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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 17.02.2000
Aktenzeichen: 1 Ss 29/00
Rechtsgebiete: LBO, OWiG


Vorschriften:

LBO § 87 a.F.
LBO § 89 n.F.
LBO § 67 n.F.
OWiG § 4
Leitsatz:

1. Zu den Darlegungsanforderungen bei einem Bußgeldurteil.

2. Berücksichtigung von Änderungen des materiellen Baurechts nach Tatbegehung.


Geschäftsnummer: 1 Ss 29/00 2030 Js 57293/98 - 3 OWi StA Koblenz

In der Bußgeldsache

gegen

U. B. B., geboren am 14., wohnhaft in P., B

- Verteidiger: Rechtsanwalt G. W., wegen Verstoßes gegen die LBauO

hier: Rechtsbeschwerde des Betroffenen

hat der 1. Strafsenat - Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richterin am Landgericht Hardt am 17. Februar 2000

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Cochem vom 15. November 1999 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Cochem zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die Kreisverwaltung C.-Z. setzte mit Bußgeldbescheid vom 22. Juli 1998 gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 87 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 56 (gemeint ist offensichtlich § 52), 60, 65, 74 LBauO a.F. eine Geldbuße von 2.000 DM fest. Auf seinen Einspruch hin hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die vorgenannten Bestimmungen der Landesbauordnung zu einer Geldbuße von 2.000 DM verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen errichtete der Betroffene als Bauherr zu einem nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt vor dem 24. Juli 1997 die Dachkonstruktion eines Mehrfamilienhauses in P. abweichend von der ihm am 6. März 1997 erteilten Baugenehmigung.

Gegen das in seiner Abwesenheit verkündete Urteil, das ihm am 14. Dezember 1999 zugestellt worden ist, hat der Betroffene am 17. Dezember 1999 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit am 12. Januar 1999 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers begründet. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

Das gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte, im Übrigen auch zulässige Rechtsmittel, über das der Bußgeldsenat gemäß § 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG in der Besetzung mit einem Richter entscheidet, hat in der Sache Erfolg. Ob die erhobene Verfahrensrüge, § 261 StPO sei verletzt, durchgreift, kann dahinstehen. Die angefochtene Entscheidung ist jedenfalls auf die Sachrüge aufzuheben, weil die Urteilsgründe den gesetzlichen Inhaltserfordernissen nicht entsprechen.

Gemäß §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 StPO müssen die Urteilsgründe derart vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung umfassend rechtlich nachzuprüfen. Unerlässlich ist die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die objektiven und subjektiven Merkmale der Ordnungswidrigkeit gesehen werden.

In den Gründen des angefochtenen Urteils ist zwar mitgeteilt, dass anlässlich einer Ortsbesichtigung am 24. Juli 1997 Abweichungen der Dachkonstruktion des Mehrfamilienhauses von der Baugenehmigung festgestellt worden sind. Es fehlt jedoch an für die innere Tatseite bedeutsamen Feststellungen, unter welchen Umständen im Einzelnen und auf wessen Betreiben dies geschehen ist. Dazu hätte um so mehr Veranlassung bestanden, als an der Errichtung der baulichen Anlage außer dem Betroffenen als Bauherrn auch ein Unternehmer und ein Bauleiter beteiligt waren, die nach § 55 Abs. 1 und 56 Abs. 1 LBauO a.F. für die Ausführung des Bauvorhabens nach den genehmigten Bauunterlagen neben dem Bauherrn verantwortlich sind, und der Bauleiter der Unteren Bauaufsichtsbehörde die Abweichungen mitgeteilt hatte. Innerhalb der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung ist zwar ausgeführt, der Betroffene habe mit dem Unternehmer "gemeinsam die Abänderungen gezeichnet. Die Dachüberstände sollten nicht so weit heruntergezogen werden" (Bl. 2 UA). Die gezeichneten Abänderungen bezogen sich demnach offensichtlich nur auf die Dachüberstände, nicht aber auf die Verschiebung des Firstpunktes mit der Erhöhung des Giebelmauerwerks und die Errichtung eines Zwerchhauses. Im Übrigen ist auch nicht mitgeteilt, wann die Zeichnungen gefertigt worden sind und ob dem Unternehmer der Auftrag erteilt worden ist, die Dachkonstruktion entsprechend geändert auszuführen. Ein vorsätzlicher Verstoß des Betroffenen gegen § 87 Abs. 1 Satz 2 LBauO a.F. wird auch nicht dadurch belegt, dass aufgeführt wird, der Betroffene sei für die Abweichungen verantwortlich, weil durch die Erhöhung der Dachtraufhöhe am Giebel die Möglichkeit einer weiteren Dachwohnung eröffnet worden sei (Bl. 3 UA). Insoweit wird nur ein denkbares Motiv für vorsätzliches Handeln aufgezeigt, das ohne genaue Feststellungen zu den Geschehensabläufen den Vorsatz aber nicht belegen kann. Auch die Ausführungen innerhalb der rechtlichen Würdigung, der Betroffene könne sich nicht darauf berufen, der Unternehmer habe "die Abweichungen von sich aus ohne sein Wissen vorgenommen" (Bl. 3 UA), können die fehlenden Feststellungen nicht ersetzen.

Darüber hinaus fehlen Feststellungen, die die Prüfung der Frage ermöglichen, ob die Handlung nach neuem Recht noch geahndet werden kann (§ 4 Abs. 3 OWiG). § 89 Abs. 1 Satz 1 der am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 entspricht zwar § 87 Abs. 1 Satz 2 LBauO a.F.. Jedoch bedürfen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 LBauO n.F. Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 12 oder des § 30 Abs. 1 BauGB einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen keiner Baugenehmigung, wenn sie den Feststellungen des Bebauungsplans entsprechen und die Erschließung gesichert ist. Bei der Prüfung der Ahndbarkeit der konkreten Handlung nach neuem Recht sind auch Veränderungen außerstrafrechtlicher Normen zu berücksichtigen, soweit dadurch Merkmale des Tatbestandes einen anderen Inhalt bekommen oder der Tatbestand entfällt, weil sich Regelungen über Erlaubnisse, Beschränkungen u.a. geändert haben (Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 4 Rdnr. 5 b m.w.N.). In der erneuten Hauptverhandlung werden deshalb Feststellungen zur Gebäudeklasse nach § 2 Abs. 2 LBauO n.F., zur Lage des Gebäudes inner- oder außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans und gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 LBauO zu treffen sein.

Auch die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft und unklar. Das Urteil lässt nicht erkennen, wie sich der Betroffene im Einzelnen eingelassen hat. Es fehlt auch eine sorgfältige und kritische Auseinandersetzung mit der - außerdem nur bruckstückhaft mitgeteilten - den Betroffenen belastenden Einlassung des früheren Mitbetroffenen Ziegler, gegen den das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden ist.

III.

Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

1.

Soweit mit der Sachrüge ausgeführt wird, die Verantwortlichkeit des Bauherrn erschöpfe sich in der Auswahl eines geeigneten Bauleiters, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Gemäß § 52 Abs. 1 LBauO a.F. und § 54 Abs. 1 LBauO n.F. ist der Bauherr bei der Errichtung einer baulichen Anlage auch selbst dafür verantwortlich, dass die baurechtlichen und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Diese Verantwortlichkeit wird durch § 53 LBauO a.F. nicht auf die Pflicht zur Bestellung eines geeigneten Bauleiters beschränkt. Es handelt sich insoweit vielmehr um eine Erweiterung der dem Bauherrn obliegenden Pflichten.

Nicht gefolgt werden kann ferner der Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers, ein Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Satz 2 LBauO sei nicht vollendet, solange das Gewerk noch nicht fertiggestellt sei. Das Abweichen von der erteilten Baugenehmigung ist bereits vollendet, wenn der genehmigte Zustand nur durch Zerstörung bereits errichteter Bauteile hergestellt werden könnte. Die weitere Fortführung der Baumaßnahme ist ein Dauerdelikt (Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO, § 87 a.F. Rdnr. 14 m.w.N.).

2.

In der erneuten Hauptverhandlung werden für den Fall eines Schuldspruchs wegen Verstoßes gegen § 87 Abs. 1 Satz 2 LBauO a.F. genauere Feststellungen dazu zu treffen sein, in welcher Weise die ausgeführte Dachkonstruktion von der ursprünglich genehmigten abweicht. Das Ausmaß der Abweichungen ist für den Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung. Zwar sind die Änderungen aufgrund eines Nachtragsbaugesuchs nachträglich genehmigt worden. Auch wenn mithin kein Verstoß gegen materiell-rechtliche Bestimmungen des Baurechts vorgelegen hat und die Dachkonstruktion nur formell baurechtswidrig gewesen ist, so ergeben sich aus dem Ausmaß der Abweichungen aber doch Hinweise auf das Maß der Pflichtwidrigkeit und die Haltung des Betroffenen gegenüber der Rechtsordnung.

Ende der Entscheidung

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