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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 08.04.1997
Aktenzeichen: 1 Ss 64/97
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 263
Leitsatz:

1. Für den Vermögensschaden gemäß § 263 STGB reicht bereits eine Vermögensgefährdung, wenn diese bei lebensnaher, nicht einseitig dogmatisch-zivilrechtlicher, sondern weitgehend wirtschaftlicher Betrachtungsweise einer Wertminderung und damit einer Schädigung des Vermögens gleichkommt

2. Ist die Auftragserklärung nicht von einer entsprechenden Vertretungsmacht des Geschäftsführers gedeckt und damit nach § 177 BGB von vornherein schwebend unwirksam, bleibt der Vertretene doch zumindest der Gefahr ausgesetzt, mit einem Zivilprozeß überzogen zu werden, in dem er sich des Anscheins einer bestehenden Vertretungsmacht erwehren muß. Darin kann eine Vermögensgefährdung liegen.


1 Ss 64/97 3009 Js 4394/94 StA Bad Kreuznach

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

BESCHLUSS

In der Strafsache

gegen G A, geboren ............,

- Verteidiger: Rechtsanwälte .....................

wegen Betrugs

hier: Revision der Angeklagten

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, den Richter am Oberlandesgericht Völpel und den Richter am Landgericht Summa am 8. April 1997 einstimmig

beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Strafrichters des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 7. Oktober 1996 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bad Kreuznach zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Der Schuldspruch beruht im wesentlichen auf folgenden Feststellungen:

Die Angeklagte war als freie Handelsvertreterin für eine Werbefirma tätig. Ihre Aufgabe bestand darin, Aufträge für Werbeanzeigen zu vermitteln. Sie veranlaßte die Geschäftsführerin einer GmbH, einen schriftlichen Anzeigenauftrag zu unterzeichnen durch die wahrheitswidrige Behauptung, die Auftragserteilung sei bereits mit einem der Mitgeschäftsführer abgesprochen. Auf den Hinweis der Geschäftsführerin, daß zur Wirksamkeit des Auftrags die Unterschrift eines weiteren Geschäftsführers erforderlich sei, ging die Angeklagte nicht ein. Sie reichte den unterschriebenen Auftrag an die Werbefirma weiter, die die Werbeanzeige der GmbH als vermeintlicher Auftragsgeberin mit 496,11 DM in Rechnung stellte.

Trotz "Kündigung" des Auftrags mit der Begründung, es sei aufgrund Vortäuschens falscher Tatsachen zur Unterschriftsleistung gekommen, mahnte sie die Zahlung des Rechnungsbetrags in der Folgezeit an. Erst nachdem die getäuschte Geschäftsführerin gegen die Angeklagte Strafanzeige erstattet hatte, erfolgte eine Stornierung des angeblichen Auftrags.

Einen Betrug zum Nachteil der GmbH nimmt der Strafrichter mit der Begründung an, aufgrund der erschlichenen Unterschrift der Geschäftsführerin auf dem schriftlichen Anzeigenauftrag sei ein Vertrag mit der Werbefirma zustandegekommen. Dieser sei zwar wegen arglistiger Täuschung anfechtbar gewesen, jedoch habe die GmbH das Anfechtungsrecht nur mit Schwierigkeiten durchsetzen können. Darin liege eine Vermögensgefährdung, die einer Schädigung des Vermögens gleichzusetzen sei.

Gegen diese Entscheidung hat die Angeklagte Revision eingelegt. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils und rügt die Anwendung formellen und materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Das Rechtsmittel ist als Sprungrevision (§§ 335 Abs. 1, 312 StPO) statthaft. Die Vorschrift des §313 Abs. 1 Satz 1 StPO, die bei einer Verurteilung zu Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen die Zulässigkeit der Berufung von einer Annahme abhängig macht, gilt nicht für das Revisionsverfahren. Berufung und Revision stehen damit auch in den Fällen des § 313 StPO grundsätzlich wahlweise zur Verfügung, ohne daß die Sprungrevision einer vorherigen Einlegung der Berufung und deren Annahme bedarf (OLG Koblenz, Beschluß vom 23. November 1995 -2 Ss 329/95 -; OLG Zweibrücken StV 1994, 119, 120; OLG Karlsruhe StV 1994, 292, 293; BayObLG StV 1994, 364; OLG Düsseldorf StV 1995, 70; a.A. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO § 336 Rdnr. 21).

III.

Die form- und fristgerecht eingelegte Revision ist auch begründet. Es kann dahinstehen, ob die Angeklagte mit der erhobenen Verfahrensrüge durchdringen kann. Das Rechtsmittel hat jedenfalls mit der Sachrüge Erfolg.

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen den Schuldspruch wegen vollendeten Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB nicht. Aus ihnen ergibt sich nicht, daß die durch Täuschung erlangte Auftragsunterzeichnung zu einem Vermögensschaden auf seiten der GmbH geführt hat.

1) Die erschlichene Leistung war als schuldrechtliche Willenserklärung auf Abschluß eines gegenseitigen, den Austausch von Leistungen beinhaltenden Vertrags gerichtet. In Betracht zu ziehen ist daher ein sog. Eingehungsbetrug (vgl. nur Lackner LK 10. Aufl. § 263 Rdnr. 222), bei dem eine Vermögensbeschädigung dann gegeben ist, wenn der vertragliche Anspruch auf die Leistung des Täuschenden, bzw. des von ihm Vertretenen - hier Aufgabe einer Werbeanzeige durch die Werbefirma - nach objektiv-individuellem Maßstab in seinem Wert hinter der Verpflichtung zur Gegenleistung des Getäuschten - hier Zahlung des Werklohns von 496,11 DM - zurückbleibt (BGHSt 16, 220, 221; 22, 88, 89; 23, 301, 302; Lackner LK a.a.O.). Auch beim Eingehungsbetrug ist das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens nicht erst mit Eintritt einer tatsächlichen Änderung des Vermögensbestandes erfüllt. Es reicht bereits eine Gefährdung des Vermögens aus, wenn diese bei einer lebensnahen, nicht einseitig dogmatisch-zivilrechtlichen, sondern weitgehend wirtschaftlichen Betrachtungsweise einer Wertminderung und damit einer Schädigung des Vermögens gleichkommt (BGHSt 23, 301, 302 m.w.N.). So ist es strafrechtlich ohne Belang, ob der durch Täuschung herbeigeführte Vertrag nach § 123 BGB anfechtbar ist (BGHSt 21, 384, 386; 22, 88, 89; 23, 301, 302). Selbst eine Unterschrift, die keine schuldrechtliche Willenserklärung verkörpert, sondern nur äußerlich eine Vertragsurkunde und damit den Schein eines Vertrags entstehen läßt, steht dem Eintritt eines Vermögensschadens nicht entgegen (BGHSt 22, 88, 89). Die Möglichkeit einer schadensgleichen Vermögensgefährdung ergibt sich in diesen Fällen daraus, daß der Getäuschte sich zwar von dem (Schein-)Vertrag lossagen darf, die Voraussetzung dafür jedoch beweisen muß und Gefahr läuft, das nicht zu können (BGH a.a.O.).

Vorliegend besteht die Besonderheit, daß die durch die Auftragsunterzeichnung belastete (juristische) Person nicht selbst, sondern durch eine Geschäftsführerin als Vertreterin gehandelt hat, die jedoch - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt - nicht einzelvertretungsbefugt, sondern nur gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer gesamtvertretungsberechtigt (§ 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG) gewesen ist. Die Auftragserklärung ist danach nicht von einer entsprechenden Vertretungsmacht der Geschäftsführerin gedeckt und damit nach § 177 BGB von vornherein schwebend unwirksam gewesen. Um sich aus dem Vertrag zu lösen, war weder die Ausübung eines Anfechtungs- oder Kündigungsrechts erforderlich, noch mußte eine Scheinwirkung der geleisteten Unterschrift beseitigt werden. Das schließt jedoch die Annahme einer Vermögensgefährdung nicht aus. Der Auftragnehmer hat auch bei fehlender Vertretungsmacht des Unterzeichners zunächst den Rechtsschein für sich (BGH GA 1962, 213). Der Vertretene bleibt der Gefahr ausgesetzt, mit einem Zivilprozeß überzogen zu werden, in dem er sich möglicherweise des Anscheins einer bestehenden Vertretungsmacht erwehren muß (BGH a.a.O.). Das ist bei einer durch ihren Geschäftsführer vertretenen GmbH nicht anders, auch wenn die - u.U. eingeschränkte -Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer als eintragungspflichtige Tatsache (§ 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG) nach Eintragung und Bekanntmachung an der Publizität des Handelsregisters teilnimmt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 HGB) und damit allgemeine Geltung nach außen gegenüber Dritten besitzt. Eine Haftung der Gesellschaft nach Rechtsscheinsgrundsätzen bleibt trotzdem möglich, wenn der Auftragnehmer sich auf ein Vorverhalten der GmbH beruft, das Anlaß zu der Annahme gibt, der handelnde Geschäftsführer sei allein imstande, die Gesellschaft zu vertreten (Rowedder-Koppensteiner, GmbHG, § 35 Rdnr. 30).

Allein mit der Möglichkeit, aus der durch Täuschung erlangten schriftlichen Erklärung in Anspruch genommen zu werden, steht aber noch keine Vermögensgefährdung fest. Es reicht daher zur Begründung des Betrugsvorwurfs nicht aus festzustellen, daß der Unterzeichner ohne die Täuschung seine Unterschrift nicht geleistet hätte. Entscheidend bleibt auch bei einem nicht wirksam zustandegekommenen Vertragsverhältnis der Wertvergleich von Leistung und Gegenleistung (BGHSt 22, 88, 89). Zu prüfen ist, was der Getäuschte nach der Sachlage, die durch die Täuschung entstanden ist, und abgesehen von seinen bürgerlich-rechtlichen Verteidigungsmöglichkeiten, leisten soll. Es muß mit dem verglichen werden, was ihm dafür zugesagt ist (BGH.a.a.0.). Geschädigt ist er dann, wenn der Vergleich zu seinen Ungunsten ausfällt. Das ist nicht nur bei einer objektiven Minderwertigkeit der erlangten Gegenleistung der Fall, sondern beispielsweise schon dann, wenn die Gegenleistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck verwendet werden kann (BGH a.a.O.; BGHSt 16, 321). Denkbar ist vorliegend auch, daß die Werbeanzeige für die GmbH aufgrund deren individueller unternehmerischer Disposition keinen Wert (mehr) hatte.

Die von der Generalstaatsanwaltschaft zur Begründung ihres Verwerfungsantrags herangezogene Entscheidung in BGHSt 23, 300, 302, 303 besagt nichts anderes. Der dort erörterten Vermögensgefährdung liegt die Feststellung zugrunde, daß die Gegenleistung für die getäuschten Besteller völlig ungeeignet und unbrauchbar war. In einem solchen Fall steht nach den in BGHSt 16, 321 aufgezeigten Grundsätzen die Minderwertigkeit der Gegenleistung außer Frage. Sie bedurfte daher keiner näheren Erörterung,, ohne daß daraus der Schluß gezogen werden könnte, das Gericht habe seine frühere Rechtsprechung zum Vermögensschaden beim Eingehungsbetrug aufgegeben.

Mithin hängt die Frage des Vermögensschadens auch im vorliegenden Fall von einem Wertvergleich zwischen Leistung und Gegenleistung ab. Ausführungen dazu finden sich in dem angefochtenen Urteil jedoch nicht. Die Feststellungen sind daher in diesem Punkt unvollständig.

2) Eine Vermögensbeschädigung in.Form einer schadensgleichen Vermögensgefährdung ist allerdings bei der getäuschten Auftragsunterzeichnerin selbst eingetreten. Durch ihr Handeln ohne Vertretungsmacht hat sie sich der Gefahr ausgesetzt, von der Werbefirma entsprechend § 179 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen zu werden. Darin liegt jedoch kein für den Betrugstatbestand erheblicher Vermögensschaden.

Zum Tatbestand gehört, daß erstrebter Vorteil und Schaden einander entsprechen, d. h. dieselbe Vermögensverfügung des Getäuschten, die den Täter oder einen Dritten - vorliegend die Werbefirma - bereichern soll, muß den Schaden unmittelbar herbeiführen; das eine muß gleichsam die Kehrseite des anderen sein (BGHSt 6, 115; Lackner LK a.a.0. Rdnr. 265; Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 263 Rdnr. 39). Der auf seiten der handelnden Geschäftsführerin eingetretenen Vermögensbeschädigung fehlt dieser unmittelbare Zusammenhang mit dem erschlichenen Vermögensvorteil. Dieser Vorteil besteht vorliegend in dem namens der GmbH unterzeichneten Anzeigenauftrag, der nach Annahme durch die Werbefirma zu einem Vertragsverhältnis zwischen dieser und der Gesellschaft führen soll. Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit ist der tatbestandserhebliche Vermögensschaden daher allein bei der betroffenen GmbH und in der Verpflichtung zu suchen, die diese aus dem Vertragsverhältnis erbringen soll. Der Anspruch aus § 179 BGB betrifft dagegen weder eine am Vertrag beteiligte Person noch eine aus Vertrag geschuldete Leistung, sondern führt nachfolgend zu einer Garantiehaftung des Vertreters, wenn der Geschäftsherr die ohne Vertretungsmacht abgegebene Willenserklärung nicht gegen sich gelten lassen will.

Nach alledem ist es erforderlich, gemäß den Ausführungen zu a) weitere Feststellungen zur Frage eines Vermögensschadens auf seiten der GmbH zu treffen. Sollte ein Schaden nicht eingetreten sein, kommt eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen versuchten Betrugs (§ 263 Abs. 2 StGB) in Betracht.

Zu erneuter Verhandlung und Entscheidung ist die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Ende der Entscheidung

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