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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 25.10.2001
Aktenzeichen: 1 Ss 277/01
Rechtsgebiete: OWiG, SGB


Vorschriften:

OWiG § 17
SGB § 284 I
SGB § 403 III
Auch in Bußgeldsachen kommt der individuellen Schuld des Täters wesentliche Bedeutung zu. Die Höhe der Geldbuße darf sich nicht ausschließlich oder überwiegend an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen orientieren. Sie muss vielmehr auch in einem angemessenen Verhältnis zu den objektiven und subjektiven Umständen des Einzelfalles stehen. Diese sind regelmäßig vom Tatrichter feststellen und zu würdigen. Etwas anderes gilt allenfalls bei "Massendelikten" mit gleichförmiger Begehungsweise (insbesondere Verkehrsordnungswidrigkeiten), für die amtliche Bußgeldkataloge als Richtlinie für eine gleichmäßige Sanktionspraxis existieren.
Geschäftsnummer: 1 Ss 277/01

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

Beschluss

In der Bußgeldsache

gegen

wegen unerlaubter Ausländerbeschäftigung

hier: Rechtsbeschwerde des Betroffenen

hat der 1. Strafsenat - Senat für Bußgeldsachen - des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht Summa als Einzelrichter

am 25. Oktober 2001 beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 25. Juli 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die selbe Abteilung des Amtsgerichts Trier zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 25. Juli 2001 wegen fahrlässiger Beschäftigung einer Ausländerin ohne Genehmigung des Arbeitsamtes zu einer Geldbuße von 3.000 DM verurteilt und dazu folgende Feststellungen getroffen:

"In der Zeit vom 1. August 1999 bis zum 31. August 1999 beschäftigte der Betroffene die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige F. D. als Arzthelferin zu dem nach dem geltenden Tarifvertrag zu zahlenden Entgeld. Diese war in dem benannten Zeitraum im Besitz einer bis zum 30. Dezember 1999, durch die Kreisverwaltung Trier-Saarburg erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnis. Eine Genehmigung des zuständigen Arbeitsamtes Trier zur Ausübung der Beschäftigung als Arzthelferin lag nicht vor. Der Betroffene hatte vergessen, eine solche einzuholen oder durch die Beschäftigte einholen zu lassen."

Zum Rechtsfolgenausspruch ist ausgeführt:

"Bei der Zumessung der Geldbuße hat das Gericht das Geständnis des Betroffenen mildernd bewertet. Bei der Bemessung der Geldbuße, wobei der Bußgeldrahmen des § 404 Abs. 3 SGB III bis zu DM 500.000 und, da es sich um eine Fahrlässigkeitstat handelt, ein solcher von DM 250.000 zugrunde zu legen war, hat das Gericht zu Gunsten des Betroffenen weiter die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ehefrau und zwei Kindern mildernd berücksichtigt. Unter weiterer Berücksichtigung der zumindest durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen war danach eine Geldbuße in Höhe von DM 3.000 handlungsangemessen, aber auch ausreichend."

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Rechtsbeschwerde. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen, hilfsweise, die Geldbuße zu reduzieren. Der Rechtsmittelbegründung ist zu entnehmen, dass er den Schuldspruch nicht anfechten will.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Allerdings ist die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam. Die knappen tatrichterlichen Feststellungen umschreiben zwar noch ausreichend die Merkmale des angewendeten Bußgeldtatbestandes, enthalten aber keinerlei Informationen zum Schuldgehalt und sind deshalb keine hinreichende Grundlage für eine isolierte Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs.

Soweit in den Urteilsgründen mitgeteilt wird, was der Betroffene "zu seiner Entlastung" vorgetragen hat, ist nicht ersichtlich, ob der Tatrichter diese Einlassung für richtig, falsch oder entscheidungsunerheblich erachtet hat. In den Ausführungen zum Rechtsfolgenausspruch wird darauf nicht eingegangen.

Auch in Bußgeldsachen kommt der individuellen Schuld des Täters wesentliche Bedeutung zu. Die Höhe der Geldbuße darf sich nicht ausschließlich oder überwiegend an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen orientieren. Sie muss vielmehr auch in einem angemessenen Verhältnis zu den objektiven und subjektiven Umständen des Einzelfalles stehen. Diese sind regelmäßig vom Tatrichter feststellen und zu würdigen. Etwas anderes gilt allenfalls bei "Massendelikten" mit gleichförmiger Begehungsweise (insbesondere Verkehrsordnungswidrigkeiten), für die amtliche Bußgeldkataloge als Richtlinien für eine gleichmäßige Sanktionspraxis existieren.

Vorliegend bleibt der Unrechtsgehalt der Tat völlig im Dunkeln. Es ist nicht auszuschließen, dass das, was der Betroffene "zu seiner Entlastung" vorgetragen hat, auch zutreffend gewesen war. Dann wäre davon auszugehen, dass Fatima Duranovic "mehrere Jahre" (UA. S. 3, 3. Absatz; die Jahreszahl "1997" auf S. 2, letzter Absatz ist offensichtlich falsch), möglicherweise bis Sommer 1999, mit Genehmigung des Arbeitsamtes eine Ausbildung zur Zahnarzthelferin bei dem Betroffenen absolviert hatte. Sollte er sie, worauf die wiedergegebene Einlassung hindeutet, nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung nur deshalb kurzfristig weiterbeschäftigt haben, damit sie vor Antritt einer neuen Arbeitsstelle nicht arbeitslos wird, wäre dies bei der Bußgeldbemessung zu berücksichtigen, zumal viel dafür spricht, dass es sich, abgesehen von der fehlenden Genehmigung des Arbeitsamtes, um ein legales Arbeitsverhältnis mit Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen gehandelt hatte. Ein Schaden der Allgemeinheit wäre dann ebenso wenig gegeben wie ein wirtschaftlicher Vorteil (§ 17 Abs. 4 S. 1 OWiG) des Betroffenen. Vielmehr erscheint möglich, dass er der Bundesanstalt für Arbeit die Zahlung von Sozialleistungen erspart hatte.

Im Übrigen ist auch ungeklärt, ob das Arbeitsamt im Falle rechtzeitiger Antragsstellung eine Genehmigung erteilt hätte. Dies stünde zwar der Anwendbarkeit der §§ 284 Abs. 1, 403 Abs. 3 SGB III nicht entgegen. Diese Vorschriften dienen aber in erster Linie dem Schutz des innerstaatlichen Arbeitsmarkts vor Störungen durch illegale Beschäftigung "billiger" ausländischer Arbeitnehmer (s. auch § 285 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Ein bloßer "Formfehler" wäre anders zu sanktionieren als ein Verhalten, durch das das in § 284 SGB III geschützte Rechtsgut tatsächlich beeinträchtigt worden ist. Die notwendige Differenzierung fehlt in den Urteilsgründen.

Die Sache ist somit wegen fehlender Feststellungen zum Schuldumfang unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Amtsgericht zurückzuverweisen, das nach der gebotenen vollständigen Sachverhaltsaufklärung unter Umständen auch die Anwendung des § 47 Abs. 2 OWiG in Erwägung ziehen sollte.

Ende der Entscheidung

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