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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 30.05.2000
Aktenzeichen: 1 Ss 95/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 304 I |
Eine durch Berichtigungsbeschluss nach Rechtskraft erfolgte Korrektur der Urteilsformel oder -gründe eröffnet keine neue Rechtsmittelmöglichkeit gegen das Urteil; statthaft ist allein die (einfache) Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss.
Geschäftsnummer: 1 Ss 95/00 2101 Js 37640/96 - StA Koblenz
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
In der Strafsache
gegen
H. R.,
- Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. A. S. -
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, den Richter am Oberlandesgericht Summa und den Richter am Amtsgericht Schmickler am 30. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 stopp
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 11. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 24. Januar 2000 wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten der Revision.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht erließ gegen den im Hauptverhandlungstermin vom 5. November 1998 nicht erschienenen Angeklagten auf Antrag der Staatsanwaltschaft wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen einen Strafbefehl mit einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 DM. Der Verteidiger des Angeklagten erklärte noch im Termin Rechtsmittelverzicht. Durch Berichtigungsbeschluss vom 23. Februar 1999 änderte das Amtsgericht die Höhe des Tagessatzes von 20 DM auf 200 DM ab. Daraufhin legte der Angeklagte durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 5. März 1999 Einspruch gegen den Strafbefehl ein. In der sodann vom Amtsgericht durchgeführten Hauptverhandlung vom 12. April 1999 wurde der Einspruch im Hinblick auf den erfolgten Rechtsmittelverzicht durch Beschluss (richtig: Urteil) "als unbegründet zurückgewiesen." Auf die gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts eingelegte - als Beschwerde bezeichnete - Berufung des Angeklagten erging folgendes Urteil der Strafkammer:
Die Berufung des Angeklagten gegen das - als Beschluss bezeichnete - Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - Koblenz vom 12. April 1999 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 5. November 1998, durch den eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen á 20 DM verhängt wurde, als unzulässig verworfen und der Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 23. Februar 1999, durch den die Tagessatzhöhe auf 200 DM abgeändert wurde, aufgehoben wird.
Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte form- und fristgerecht Revision ein, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Er ist der Auffassung, dass sein Einspruch gegen den Strafbefehl aufgrund der nachträglichen Korrektur der Tagessatzhöhe durch den Beschluss vom 23. Februar 1999 zulässig sei.
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
II.
Die Strafkammer hat zu Recht festgestellt, dass der Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl vom 5. November 1998 unzulässig war, da der Verteidiger - mit entsprechender Vollmacht des Angeklagten ausgestattet - wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat.
Die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts wird durch die nachträgliche Berichtigung der Tagessatzhöhe des Strafbefehls von 20 DM auf 200 DM durch Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Februar 1999 nicht in Frage gestellt.
Die Rechtsprechung lässt eine nachträgliche Berichtigung der Urteilsformel in Ausnahmefällen zu, wenn sie offensichtliche Schreibversehen oder andere offensichtliche Unrichtigkeiten enthält, die sich ohne weiteres aus den Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zutage liegen und jeden Verdacht einer späteren sachlichen Änderung der Entscheidung ausschließen (vgl. BGH NJW 91, 1900 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 268 StPO, Rdnr. 10 m.w.N.). Die Berichtigung erfolgt in diesem Fall durch Gerichtsbeschluss, der mit der einfachen Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO angefochten werden kann, sofern nicht das Urteil, dessen Bestandteil der Berichtigungsbeschluss ist, mit einem Rechtsmittel angefochten wurde oder noch angefochten werden kann (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.0., Rdnr. 12).
Vorliegend war der Strafbefehl bei Erlass des Berichtigungsbeschlusses vom 23. Februar 1999 rechtskräftig und keiner Anfechtung mehr zugänglich. Damit verblieb dem Angeklagten allein die Möglichkeit, sich gegen die ihm nachteilige Korrektur der Tagessatzhöhe durch Einlegung einer Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO zu wehren. Dagegen eröffnete der Berichtigungsbeschluss ihm nicht die Befugnis, den Strafbefehl selbst, der mangels rechtzeitiger Einspruchseinlegung einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht (§ 410 Abs. 3 StPO), nachträglich mit einem Rechtsmittel anzugreifen.
Aus der von der Verteidigung zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 1959 (BGHSt 12, 374 ff.) ergibt sich nichts anderes. Danach beginnt im Falle einer nachträglichen Berichtigung eines mit der Revision angefochtenen Urteils die Revisionsbegründungsfrist mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses neu zu laufen. Demgegenüber hat der Angeklagte gegen den Strafbefehl vom 5. November 1998 gerade kein Rechtsmittel eingelegt, so dass er im Zeitpunkt der Berichtigung bereits Rechtskraft erlangt hatte. Abgesehen davon geht es im vorliegenden Fall nicht um eine Revisionseinlegung, sondern um einen Einspruch gegen einen Strafbefehl, der im Gegensatz zur Revision gegen ein Urteil weder einer Begründung bedarf noch eine Begründungsfrist mit den negativen Folgen ihrer Versäumung (§§ 345 Abs. 1, 346 Abs. 1 StPO) kennt. Die vom Angeklagten herangezogene Entscheidung BGHSt 12, 374 ff. ist daher nicht geeignet, seine Auffassung zu unterstützen, der Berichtigungsbeschluss eröffne ihm die nachträgliche Befugnis zur Einlegung eines Einspruchs gegen den bereits rechtskräftig gewordenen Strafbefehl.
Die Strafkammer hat daher den Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl zutreffend als unzulässig behandelt. Soweit sie zugleich den Berichtigungsbeschluss aufgehoben und damit die ursprüngliche Fassung des Strafbefehls mit einer Tagessatzhöhe von 20 DM wieder hergestellt hat, ist der Angeklagte durch diesen Entscheidungsteil ersichtlich nicht beschwert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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