten

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Völpel und Summa und den Richter am Amtsgericht Schmickler am 29. Februar 2000

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Trier vom 30. November 1999 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten der Revision und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Gründe:

A.

Das Amtsgericht Trier hatte den Angeklagten am 18. Januar 1999 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung (§§ 222, 230, 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Ab.s 3 Nr. 2, 52 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Dagegen legten er und die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufungen ein. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihr Rechtsmittel in der Berufungsbegründung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch. Der Angeklagte gab eine entsprechende Erklärung im Laufe der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Trier ab, nachdem er sich - wie in erster Instanz - zur Sache nicht eingelassen hatte.

Aufgrund der wirksamen Rechtsmittelbeschränkungen hat die Strafkammer der Entscheidung über den Rechtsfolgenausspruch im Wesentlichen folgenden, vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Angeklagte war am Abend des 24. Januar 1997 planmäßig als Fahrer eines Linienbusses in T. eingeteilt. Vor Fahrtantritt um 19.56 Uhr hatte er alkoholische Getränke zu sich genommen und war infolgedessen nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen. Um 22.10 Uhr steuerte er den Linienbus über die E.straße von T.-E. in Richtung T.-P. und näherte sich in einer langgezogenen Rechtskurve dem M.-Werk. Gegenüber der Werksausfahrt stand zu dieser Zeit auf einem Seitenstreifen rechts der von dem Angeklagten benutzten Fahrspur der ordnungsgemäß abgestellte und wegen der örtlichen Beleuchtung aus einer Entfernung von 100 m sichtbare PKW der Zeugin K., die, begleitet von ihren Kindern im Alter von 3 und 11 Jahren, ihren Ehemann von der Arbeit abholen wollte. Infolge seiner fortbestehenden Alkoholisierung bemerkte der Angeklagte den PKW entweder überhaupt nicht oder zu spät. Da er auch nach rechts von seiner Fahrspur abgekommen war, kollidierte die vordere rechte Ecke des Busses mit dem Heck des PKW, in dem die Zeugin mit ihren Kindern wartete. Ihr 11-jähriger Sohn wurde so schwer verletzt, dass er noch an der Unfallstelle verstarb. Sie selbst erlitt einen Bruch des linken Schulterblattes. Der PKW hatte einen Totalschaden.

Eine dem Angeklagten um 23.45 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,65 Promille. Dieser Wert wurde zu seinen Gunsten auch für die Tatzeit unterstellt.

Ergänzend hat die Strafkammer noch festgestellt, dass das bei dem Unfall getötete Kind zum Zeitpunkt der Kollision gerade dabei gewesen war, vom Beifahrersitz auf den Rücksitz umzusteigen, um vorne Platz für den Vater zu machen.

Durch Urteil vom 30. November 1999 hat die Strafkammer die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen und auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft - unter Verwerfung im Übrigen - gegen ihn ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt (auf das gemäß § 51 Abs. 5 StGB die fast 11-monatige Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis anzurechnen ist).

Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Revision. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

B.

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Revisionsbegründung gibt aber Anlass zu folgenden Ausführungen:

I.

Die Strafzumessung (§ 46 StGB) enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

1.

Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (st. Rspr.; vgl. BGH StV 93, 72 m.w.N.). Demzufolge ist es revisionsrechtlich nur zu beanstanden, wenn der Tatrichter einen Umstand nicht erörtert hat, dessen Berücksichtigung sich ihm aufdrängen musste.

a) Entgegen der Auffassung der Revision ist im Falle einer Trunkenheitsfahrt mit schweren Unfallfolgen der Alkoholisierungsgrad des Täters nur ein Strafzumessungsfaktor von vielen, dem im Einzelfall, etwa zur Abstufung innerhalb einer Schuldform, strafmildernde oder auch strafschärfende Bedeutung zukommen kann, aber nicht muss.

Die besonderen Umstände des vorliegenden Falls machten die Erörterung entbehrlich, ob sich eine Blutalkoholkonzentration unter 0,8 Promille, dem zur Tatzeit geltenden Grenzwert des § 24 a Abs. 1 StVG, strafmildernd auswirken könnte.

Der Angeklagte hatte alkoholische Getränke in Kenntnis des bevorstehenden Dienstantrittes als Fahrer eines öffentlichen Verkehrsmittels zu sich genommen, und zwar in einer Menge, die vier Stunden nach Beginn seiner Tätigkeit noch eine Blutalkoholkonzentration von 0,65 Promille bedingte. Er wusste aus eigener Erfahrung, dass er über mehrere Stunden ein Fahrzeug steuern muss, welches wegen einer Größe und Masse besonders hohe Anforderungen an den Fahrer stellt. Auch Blutalkoholkonzentrationen unter 0,8 Promille führen bekanntermaßen zu Leichtsinn, Unaufmerksamkeit, Wahrnehmungsbeeinträchtigungen und Reaktionsverzögerungen, die beim Führen eines Linienbusses viel schwerwiegendere Folgen haben können als bei Fehlleistungen am Steuer eines vergleichsweise kleinen und leichten PKW.

Der Angeklagte hat durch sein Verhalten, welches schließlich zum Unfall führte, ein sehr hohes Maß an Verantwortungslosigkeit an den Tag gelegt. Dies und die für ihn vorhersehbaren schweren Folgen seines groben Fehlverhaltens bestimmen wesentlich das Maß seiner Schuld. Er hätte vor Dienstantritt überhaupt keinen Alkohol zu sich nehmen dürfen. Angesichts dieser Umstände ist es von allenfalls untergeordneter Bedeutung, mit welcher Blutalkoholkonzentration er ein Kind getötet und einen anderen Menschen verletzt hat.

b) Es mag sein, dass es, wie die Revision vorträgt, "nicht ausschließbar" mitursächlich für die tödlichen Verletzungen des Kindes gewesen war, dass es zum Zeitpunkt der Kollision gerade vom Beifahrersitz auf den Rücksitz wechseln wollte. Revisionsrechtlich ist es aber nicht zu beanstanden, dass sich die Strafkammer nicht mit der - abwegigen - Frage befasst hat, ob sich daraus ein die Schuld des Angeklagten mindernder Umstand ergeben könnte. Der Insasse eines ordnungsgemäß abgestellten und gut sichtbaren PKW kann seinen Sitzplatz wechseln wie und wann immer es ihm beliebt, ohne damit rechnen zu müssen, dass ein alkoholisierter Teilnehmer am fließenden Verkehr das Fahrzeug nicht (rechtzeitig) wahrnimmt und alleine deshalb einen schweren Unfall verursacht. Es war ein Unglück für die Familie K., dass das Kind und der alkoholisierte Angeklagte zeitgleich in der Eltzer Straße in Trier gewesen waren. Daraus wie aus dem Sitzplatzwechsel innerhalb des stehenden PKW lässt sich aber zugunsten des Angeklagten nichts ableiten. Die Schuld an dem, was geschehen ist, trägt er alleine.

2.

Die Strafkammer hat bei der Erörterung der Strafmilderungsgründe ausdrücklich die lange Verfahrensdauer bis zur Berufungshauptverhandlung strafmildernd berücksichtigt. Die Rüge der Revision, dies habe bei der Strafzumessung "erkennbar keinen Niederschlag gefunden", geht deshalb fehl.

Die Strafzumessung ist kein mathematischer Vorgang. Deshalb musste die Strafkammer nicht darlegen, um wieviel die Strafe höher ausgefallen wäre, wenn das Verfahren nicht so lange gedauert hätte. Etwas anderes gilt, wenn neben dem reinen Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung als weiterer Strafermäßigungsgrund eine Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK widersprechende "überlange Verfahrensdauer" zu berücksichtigen ist (BVerfG StV 93, 352; BGH StV 93, 638). Ob dies der Fall ist, kann aufgrund der Sachrüge nicht überprüft werden. Notwendig ist vielmehr die Erhebung einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge (BGH StV 99, 205), was vorliegend nicht geschehen ist.

3.

Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die tateinheitliche Verletzung von drei Strafgesetzen und in diesem Zusammenhang auch den Totalschaden des PKW der Familie K. bei der Strafzumessung berücksichtigt hat.

Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 315 c StGB reicht die Gefährdung der Fahrzeuginsassen. Die nicht tatbestandsmäßige Zerstörung des Fahrzeugs ist eine vorhersehbare Folge der Tat, die im Rahmen der Gesamtwürdigung auch dann berücksichtigt werden kann, wenn man zugunsten des Angeklagten davon ausgeht, dass der PKW keinen bedeutenden Wert mehr darstellte.

Im Übrigen schließt der Senat aus, dass die Strafkammer zu einem (noch) milderen Urteil gelangt wäre, wenn sie, was angesichts der anderen Unfallfolgen nahelag, diesen Umstand unerwähnt gelassen hätte.

4.

Dass die Strafkammer dem Angeklagten, der von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hatte, strafmildernd ein nach ihrer Ansicht in der Berufungsbeschränkung zum Ausdruck kommendes Geständnis sowie zugute gehalten hat, dass ihn die Folgen der Tat belasten, stellt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil dar.

II.

Die Strafkammer hat in Anwendung des § 56 Abs. 3 StGB eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtsfehlerfrei versagt.

Ausgehend von der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 1971 (BGHSt 24, 64 ff) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung immer wieder betont, dass die durch Alkohol im Straßenverkehr hervorgerufenen Gefahren und Schäden ein nachdrückliches und energisches Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden erfordern und deshalb insbesondere bei auf Trunkenheit zurückzuführenden Verkehrsvergehen mit tödlichen Unfallfolgen die - auf § 56 Abs. 3 StGB - gestützte Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung häufig näher liegt als deren Bewilligung (BGH NStZ 94, 336). Dies bedeutet zwar nicht, dass die Anwendung des § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB für derartige Straftaten von vornherein ausgeschlossen wäre. Jedoch muss im Einzelfall geprüft werden, ob die rechtstreue Bevölkerung in Kenntnis aller für und gegen den Täter sprechenden Umstände die Strafaussetzung verstehen und billigen oder durch eine solche Entscheidung in ihrem Rechtsgefühl verletzt und in ihrer Rechtstreue ernstlich beeinträchtigt würde.

Die Wertung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, wenn sie sich innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums bewegt, auch wenn eine gegenteilige Würdigung rechtlich möglich gewesen wäre oder - was vorliegend eindeutig nicht der Fall ist - sogar näher gelegen hätte (BGH NStZ 94, 336).

Der konkrete Einzelfall weist keine "Fülle von Besonderheiten" zugunsten des Angeklagten auf (siehe dazu BGHR StGB § 56 Abs. 3, Verteidigung 5), die geeignet wären, bei der rechtstreuen Bevölkerung Verständnis für die bloße Verhängung einer nicht (teilweise) zu verbüßenden Freiheitsstrafe hervorzurufen.

Die Strafkammer hat vielmehr in Anwendung der oben dargestellten Grundsätze die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB zu Recht bejaht und folglich eine Strafaussetzung versagt.

1.

Dass die Strafkammer im Rahmen der Gesamtwürdigung - zutreffend - darauf hingewiesen hat, ein Mitverschulden der Unfallopfer habe nicht vorgelegen, stellt keinen Rechtsfehler dar.

Der von der Revision vorgetragene "Strafzumessungsgrundsatz, dass das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes weder strafschärfend noch im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB berücksichtigt werden darf", besagt in dieser Allgemeinheit wenig (BGH GS StV 87, 337). Die revisionsrechtliche Überprüfung des Rechtsfolgenausspruches hat sich an der Substanz der zumessungsrelevanten Umstände zu orientieren, nicht an - möglicherweise missverständlichen oder sonst unzureichenden - Formulierungen des Tatrichters.

Bei der Prüfung des § 56 Abs. 3 StGB geht es um die Frage, ob wegen der Umstände des Einzelfalls die - von der Strafkammer festgestellte - persönliche Bewährungswürdigkeit im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB hinter dem gewichtigen Interesse an der Erhaltung der Rechtstreue der Bevölkerung (BGHSt 24, 66) zurücktreten muss. Dabei kann einem festgestellten (oder nicht ausschließbaren) erheblichen Mitverschulden des Opfers eine wesentliche Bedeutung zukommen und - alleine oder im Zusammenwirken mit anderen Milderungsgründen - zu dem Ergebnis führen, eine Strafaussetzung werde auf das Verständnis der rechtstreuen Bevölkerung stoßen. Umgekehrt ist der Strafrichter aber gehalten, jene Umstände festzustellen und zu würdigen, die der Billigung einer Strafaussetzung entgegenstehen. Im Zusammenhang mit ihrer Gewichtung ist es ihm nicht verwehrt, darauf hinzuweisen, dass ein bedeutsamer Milderungsgrund fehlt, der geeignet sein könnte, das Ergebnis zugunsten des Angeklagten zu beeinflussen. Auch die "von dem Sachverhalt voll und zutreffend unterrichtete Bevölkerung" (BGHSt 24, 69) wird dies immer in ihre Überlegungen mit einbeziehen.

2.

Die Auffassung der Revision, die Schwere der Schuld habe bei der Prüfung des § 56 Abs. 3 StGB außer Betracht zu bleiben, ist unzutreffend. Richtig ist lediglich, dass die Schwere der Schuld auch schon in der Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr zum Ausdruck kommt und deshalb nicht alleine die Versagung der Strafaussetzung rechtfertigen kann (BGHSt 24, 66).

3.

Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer "das Vorliegen von nur relativer Fahruntüchtigkeit" nicht bei der Prüfung der Aussetzungsfrage erörtert hat. Dieser Rechtsbegriff besagt lediglich, dass, anders als bei alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit, nicht alleine aus der festgestellten Blutalkoholkonzentration auf die fehlende Fähigkeit zum sicheren Führen einer Kraftfahrzeuges geschlossen werden darf (BGHSt 31, 42, 44). Bezüglich des Erörterungsbedarfs der nach Ansicht der Revision "besonders niedrigen BAK" wird auf die obigen Ausführungen (I. 1. a) verwiesen.

Kosten: § 473 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StPO.

Ende der Entscheidung

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