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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 19.04.2000
Aktenzeichen: 1 Ss 71/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 261
Leitsatz:

Die spontane Äußerung eines entlassenen, noch im Gerichtssaal anwesenden Zeugen während laufender Hauptverhandlung kann Gegenstand der Beweiswürdigung sein, ohne dass der Vorgang förmlich in die Hauptverhandlung eingeführt werden muss.


Geschäftsnummer: 1 Ss 71/00 1007 Js 6097/99 - Ds - Ns - StA Bad Kreuznach

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

In der Strafsache

gegen

J. H. U.,

- Verteidiger: Rechtsanwalt F.-M. K. -

wegen vorsätzlicher Körperverletzung hier: Revision des Angeklagten

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, den Richter am Oberlandesgericht Völpel und den Richter am Amtsgericht Schmickler am 19. April 2000 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 21. Januar 2000 wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten der Revision.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich seine form- und fristgerecht eingelegte Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Revision ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte, die Kammer habe bei ihrer Entscheidung zu seinem Nachteil den Inhalt der Äußerung einer zuvor bereits vernommenen und entlassenen Zeugin verwertet, ohne diese Äußerung in die Hauptverhandlung einzuführen und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies verstoße gegen § 261 StPO.

Die Rüge greift nicht durch.

Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung hat die Kammer im Urteil Folgendes ausgeführt:

"Sowohl aus der Einlassung des Angeklagten, als auch aus der Darstellung der Zeugin ergibt sich, dass nach wie vor eine enge Liebesbeziehung zwischen beiden besteht, die sie auch fortsetzen wollen. Die Zeugin hat mehrfach betont, dass sie von ihrer Sucht loskommen wolle und sie dazu den Angeklagten unbedingt benötige. Nach ihrer Aussage am ersten Verhandlungstag, als sie noch im Sitzungssaal anwesend war, hat sie sich zu Wort gemeldet und das Gericht geradezu angefleht, ihr den Angeklagten nicht wegzunehmen. Sie beabsichtigten, sich einer gemeinsamen Therapie zu unterziehen. Diese sei aus ihrer Sicht der einzige Weg, sich von ihrer Tablettenabhängigkeit zu befreien. In diesen Äußerungen zeigt sich klar und eindeutig das Bestreben der Zeugin, den Angeklagten zu entlasten und es nicht zur Vollstreckung von Freiheitsstrafe kommen zu lassen".

Durch die Verwertung dieser von der Zeugin nach Abschluss ihrer Vernehmung im Gerichtssaal gemachten Äußerung hat die Kammer nicht gegen § 261 StPO verstoßen.

Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Der Inbegriff der Hauptverhandlung umfasst nicht nur die förmlichen Ergebnisse der Beweisaufnahme im Sinne des § 244 Abs. 1 StPO sowie die Einlassung des Angeklagten, sondern sämtliche prozessordnungsgemäß eingeführten Erkenntnisquellen. Hierzu gehören neben den Äußerungen der Verfahrensbeteiligten auch ihr äußeres Erscheinungsbild und ihre Reaktionen in bestimmten Verhandlungssituationen (vgl. LR-Gollwitzer, § 261 StPO, Rdnr. 15 f.). Weiterhin können dazu auch bestimmte Verhaltensweisen der Zuhörer zählen, wobei das Gericht allerdings die Ergebnisse entsprechender Beobachtungen in die Hauptverhandlung einführen und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss (vgl. BGH NStZ 95, 609).

Nach Abschluss ihrer Vernehmung und Entlassung hat die im Gerichtssaal verbliebene frühere Zeugin spontan die im Urteil mitgeteilte und gewürdigte Bemerkung gemacht. Die Äußerung erfolgte während der laufenden Hauptverhandlung und wurde von allen Verfahrensbeteiligten vernommen. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof in NStZ 95, 609 entschiedenen Fall, wo es um richterliche Beobachtungen bezüglich namentlich nicht bekannter Zuhörer im Sitzungssaal ging, war deshalb hier eine nochmalige Einführung der Äußerung in die Hauptverhandlung oder eine förmliche Beweisaufnahme über den Vorgang nicht erforderlich. Den Verfahrensbeteiligten war zudem aufgrund der vorangegangenen Zeugenvernehmung bekannt, wer die Person war, von der die Bemerkung stammte. Die beanstandete Äußerung gehörte deshalb ohne weiteres zum Inbegriff der Hauptverhandlung. Die Strafkammer durfte sie als Erkenntnisquelle für die Urteilsfindung heranziehen.

Soweit die Revision rügt, das Gericht habe den Beteiligten keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu der fraglichen Äußerung gegeben, genügt das Vorbringen den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Die insoweit beanstandete Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert die Mitteilung derjenigen Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Angeklagte sich zu dem Vorgang nicht äußern konnte und hieran auch im Rahmen des Schlussvortrags gehindert war. Ferner fehlt die Angabe, welche inhaltliche Erklärung der Angeklagte zu der Bemerkung der früheren Zeugin abzugeben beabsichtigte. Dem Revisionsgericht wird es dadurch unmöglich gemacht zu prüfen, ob das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruhen kann (vgl. LR-Gollwitzer, § 257 StPO, Rdnr. 25).

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Kosten: § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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