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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 25.01.2000
Aktenzeichen: 1 Ss 9/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 137 I 1
StPO § 140
StPO § 228 II
StPO § 265 IV
Leitsätze:

1. Durchführung der Hauptverhandlung trotz unvorhergesehener Verhinderung des Verteidigers ist Verstoß gegen faires Verfahren.

2. Unwirksamkeit einer in Abwesenheit des Verteidigers erklärten Rechtsmittelbeschränkung.


Geschäftsnummer: 1 Ss 9/00 3420 Js 27963/98 - StA Mainz

In der Strafsache

gegen

G. D. B., geboren am 12. Januar 19... in B. D.,

- Verteidiger: Rechtsanwalt S. O., wegen Diebstahls

hier: Revision des Angeklagten

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe und die Richter am Oberlandesgericht Völpel und Summa am 25. Januar 2000 einstimmig

beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 14. Oktober 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Mainz zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts Worms vom 1. Juli 1999 wurde der Angeklagte wegen Diebstahls (Tatzeit: 23. Oktober 1998) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Dagegen legte er, vertreten durch seine frühere Verteidigerin, form- und fristgerecht Berufung ein. Termin zur Berufungshauptverhandlung wurde auf den 14. Oktober 1999, 9.00 Uhr bestimmt.

Am 7. Oktober 1999 teilte die frühere Verteidigerin dem Gericht die Beendigung des Mandats mit. Der Angeklagte beauftragte daraufhin seinen jetzigen Verteidiger, der dies dem Gericht am 13. Oktober 1999 schriftlich anzeigte und erklärte, er werde den Hauptverhandlungstermin auch wahrnehmen.

Am Morgen des 14. Oktober 1999 teilte der Verteidiger telefonisch mit, er werde wegen einer bei der Anreise zum Gerichtsort aufgetretenen Autopanne nicht rechtzeitig erscheinen können. Darüber informierte der Vorsitzende die Verfahrensbeteiligten zu Beginn der Berufungshauptverhandlung. Sodann wurde - von wem, ist im Hauptverhandlungsprotokoll nicht vermerkt - festgestellt, dass kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege und somit ohne Verteidiger verhandelt werden könne.

Nachdem der Vorsitzende über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens berichtet, das angefochtene Urteil verlesen und den Angeklagten gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO belehrt hatte, wurde die "Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert". Daraufhin erklärte der Angeklagte mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, dass er sein Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränke. Die Strafkammer sah die Berufungsbeschränkung als wirksam an und verhandelte nur noch zum Rechtsfolgenausspruch.

Bis zur Verkündung des die Berufung als unbegründet verwerfenden Urteils war der Verteidiger nicht erschienen.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Mit der Verfahrensrüge macht er den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO geltend: Ihm seien durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal vom 16. November 1995 zwei Strafreste sowie am 27. November 1995 ein weiterer Strafrest im Gnadenwege, jeweils auf die Dauer von drei Jahren, zur Bewährung ausgesetzt worden, deren Widerruf nunmehr drohe, so dass er mit einer Gesamtverbüßungsdauer von "weit über einem Jahr" rechnen müsse.

II.

Die Revision des Angeklagten ist begründet (§ 349 Abs. 4 StPO).

Es kann dahingestellt bleiben, ob er einen Verstoß gegen § 140 Abs. 2 StPO ordnungsgemäß im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gerügt hat oder ob es dazu, entsprechend der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, notwendig gewesen wäre, die ausgesetzten Strafreste nach Jahren, Monaten oder Tagen genau zu beziffern.

Der von der Revision dargestellte und mit dem Akteninhalt einschließlich des Hauptverhandlungsprotokolls in Einklang stehende Sachverhalt (siehe oben I) zeigt einen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zwingenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 337 StPO). Außerdem gibt er auf die Sachrüge begründeten Anlass, von Amts wegen und im Freibeweisverfahren zu prüfen, ob das Rechtsmittel wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden ist.

1.

Nach § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO kann sich der Beschuldigte (Angeklagte) in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 140 StPO vorliegen (BayObLG StV 95, 10; OLG Frankfurt StV 98, 13). Dieses aus der Verfassung abgeleitete Recht sichert seinen Anspruch auf ein faires Verfahren (BVerfG NJW 84, 2403 m.w.N.). Zwar bestimmt § 228 Abs. 2 StPO für den Fall der nicht notwendigen Verteidigung, dass die Verhinderung des Verteidigers dem Angeklagten keinen Anspruch auf Aussetzung der Hauptverhandlung gibt. Rechtsstaatliche Prinzipien setzen der Anwendbarkeit dieser Vorschrift jedoch Grenzen (BVerfG NJW 84, 862 m.w.N.).

Der Grundsatz des fairen Verfahrens und die prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts können im Einzelfall gebieten, auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung gemäß § 265 Abs. 4 StPO wegen veränderter Verfahrenslage auszusetzen (KK-Tolksdorf, StPO, 4. Aufl., § 228 Rdnr. 11; KK-Engelhardt § 265 Rdnr. 31). Dazu besteht insbesondere Anlass, wenn der Angeklagte darauf vertrauen konnte, ihm werde ein Verteidiger beistehen, und dessen Verhinderung auf ein unvorhergesehenes Ereignis zurückzuführen ist (BayObLG VRS 67, 438; StV 89, 94 [Autopannenbedingte Verhinderung des Verteidigers in einem geringfügigen Bußgeldverfahren]; OLG Düsseldorf StV 95, 69).

Vorliegend hatte der Revisionsführer erst zu Beginn der Hauptverhandlung von der Verhinderung des von ihm beauftragten Rechtsanwalts erfahren. Er hatte keine Gelegenheit, sich auf die überraschend eingetretene neue Situation einzustellen. Unvorhergesehen stand er vor der Aufgabe, sich in einem für ihn wegen der drohenden Konsequenzen bedeutenden Verfahren allein verteidigen zu müssen. Der Vorsitzende (oder das Gericht) hat allein und somit fehlerhaft darauf abgestellt, es liege kein Fall der notwendigen Verteidigung vor.

Da von einem in Kenntnis der prozessualen Rechtslage erklärten Einverständnis des Angeklagten mit einer Verhandlung in Abwesenheit des Verteidigers nicht ausgegangen werden kann, weil das Hauptverhandlungsprotokoll hierzu schweigt (BayObLG VRS 67, 440), stellt die Verfahrensweise der Strafkammer eine Verletzung des Anspruches auf ein faires Verfahren und der gerichtlichen Fürsorgepflicht dar (OLG Düsseldorf, a.a.0.).

2.

Der aufgezeigte Verfahrensfehler hat vorliegend auch die Unwirksamkeit der in der Berufungshauptverhandlung erklärten Rechtsmittelbeschränkung zur Folge. Durch die Verfahrensweise der Strafkammer wurde dem Angeklagten faktisch das sich aus § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebende Recht genommen, sich vor Abgabe einer solchen weitreichenden Prozesserklärung mit seinem Verteidiger über deren Vor- und Nachteile zu beraten und diese abzuwägen. Die Hauptverhandlung hätte nicht durchgeführt, die Erklärung nicht entgegengenommen werden dürfen.

3.

Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben und die Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Mainz zurückzuverweisen, die nach dem derzeitigen Verfahrensstand umfassend über das Rechtsmittel des Angeklagten zu entscheiden haben wird.

Ende der Entscheidung

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