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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 23.04.2001
Aktenzeichen: 1 Ss 29/01
Rechtsgebiete: OWiG, FPersG, VO (EWG) 3820/85
Vorschriften:
OWiG 9 Abs. 2 | |
OWiG § 19 | |
OWiG § 80 a Abs. 1 | |
OWiG § 80 a Abs. 2 Nr. 1 | |
FPersG § 8 Abs. 1 Nr. 2 | |
FPersG § 9 Nr. 3 b | |
VO (EWG) 3820/85 Art. 6 Abs. 1 | |
VO (EWG) 3820/85 Art. 6 Abs. 2 | |
VO (EWG) 3820/85 Art. 7 Abs. 1 | |
VO (EWG) 3820/85 Art. 15 Abs. 2 |
1. Solange der Unternehmer seiner Überwachungspflicht gemäß § Art. 15 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3820/85 bzw. Art. 13 Abs. 2 AETR nicht nachkommt, indem er Belehrungen und regelmäßige Kontrollen des Fahrpersonals unterlässt, und deshalb die Fahrer in einer Reihe von Fällen die Vorschriften über Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und/oder Ruhezeiten missachten, begeht der Unternehmer in dieser Zeit nur einen einheitlichen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 FpersG (vgl. BayObLG VRs 92, 238, 240).
2. Erscheint das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses möglich und macht die Ermittlung der maßgeblichen Tatsachen in der Rechtsbeschwerde insoweit eine Beweisaufnahme wie in der Hauptverhandlung erforderlich, so ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht gehalten, diese Tatsachen aufgrund eigener Sachuntersuchung im Freibeweisverfahren zu klären. In solchen Fällen kann das Urteil aufgehoben und an den Tatrichter zurückverwiesen werden (vgl. auch BGHSt 16, 399, 403).
1 Ss 29/01 2040 Js 24.926/00 - 34 OWi StA Koblenz
In dem Bußgeldverfahren
wegen Lenkzeitenüberschreitung
hier: Rechtsbeschwerde des Betroffenen
hat der 1. Strafsenat - Senat für Bußgeldsachen - des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, den Richter am Oberlandesgericht Völpel und die Richterin am Oberlandesgericht Hardt am 23. April 2001 beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 8. November 2000 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Koblenz zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen sieben vorsätzlicher Ordnungswidrigkeiten nach Art. 6 Abs. 1 und 5 (gemeint ist offensichtlich Abs. 2), Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) 3820/85 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG, §§ 8 Nr. 2 b, 9 Nr. 3 b FPersV zu Geldbußen von 1.910 DM, 1.840 DM, 1.600 DM, 160 DM, 2.000 DM, 8.240 DM und 1.400 DM verurteilt.
Den Feststellungen zufolge ist der Betroffene der "verantwortliche Inhaber der Firma W. K., Internationale Spedition und Frachtenvermittlung". Als solcher hatte er im Tatzeitraum November 1999 acht LKW eingesetzt, davon zwei mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 18 t und sechs mit einem solchen von 17 t. Zur Tatzeit waren 10 Personen als ständige Fahrer (D., F., K., N. K., der Betroffene W. K. selbst, M., R., Sch., Sch. und W.) und drei Aushilfen eingesetzt. Im November 1999 überschritten D. zweimal (Nr. 1 und 2 der Feststellungen), F. einmal (Nr. 3), K. dreimal (Nr. 4, 15, 16), N. K. dreimal (Nr. 5, 6, 14), R. zweimal (Nr. 8, 10), Sch. dreimal (Nr. 9, 10, 13) und Sch. zweimal (Nr. 11, 12) die Tageslenkzeit von neun Stunden und K. darüber hinaus einmal (Nr. 17) die Lenkzeit von viereinhalb Stunden. Außerdem kam es durch den Fahrer R. zweimal (Nr. 18, 20) und Sch. einmal (Nr. 19) zu einer Überschreitung der Doppelwochenlenkzeit von 90 Stunden. Der bereits am 28. Februar 2000 durch das Amtsgericht Koblenz zu 11 Geldbußen wegen fahrlässiger Verstöße gegen Lenkzeitbestimmungen verurteilte Betroffene hatte in jenem Verfahren vortragen lassen, er überwache die Kraftfahrer und sei der Verantwortliche im Betrieb.
Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Amtsgericht Folgendes ausgeführt:
"Der Betroffene hat vorstehenden Sachverhalt eingeräumt und sich in der Hauptverhandlung darauf berufen, er habe einen Disponenten namens R. T. ... eingestellt. Des Weiteren hat der Betroffene in der Hauptverhandlung nachstehende Übersicht über die Einteilung der Fahrten eingereicht (vgl. Bl. 78 d.A.): ...
Das Gericht hat die Vernehmung des R. T. nach § 68 OWiG als verspätet zurückgewiesen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Am 25.10.2000 erfolgte eine umfangreiche Einlassung, in der der Name des angeblichen Disponenten jedoch verschwiegen wurde.
Wie bereits ausgeführt, hat der Betroffene auf Bl. 155, 157 d. BA seine eigene Verantwortlichkeit nicht in Abrede gestellt, sondern eingeräumt.
Des Weiteren ergibt sich aufgrund der Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamtes, dass im Monat Juli 2000 weitere umfangreiche Verstöße im Betrieb des Betroffenen begangen und die Verhängung einer weiteren Geldbuße von insgesamt 11.900 DM beabsichtigt ist. Schon daraus ist ersichtlich, dass der Betroffene es trotz der Kenntnis der ständigen Verstöße in seinem Betrieb an der notwendigen Überwachung fehlen lässt. Die Toureneinteilung (Bl. 78 d.A.) ist wenig aussagekräftig, da nicht dargetan ist, welche Pausen der Betroffene beispielsweise für Langstreckentouren, wie etwa Tarragona - Oldenburg (2.000 km) oder Mönchengladbach - Lerida (1.560 km) vorgeschrieben und ob er einen weiteren Kraftfahrer als Ablösung mitgeschickt oder eingeteilt hat. Dem unterzeichnenden Richter ist bekannt, dass man beispielsweise durch den Gotthardtunnel Staus mit einer Dauer von bis zu zwei Stunden einkalkulieren muss, die dann für den Fahrer, da er fahrbereit im Stau steht, nicht als Pausen zählen.
Der Betroffene wusste aus der Vergangenheit, dass es in seinem Betrieb zu zahlreichen Verstößen gekommen ist. Es war daher seine Aufgabe, entsprechend den Vorschriften des Fahrpersonalgesetzes seine Kraftfahrer an Verstößen zu hindern und Fahrten mit entsprechenden Pausen einzuteilen. Dies hat er nicht getan. Angesichts der massiven Verstöße in seinem Betrieb hätte er auch den angeblich mit der Einteilung beauftragten Disponenten zumindest zu Beginn der Tätigkeit stichprobenartig überwachen müssen, um die Einhaltung der Gesetze durch diesen sicherzustellen. Dies hat er, wie die zahlreichen Verstöße nicht nur im November 1999, sondern auch wiederum im Juli 2000 ergeben, nicht getan.
Der Betroffene selbst hat die Tageslenkzeit in zwei Fällen überschritten (vgl. Ziff. 5 und 6 der o.a. Aufstellung). Insoweit geht die Berufung auf angebliche Einteilung der Touren durch den Disponenten ohnedies fehl."
Zum Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht Folgendes dargelegt:
"Gegen den Betroffenen war wegen sieben vorsätzlicher Ordnungswidrigkeiten nach den (Anm. des Senats: innerhalb der Feststellungen) genannten Vorschriften auf Geldbuße zu erkennen. Entsprechend dem ihm erteilten Hinweis (Bl. 64 d.A.) sieht das Gericht bezüglich der sieben Kraftfahrer jeweils eine selbständige Handlung:
J. B. 1.920,-- DM K. G. 1.840,-- DM N. K. 1.600,-- DM W. K. 160,-- DM B. R. 2.000,-- DM W. Sch. 8.240,-- DM L. Sch. 1.440,-- DM
Gesamt: 17.200,-- DM"
Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner form- und fristgerecht erhobenen Rechtsbeschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
Gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern über das nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsmittel, obwohl keine der verhängten Geldbußen den Schwellenwert von 10.000 DM nach § 80 a Abs. 2 Nr. 1 OWiG übersteigt. Die Dreibesetzung ist auch dann zuständig, wenn wegen unzureichender tatrichterlicher Feststellungen nicht geklärt werden kann, ob die Festsetzung der in ihrer Summe den Schwellenwert von 10.000 DM übersteigenden Geldbußen eine einheitliche Tat im verfahrensrechtlichen Sinne zugrunde lag oder nicht (Steindorf, in: KK-OwiG, 2. Auflage, § 80 Rdnr. 3 m.w.N.).
Während die Verfahrensrügen nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG entsprechen und deshalb unzulässig sind, hat die Rechtsbeschwerde mit der Sachrüge Erfolg.
1.
Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilungen nicht.
a) Im angefochtenen Urteil sind zumindest keine vollständigen Angaben zu den Fahrstrecken enthalten, auf denen die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten nicht eingehalten wurden. Eine Zuordnung der festgestellten Verstöße zu den in der Übersicht über die Einteilung der Fahrten (UA S. 13) ausgewiesenen Fahrstrecken ist nicht möglich, da letztere offensichtlich unvollständig ist und nicht die Namen der Fahrer enthält, während in der Darstellung der einzelnen Verstöße nicht die amtlichen Kennzeichen der Lastkraftwagen mitgeteilt werden. Ohne Angaben zu den Fahrstrecken kann der Senat nicht prüfen, ob der Amtsrichter die VO (EWG) Nr. 3820/85 zu Recht angewandt hat oder das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) anzuwenden ist. Diese Prüfung ist immer dann erforderlich, wenn es sich um Beförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr handelt (BayObLG VRS 92, 238, 239). Davon ist hier mit Rücksicht auf die in das Urteil eingefügte, aber offensichtlich unvollständige Übersicht über im November 1999 erledigte Speditionsaufträge auszugehen. Demgegenüber durfte der Amtsrichter von einer genauen Darstellung der Fahrzeiten und Ruhepausen ausnahmsweise absehen, da der Betroffene die Verstöße seiner Fahrer gegen die Lenkzeitenbestimmungen eingeräumt hat (vgl. KG VRS 67, 474).
b) Die Feststellungen sind teilweise auch widersprüchlich, so dass sie keine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung bilden. Während innerhalb der getroffenen Feststellungen Lenkzeitenverstöße der Fahrer D., F., K., N. K., R., Sch. und Sch. erwähnt sind, werden innerhalb der Darlegungen zum Rechtsfolgenausspruch neben den Fahrern K., N. K., R., Sch. und Sch. (insoweit übereinstimmend mit den Feststellungen) der Betroffene selbst und J. B. als Fahrer erwähnt und insoweit Geldbußen festgesetzt, während die in den Feststellungen erwähnten D. und F. hier keine Erwähnung mehr finden. Da der Betroffene selbst in den Feststellungen nicht als Fahrer genannt ist, ist auch der Hinweis des Amtsgerichts innerhalb der Beweiswürdigung, der Betroffene selbst habe die Tageslenkzeit in zwei Fällen überschritten, nicht verständlich.
c) Auch im Übrigen sind die Feststellungen nicht genügend, um aus ihnen die dahin gewürdigte vorsätzliche oder auch nur eine fahrlässige Verwirklichung der Bußgeldtatbestände der Tageslenkzeitüberschreitung nach § 9 Nr. 3 b FPersV i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG, Art. 6 Abs. 1, Unterabs. 1, Satz 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 (Nr. 1 - 16 der Feststellungen), der Doppelwochenlenkzeitüberschreitung nach § 9 Nr. 3 b FPersV i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG, Art. 6 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3820/85 (Nr. 18 - 20 der Feststellungen) und der Lenkzeitüberschreitung nach § 9 Nr. 3 b FPersV i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG, Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 (Nr. 17 der Feststellungen) herzuleiten. Soweit in dem angefochtenen Urteil hinsichtlich der Doppelwochenlenkzeitüberschreitungen die Vorschriften der §§ 6 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 b FPersV genannt sind, ist dies offensichtlich fehlerhaft. Diese Bestimmungen betreffen nicht die unter Nr. 18 - 20 des Urteils festgestellten Doppelwochenlenkzeitüberschreitungen. § 6 Abs. 1 und 5 FPersV betrifft Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t bzw. Fahrzeuge zur Personenbeförderung. Beide Fahrzeugarten soll es nach den weiteren Feststellungen des Urteils (UA S. 2) im Betrieb des Betroffenen gar nicht geben. § 8 Abs. 2 FPersV behandelt das Nicht- oder nicht rechtzeitige Einbauen eines Kontrollgerätes, das dem Betroffnen nicht zum Vorwurf gemacht wird.
Der Tatbestand des § 9 Nr. 3 b FPersV setzt voraus, dass der Unternehmer entgegen den vorgenannten Vorschriften der VO (EWG) Nr. 3820/85 nicht dafür sorgt, dass die Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und/oder Ruhezeiten eingehalten werden. Dies kann durch aktives Tun geschehen, indem der Unternehmer dem Fahrer eine Disposition vorgibt, die unter Berücksichtigung des Bestimmungsorts, der Streckenführung, der Zeiten der An- und Abfahrt sowie der Be- und Entladung dem Fahrer die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten unmöglich macht. Ob der Amtsrichter dies annimmt, geht aus den Entscheidungsgründen nicht klar hervor. Die Feststellungen als solche sagen darüber nichts aus. Innerhalb der Beweiswürdigung ist einerseits davon die Rede, der Betroffene habe es an der notwendigen Überwachung fehlen lassen (UA S. 14), andererseits, er habe die Fahrten nicht mit entsprechenden Pausen eingeteilt (UA S. 15). Um welche Fahrten es sich konkret gehandelt haben soll, bleibt jedoch offen. Feststellungen hierzu sind unerlässlich.
Der Tatbestand kann auch durch die Verletzung der unternehmerischen Überwachungspflicht nach Art. 15 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3820/85 erfüllt werden, wenn diese Verletzung ursächlich für den Verstoß des Fahrers gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten gewesen ist (BayObLG VRS 92, 238, 239; VRS 62, 390, 393; VRS 63, 302, 304; Erbs-Kohlhaas-Schulz, Strafrechtliche Nebengesetze, § 9 FPersV Rdnr. 13 und Art. 15 VO (EWG) Nr. 3820/85 Rdnr. 7). Die Annahme eines nicht näher konkretisierten Organisations- und Überwachungsverschuldens reicht zur Begründung des Schuldvorwurfs allerdings nicht aus. Das Amtsgericht hätte, soweit es auf ein Unterlassen des Unternehmers abstellt, zuerst darlegen müssen, welchen Umfang die Überwachungspflicht des Betroffenen hatte (hierzu BayObLG VRS 92, 238; 62, 390; 63, 302; OLG Koblenz VRS 65, 457; KG VRS 67, 473, 474; Erbs-Kohlhaas-Schulz a.a.0. Art. 15 VO (EWG) Nr. 3820/85 Rdnr. 6 f) und inwieweit der Betroffene diese nicht eingehalten hat. In diesem Zusammenhang hätte es auch Feststellungen treffen müssen, ob der Betroffene seine unternehmerischen Pflichten zur Belehrung und Überwachung seiner Fahrer, wie er es behauptete hatte (UA S. 15), bereits zur Tatzeit einem Disponenten als Vertreter übertragen hatte (§ 9 Abs. 2 OWiG). Den Vertretenen trifft in einem solchen Fall nämlich keine Haftung, wenn sich ihm die Notwendigkeit eines Eingreifens nicht ohne weiteres aufdrängen musste und wenn ihm mit Rücksicht auf die in Rede stehende Zuwiderhandlung weder ein Versagen bei der Auswahl (culpa in elingendo) noch bei der Überwachung des Vertreters (culpa in custodiendo) vorgeworfen werden kann (Rogall, in KK-OWiG a.a.0. § 9 Rdnr. 88 mit zahlreichen Nachweisen). Das Amtsgericht durfte nicht allein aus den zahlreichen Lenkzeitüberschreitungen im November 1990 schließen, dass der möglicherweise tätige Disponent seinen Aufgaben unzureichend nachgekommen ist. Denkbar wäre auch, dass sich die Fahrer nicht an die Anweisungen gehalten haben. Die vom Amtsgericht erwähnten Verstöße im Juli 2000, die zur Zeit der tatrichterlichen Entscheidung noch nicht geahndet waren, durfte es insoweit nicht heranziehen, zumal nicht festgestellt worden ist, dass zu diesem Zeitpunkt noch derselbe Disponent im Unternehmen des Betroffenen tätig gewesen ist. Nach Feststellung eines eigenen Versagens des Betroffenen bei der Belehrung und Überwachung seiner Fahrer oder der Überwachung des die übertragenen Pflichten vernachlässigenden Disponenten hätte der Amtsrichter prüfen müssen, ob die Lenkzeitüberschreitungen ursächlich auf die fehlende oder unzulängliche Belehrung und Überwachung zurückgehen. Hierzu ist eine Vernehmung der die Lenkzeiten nicht einhaltenden Fahrer unumgänglich.
2.
Auch die Beweiswürdigung ist lückenhaft, als sie nicht erkennen lässt, ob die Einlassung des Betroffenen in ihren wesentlichen Gesichtspunkten vollständig wiedergegeben ist. Die Urteilsgründe müssen auch im Bußgeldverfahren die Einlassung des Betroffenen in zumindest straffer Darstellung mitteilen (Senge: in: KK-OWiG, § 71 Rdnr. 107 m.w.N.), ohne Wesentliches unerwähnt zu lassen. Eine Vollständigkeit in diesem Sinn ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Neben der ausdrücklich erwähnten Einlassung des Betroffenen (Einstellung eines Disponenten und Überreichen einer inhaltlich wiedergegebenen Aufstellung) ist mitgeteilt, der Betroffene habe am 25. Oktober 2000 eine umfangreiche Einlassung abgegeben (S. 14 UA). Weder wird deren Inhalt dargelegt, noch ist angegeben, ob der Betroffene sie in der Hauptverhandlung weiterverfolgt hat. Diese Darstellungslücke lässt auch ohne Rückgriff auf die Akten besorgen, dass die Einlassung unvollständig wiedergegeben ist. Sie verwehrt dem Senat die Überprüfung, ob sich das Tatgericht mit der Einlassung im Rahmen der Beweiswürdigung genügend auseinandergesetzt hat.
Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Koblenz zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).
III.
Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
1.
Die Vernehmung der Fahrer ist auch deshalb geboten, weil hieraus Erkenntnisse zu erwarten sind, die für das Maß der Schuld Bedeutung haben. Hätte der Betroffene es seinen Fahrern durch Vorgabe bestimmter Fahrstrecken und -zeiten von vornherein unmöglich gemacht (oder wesentlich erschwert), die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten, so wäre seine Schuld bedeutend höher einzustufen, als wenn er sich "nur" nicht genug um die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten gekümmert (und sich somit rein passiv verhalten) hätte.
2.
Solange der Unternehmer seiner Überwachungspflicht gemäß Art. 15 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3820/85 bzw. Art. 13 Abs. 2 AETR nicht nachkommt, indem er Belehrungen und regelmäßige Kontrollen des Fahrpersonals unterlässt, und deshalb die Fahrer in einer Reihe von Fällen die Vorschriften über Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und/oder Ruhezeiten missachten, begeht er in dieser Zeit nur einen einheitlichen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG (BayObLG VRS 92, 238, 240; a.A. KG VRS 62, 390). Tatmehrheitliche Verstöße gegenüber den einzelnen Fahrern liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn die Belehrung und Kontrolle mehrerer Fahrer gleichzeitig unterlassen wird (BayObLG a.a.0.).
3.
Da in den Urteilsgründen mitgeteilt ist, dass der Betroffene bereits am 28. Februar 2000 wegen Verstößen gegen Lenkzeitenbestimmungen verurteilt worden ist und die verfahrensgegenständlichen Verstöße vor diesem Zeitpunkt liegen, wird sich das Amtsgericht auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die bereits abgeurteilte Tat, bei der es sich entgegen der Annahme des Amtsgerichts möglicherweise ebenfalls um eine einzige Dauerordnungswidrigkeit gehandelt hat, vor November 1999 beendet oder unterbrochen war. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, würde sich der verfahrensgegenständliche Verstoß - jedenfalls soweit dem Betroffenen das Unterlassen der Belehrung und Überwachung seiner Fahrer vorgeworfen wird - als Teil der bereits abgeurteilten Dauerordnungswidrigkeit darstellen, so dass nach dem Grundsatz ne bis in idem ein Verfahrenshindernis bestehen würde. Während der Hinweis einer Behörde auf die Rechtswidrigkeit eines fortwährenden Verhaltens (BGH NStZ 1992, 595) und der Erlass eines nicht rechtskräftigen Bußgeldbescheides (OLG Hamm NJW 1973, 1852; OLG Saarbrücken VRS 45, 453; Bonert, in: KK-OWiG, § 19 Rdnr. 47) noch keine Unterbrechung des Dauerdelikts bewirkt, könnte die Einstellung des Disponenten oder das Einhalten der Belehrungs- und Überwachungspflichten zwischen der bereits abgeurteilten Tat und den verfahrensgegenständlichen Verstößen zu einer solchen geführt haben. Da die Ermittlung der maßgeblichen Tatsachen in der Rechtsbeschwerdeinstanz eine Beweisaufnahme wie in der Hauptverhandlung vor dem Tatrichter erforderlich machen würde, ist der Senat nicht gehalten, das Vorliegen des genannten Verfahrenshindernisses aufgrund eigener Sachuntersuchung im Freibeweisverfahren zu klären. In solchen Fällen ist es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht verwehrt, das Urteil aufzuheben und die Sache an den Tatrichter zurückzuverweisen (BGH St 16, 399, 403; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. § 337 Rdnr. 6 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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