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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 18.01.2000
Aktenzeichen: 1 Ss 299/99
Rechtsgebiete: OWiG, GastG, GastVO, LimSchG, Landesverordnung zur Bekämpfung des Lärms


Vorschriften:

OWiG § 17 III 2
OWiG § 79 I 1 Nr. 1
OWiG § 79 VI
OWiG § 80 a II 1 Nr. 1
OWiG § 117 I
OWiG § 117 II
GastG § 5
GastG § 28 I Nr. 2
GastG § 28 I Nr. 6
GastVO § 18 I
LImSchG § 10
Landesverordnung zur Bekämpfung des Lärms § 11 II Nr. 4 5 I
Leitsatz:

1. Rechtsbegriff des "Gastes" im Sinne des Gaststättengesetzes

2. Landesimmissionsschutzgesetz gilt auch für Gaststätten


Geschäftsnummer: 1 Ss 299/99 8013 Js 16113/99 OWi - StA Trier

In dem Bußgeldverfahren

gegen

K.-P. Sch., geboren am 9. Oktober 1964 in S.,

- Verteidiger: Rechtsanwalt R. W., wegen Verstoßes gegen das Gaststättengesetz u.a.

hier: Rechtsbeschwerde des Betroffenen

hat der 1. Strafsenat - Senat für Bußgeldsachen - des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richterin am Landgericht Hardt am 18. Januar 2000

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 1. Oktober 1999 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Wittlich zurückverwiesen.

Gründe:

Die Stadtverwaltung W. setzte mit Bußgeldbescheid vom 4. Juni 1999 gegen den Betroffenen, der Konzessionsinhaber der Schankwirtschaft "Z. B." in W. war, wegen Verstoßes gegen § 28 Abs. 1 Nr. 6 GastG i.V.m. § 18 Abs. 1 GastVO, § 117 Abs. 1 OWiG eine Geldbuße von 800 DM fest. Auf seinen Einspruch hin hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 28 Abs. 1 Nr. 6 GastG durch Duldung des Verweilens von Gästen in den Betriebsräumen nach Beginn der Sperrzeit und vorsätzlichen Verstoßes gegen § 117 Abs. 1 OWiG durch Erregung unzulässigen Lärms zu einer Geldbuße von 700 DM verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen spielte der Betroffene am 10. Mai 1999 um 4.25 Uhr laute Musik in seiner Gaststätte ab, die auf der Straße deutlich zu hören war. Zur selben Zeit hielten sich sieben bis neun Personen in der Gaststätte auf, die zum Teil Gläser mit frisch gezapften Bier vor sich stehen hatten.

Gegen das Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt, die er auf die Verurteilung wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 28 Abs. 1 Nr. 6 GastG beschränkt hat. Mit der Sachrüge beanstandet er, dass das Amtsgericht den Rechtsbegriff des "Gastes" im Sinne des Gaststättengesetzes verkannt habe. Es habe sich um eine private Feier gehandelt, bei der die Gäste ihren Verzehr nicht hätten bezahlen müssen.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde, über die der Bußgeldsenat gemäß § 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG in der Besetzung mit einem Richter entscheidet, ist form- und fristgerecht erhoben. Ihre Beschränkung auf die Verurteilung wegen Duldung des Verweilens von Gästen nach Beginn der Sperrzeit ist nicht wirksam. Wie die Berufung und Revision im Strafverfahren kann auch die Rechtsbeschwerde nur auf abtrennbare Teile der Entscheidung beschränkt werden, soweit diese einer selbständigen Prüfung und rechtlichen Beurteilung zugänglich sind (OLG Koblenz VRS 60, 54; KK OWiG-Steindorf § 79 Rdnr. 142; Göhler OWiG 12. Aufl. § 79 Rdnr. 32). Im Falle der Tateinheit ist eine Trennung nicht möglich (BGHSt 6, 229, 230). Das Rechtsbeschwerdegericht ist dabei nicht an die Beurteilung der Konkurrenzen durch das Amtsgericht gebunden (KK OWiG-Steindorf a.a.0.). Im Ergebnis zu Recht ist das Amtsgericht, das nur eine Geldbuße ausgeworfen hat, von Tateinheit ausgegangen. Wird dem Gastwirt zur Last gelegt, er habe nach Eintritt der Sperrzeit noch Gäste in den Betriebsräumen geduldet und zugleich unzulässigen Lärm erregt, so besteht zwischen beiden Ordnungswidrigkeiten Tateinheit. Von der Gaststätte ausgehender Lärm ist die typische und von dem Gastwirt billigend in Kauf genommene Folge des Entschlusses, das Lokal nicht bei Eintritt der Sperrstunde zu schließen. Mangels Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung gilt die Rechtsbeschwerde als unbeschränkt eingelegt.

Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Duldens des Verweilens von Gästen nach Eintritt der Sperrstunde nicht. Das Amtsgericht hat ausreichende Feststellungen zu der Frage, ob es sich bei den zur Tatzeit anwesenden Gästen um Schankgäste im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6 GastG gehandelt hat, unterlassen, weil es die Auffassung vertreten hat, auch ein Verbleib privater Gäste sei nach Beginn der Sperrstunde verboten, wenn der Konzessionsinhaber die private Feier nicht zuvor der zuständigen Behörde angezeigt habe. Diese Rechtsansicht ist fehlerhaft. Gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 6 GastG handelt ordnungswidrig, wer als Inhaber einer Schank- oder Speisegaststätte duldet, dass ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt. "Gast" ist jede Person, die der Betriebsinhaber in seiner Gaststätte zur verkehrsüblichen Benutzung der Einrichtungen aufgenommen hat und an der ein "schankwirtschaftliches Interesse" besteht (BayObLG OLGSt GastG § 28 Nr. 1; OLG Köln NStE Nr. 3 zu § 28 GastG; Ambs in Erbs-Kohlhaas § 28 GastG Rdnr. 23). Ein solches Interesse kann gegenüber Personen fehlen, die vom Wirt aufgrund persönlicher Beziehungen unentgeltlich bewirtet werden (OLG Köln a.a.0.). Sie sind aber nur dann als Privatgäste zu werten, wenn die Bewirtung zumindest vorwiegend aus persönlichen Gründen - freundschaftlicher, verwandtschaftlicher oder gesellschaftlicher Natur - geschieht und kein schankwirtschaftliches Interesse gegeben ist. Um private Gäste handelt es sich deshalb regelmäßig nicht, wenn ein Gastwirt Stammgäste nach Eintritt der Sperrzeit in seinem nach außen abgeschlossenen Schankraum unentgeltlich bewirtet. Für sein Handeln werden regelmäßig schankwirtschaftliche Gründe - Werbung und die Absicht, die Gäste zum Wiederkommen zu veranlassen - bestimmend gewesen sein. Es ist ein strenger Maßstab anzulegen, um einer Umgehung vorzubeugen (Ambs in Erbs-Kohlhaas a.a.0.). Um eine eindeutige Qualifizierung der anwesenden Personen zu ermöglichen, sind die Umstände des Einzelfalls zu ermitteln und unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze zu würdigen (OLG Köln a.a.0.). Es ist zu erwarten, dass durch die Vernehmung der anwesenden Gäste weitere Feststellungen getroffen werden können.

Im Übrigen wird das Amtsgericht die Subsidiaritätsklausel des § 117 Abs. 2 OWiG zu beachten haben. Danach ist eine Ahndung der Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 dieser Bestimmung nur möglich, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften verfolgt werden werden kann (KK OWiG-Rogall § 117 Rdnr. 42; Göhler a.a.0. § 117 Rdnr. 17). Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes gehen die §§ 5, 28 Abs. 1 Nr. 2 GastG vor. Ob dem Betroffenen bei Erteilung der Konzession oder zu einem späteren Zeitpunkt Auflagen zur Beschränkung der Lautstärke der Musik aus Tonwiedergabegeräten erteilt worden sind (vgl. OLG Koblenz GewArchiv 1983, 98), muss deshalb in der erneuten Verhandlung festgestellt werden. Auch § 10 LImSchG geht § 117 Abs. 1 OWiG vor. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Lärms handelt ordnungswidrig im Sinne der vorgenannten Bestimmung, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 Tonwiedergabegeräte in unzulässiger Lautstärke benutzt. Ihre Benutzung ist zwischen 20.00 und 7.00 Uhr nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Da das Landesimmissionsschutzgesetz auch für Gaststätten gilt, scheidet eine Verurteilung nach § 117 Abs. 1 OWiG aus.

Die Sache kann zu neuer Verhandlung und Entscheidung gemäß § 79 Abs. 6 OWiG an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Wittlich zurückverwiesen werden. Die Art der Rechtsfehler, die zur Aufhebung des Urteils führen, erfordern keine Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts.

Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Sollten die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 6 GastG erfüllt sein, erscheint ein nur fahrlässiger Verstoß mit Rücksicht auf die Dauer der Überschreitung der Sperrzeit fernliegend.

Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen kommen als Grundlage für die Zumessung der Geldbuße in Betracht (§ 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG).

Ende der Entscheidung

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