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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 15.01.2001
Aktenzeichen: 1 Ss 273/00
Rechtsgebiete: OWiG, StPO
Vorschriften:
OWiG § 74 II | |
StPO § 344 II 2 |
Gem. § 344 Abs.2 Satz 2 StPO ist es notwendig, unter Darlegung bestimmter Tatsachen, die im Einzelnen und ohne Bezugnahme auf Aktenteile oder sonstige Schriftstücke aufzuführen sind, einen konkreten Verfahrensfehler zu behaupten. Die Mitteilung der den Verfahrensverstoß enthaltenden Tatsachen muss so vollständig und genau sein, dass allein aufgrund der Begründungsschrift geprüft werden kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, sofern das tatsächliche Vorbringen zutrifft. Erforderlich ist somit eine aus sich heraus verständliche und zusammenhängende Darlegung aller entscheidungsrelevanten Umstände und Vorgänge einschließlich solcher, die der Rüge den Boden entziehen könnten. Der Rechtsmittelführer darf insbesondere Tatsachen, die für ihn im Rahmen der Gesamtwürdigung eines bestimmten Verfahrensgeschehens nachteilig sein könnten, nicht einfach übergehen (Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 1997 - 1 Ss 27/97 -; 16. Dezember 1998 - 1 Ss 337/98 -; 4. Januar 1999 - 1 Ss 287/98).
Geschäftsnummer: 1 Ss 273/00 2040 Js 56046/99 - StA Koblenz
In dem Bußgeldverfahren
gegen
K.-D. T.,
- Verteidigerin: Rechtsanwältin S. -
wegen Überschreitung der außerörtlichen Höchstgeschwindigkeit
hier: Rechtsbeschwerde des Betroffenen
hat der 1. Strafsenat - Senat für Bußgeldsachen -
des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe und die Richter am Oberlandesgericht Völpel und Summa
am 15. Januar 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgericht Mayen vom 22. August 2000 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen richtet sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Mayen vom 22. August 2000, durch das sein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Kreisverwaltung M.-K. vom 28. Juni 1999 (Verhängung einer Geldbuße von 200 DM und eines einmonatigen Fahrverbots wegen Überschreitung der außerörtlichen Höchstgeschwindigkeit um 42 km/h) gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen wurde.
Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 1 StPO).
1.
Dass der Betroffene keinen Rechtsbeschwerdeantrag (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 1 StPO) gestellt hat, ist vorliegend ausnahmsweise unschädlich, weil sich das Rechtsmittel gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG richtet und sich bereits aus der Tatsache der Anfechtung ergibt, dass dessen Aufhebung angestrebt wird.
2.
Ob ein Prozessurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG mit der Sachrüge angegriffen werden kann und welcher Prüfungsumfang sich gegebenenfalls daraus für das Rechtsbeschwerdegericht ergibt, bedarf vorliegend keiner Erörterung. Eine Sachrüge ist nicht erhoben.
3.
Die als Verfahrensrügen aufzufassenden Ausführungen im Verteidigerschriftsatz vom 12. September 2000, innerhalb der Monatsfrist der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 345 Abs. 1 StPO, ergänzt mit Schriftsatz vom 27. September 2000, entsprechen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift ist es notwendig, unter Darlegung bestimmter Tatsachen, die im Einzelnen und ohne Bezugnahme auf Aktenteile oder sonstige Schriftstücke aufzuführen sind, einen konkreten Verfahrensfehler zu behaupten. Die Mitteilung der den Verfahrensverstoß enthaltenden Tatsachen muss so vollständig und genau sein, dass allein aufgrund der Begründungsschrift geprüft werden kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, sofern das tatsächliche Vorbringen zutrifft. Erforderlich ist somit eine aus sich heraus verständliche und zusammenhängende Darlegung aller entscheidungsrelevanten Umstände und Vorgänge einschließlich solcher, die der Rüge den Boden entziehen könnten. Der Rechtsmittelführer darf insbesondere Tatsachen, die für ihn im Rahmen der Gesamtwürdigung eines bestimmten Verfahrensgeschehens nachteilig sein könnten, nicht einfach übergehen (Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 1997 - 1 Ss 27/97 -; 16. Dezember 1998 - 1 Ss 337/98 -; 4. Januar 1999 - 1 Ss 287/98 -; siehe dazu auch ausführlich Miebach/Sander, Die Zulässigkeit von Verfahrensrügen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, NStZ-RR 01, 6 mit zahlreichen Nachweisen).
Die Ausführungen der Verteidigerin, die, was die Frage des persönlichen Erscheinens angeht, allenfalls vor dem Hintergrund der §§ 73, 74 OWiG a.F. verständlich sein könnten, beinhalten eine Mischung aus Tatsachenfragmenten und persönlichen rechtlichen Schlussfolgerungen und genügen diesen strengen Anforderungen nicht.
Kosten: §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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