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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 17.05.2000
Aktenzeichen: 1 Ss 82/00
Rechtsgebiete: LMBG, Richtlinie 89/397/EWG


Vorschriften:

LMBG § 17
LMBG § 52
LMBG § 53
LMBG § 42
Richtlinie 89/397/EWG Art. 7
Leitsatz:

Erforderliche Feststellungen zur Verantwortlichkeit des Leiters eines Lebensmittelherstellungsbetriebs;

Kein Verwertungsverbot für das Ergebnis der Probenuntersuchung, wenn die beim Händler zurückgelassene Gegenprobe den betroffenen Hersteller nicht erreicht hat.

Bemerkungen:

vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.2.96 - 1 Ss 274/95


Geschäftsnummer: 1 Ss 82/00 1008 Js 30175/99 B StA Bad Kreuznach

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

In der Bußgeldsache

gegen

K. R.,

- Verteidiger: Rechtsanwälte Dr. K. -

hat der 1. Strafsenat - Senat für Bußgeldsachen - des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht Völpel

am 17. Mai 2000 beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 1. März 2000 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss gemäß § 72 Abs. 1 OWiG gegen den Betroffenen wegen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung eine Geldbuße von 2.000 DM festgesetzt. Dazu hat es im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Der Betroffene ist verantwortlicher Betriebsleiter bei der Firma B. in O. Diese Firma betreibt einen Betrieb der fleischverarbeitenden Industrie und stellt unter anderem das Erzeugnis "G. B." her. Das Erzeugnis wird in Fertigpackungen mit einer Mindesthaltbarkeitsangabe ohne Kühlhinweis in den Verkehr gebracht. Im Oktober 1998 entnahmen Lebensmittelkontrolleure der Kreisverwaltung B. in der Einzelhandelsfiliale N. in B. vier Fertigpackungen "G. B.". Das Landesveterinäruntersuchungsamt beanstandete diese Proben, weil das für eine ungekühlte Lagerung angegebene Mindesthaltbarkeitsdatum unzutreffend gewesen sei. Schon ein bis zwei Wochen vor Ablauf des Datums waren erhebliche sensorische Mängel der Proben aufgetreten. Die falsche Bezeichnung des Mindesthaltbarkeitsdatums sei, so das Amtsgericht weiter, auf Fahrlässigkeit des Betroffenen zurückzuführen, da er sie ohne Mühe durch eigene Stichproben im Herstellungsbetrieb habe feststellen können.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Er ist der Auffassung, dass er in seiner Eigenschaft als Betriebsleiter nicht verantwortlich für die Produktion und das Inverkehrbringen des beanstandeten fertig verpackten Specks sei. Im Übrigen habe ihn die bei der Probeentnahme in der N.-Filiale amtlicherseits zurückgelassene Zweitprobe nicht erreicht. Daraus folge nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 89/397/EWG ein Verwertungsverbot für das Ergebnis der Probenuntersuchung, da ihm von vornherein jeglicher Entlastungsbeweis auf Grundlage der Zweitprobe abgeschnitten worden sei. Die genannte Bestimmung der Richtlinie, nach der die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen haben, damit die Betroffenen gegebenenfalls ein Gegengutachten einholen können, sei durch den Gesetzgeber nicht in nationales Recht umgesetzt worden. Sie müsse daher unmittelbare Geltung beanspruchen. Zur Entscheidung über bestimmte Auslegungsfragen dieser europarechtlichen Richtlinienbestimmung regt er an, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen.

II.

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte, in zulässiger Weise eingelegte Rechtsbeschwerde hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg.

1.

Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, weil die darin getroffenen Feststellungen den Schuldspruch nicht tragen.

Auch wenn an die Urteilsgründe in Bußgeldsachen keine hohen Anforderungen zu stellen sind, ist es gemäß §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 1 StPO unerlässlich, die für erwiesen erachteten (äußeren und inneren) Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit gefunden werden. Dem wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht.

Der Bußgeldtatbestand des verbotenen Inverkehrbringens eines Lebensmittels gemäß §§ 17 Abs. 1 Nr. 5 b, 52 Abs. 1 Nr. 10, 53 Abs. 1 LMBG erfordert auf der subjektiven Tatseite Fahrlässigkeit des Betroffenen, die eine an den objektiven Umständen des Einzelfalls und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zu messende Sorgfaltspflichtverletzung voraussetzt. Die in der angefochtenen Entscheidung mitgeteilten Tatsachen reichen nicht aus, eine solche zu begründen. Zwar obliegt dem Leiter eines Herstellungsbetriebs grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Verhinderung gesetzwidriger Handlungen des Betriebspersonals (Zipfel, Lebensmittelrecht, LMBG vor § 51 Rdnr. 77). Das bedeutet jedoch nicht, dass er stets auch persönlich für Verstöße gegen das LMBG einzustehen hätte. Es besteht die in größeren Betrieben regelmäßig genutzte rechtliche Möglichkeit, zumindest in Teilbereichen Aufgaben auf andere Personen zu delegieren, mit der Folge, dass in diesen Fällen in erster Linie die Beauftragten für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften verantwortlich sind (Zipfel, a.a.O., vor § 51 Rdnr. 82).

Zur Begründung einer Sorgfaltspflichtverletzung bedarf es daher zunächst Feststellungen zur Organisation des Betriebs und der innerbetrieblichen Aufgabenverteilung. Daraus wird sich ergeben, welche Aufgaben dem Betroffenen oblegen und welche Sorgfaltspflichten für ihn in Bezug auf das ordnungsgemäße Inverkehrbringen des beanstandeten Lebensmittels bestanden haben. Erst dann kann geprüft werden, ob er für die ordnungsgemäße Etikettierung einzustehen hatte und gegebenenfalls durch welche konkreten Maßnahmen er die falsche Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums hätte erkennen und vermeiden können (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 1 Ss 274/95 -).

Allein durch die Bezeichnung des Betroffenen als "verantwortlichen" Betriebsleiter sind die erforderlichen Tatsachenfeststellungen nicht zu ersetzten (OLG Koblenz a.a.O.).

2.

Zu beanstanden ist auch der Rechtsfolgenausspruch. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG sind für die Zumessung der Geldbuße bei nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters in Betracht zu ziehen. Der Bereich der nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ist in Anlehnung an § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG dann erreicht, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als 500 DM festgesetzt wird. Bei einer relativ hohen Geldbuße, wie vorliegend die von 2.000 DM, muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen berücksichtigt werden, da es von ihr abhängt, wie empfindlich und damit nachhaltig ihn die Geldbuße trifft (Göhler, OWiG, § 17 Rdnr. 22 m.w.N.). Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen trifft die angefochtene Entscheidung jedoch keine Feststellungen.

3.

Nicht gefolgt werden kann der Rechtsbeschwerde in der Annahme eines aus der Lebensmittelüberwachungsrichtlinie 89/397/EWG vom 14. Juni 1989 folgenden Beweisverwertungsverbots für die entnommene und beanstandete Lebensmittelprobe. Fehl geht schon die Auffassung, Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie, wonach die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit die Betroffenen gegebenenfalls ein Gegengutachten einholen können, müsse zugunsten des Betroffenen unmittelbar angewendet werden, weil die Vorschrift nicht in nationales Recht umgesetzt worden sei. Der Richtlinienbestimmung wird Rechnung getragen durch § 42 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LMBG, zuletzt geändert durch das 2. Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538).

Danach hat die Lebensmittelüberwachungsbehörde bei Entnahme der Lebensmittelprobe eine amtlich verschlossene und versiegelte Gegenprobe (Teil der Probe oder Zweitprobe) zurückzulassen. Damit werden u.a. die Interessen des Herstellers und Händlers gewahrt. Der Besitzer kann die Gegenprobe einem vereidigten Sachverständigen zur Untersuchung übergeben, der auch berechtigt ist, das amtliche Siegel zu entfernen (Zipfel, a.a.O., § 42 Rdnr. 23). Ob die bei einem Händler zurückgelassene Gegenprobe den betroffenen Hersteller erreicht hat, ist unerheblich. Die Lebensmittelüberwachungsbehörde kann eine Gegenprobe nur an dem Ort zurücklassen, an dem die Probeentnahme erfolgt ist. Denn zum Zeitpunkt der Entnahme kann regelmäßig noch nicht beurteilt werden, gegen wen der am Inverkehrbringen des Lebensmittels Beteiligten gegebenenfalls ein Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren einzuleiten sein wird. Eine Entscheidung darüber kann erst nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses getroffen werden. Die Interessen der Beteiligten werden dadurch gewahrt, dass ihnen die Gegenprobe zugänglich gemacht wird. Ob und gegebenenfalls wann diese einer Begutachtung zugeführt wird, liegt im Verfügungsbereich der Beteiligten und nicht in der Verantwortung der Behörde (Zipfel, a.a.O., § 42 Rdnr. 10). Hier ist es Aufgabe des Herstellers, beispielsweise durch Absprache mit dem Händler, soweit dieser Besitzer der Gegenprobe ist, eine rechtzeitige Untersuchung zu veranlassen.

Selbst wenn die Gegenprobe dem betroffenen Hersteller nicht zugänglich gemacht worden sein sollte, folgt daraus nach herrschender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung kein Verwertungsverbot für das Ergebnis der Probenuntersuchung (OLG Koblenz LRE 11, 126, 129; 13, 130, 135; Zipfel, a.a.O., § 42 Rdnr. 10 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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