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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 12.06.2002
Aktenzeichen: 1 U 1103/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 126
BGB § 127
BGB § 154
BGB § 154 Abs. 1
BGB § 154 Abs. 2
ZPO § 287
ZPO § 711
ZPO § 108
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1
1. Zur Frage, wann und welche bestehenden Teil-Absprachen bei einem ins Auge gefaßten Künstlervertrag (Auftritt von Udo Jürgens) bereits zur Annahme eines Vertrages führen bzw. bis wann das Verhandlungsstadium andauert.

2. Bei Vertragsverhandlungen über einen Auftritt eines Künstlers von Weltrang mit einer Gage von über 100.000 DM liegt im Regelfall eine konkludente Vereinbarung hinsichtlich Schriftform vor (§§ 126, 127, 154 Abs. 2 BGB).


Oberlandesgericht Koblenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 1 U 1103/01

Verkündet am: 12. Juni 2002

wegen: Künstlerhonorars

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Krämer und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Giese und Dr. Itzel auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Mai 2001 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2 1.175 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. August 2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung des Klägers zu 2 werden zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1) 50 %, der Kläger zu 2) 49,5 % und die Beklagte 0,5 %.

Der Kläger zu 1) trägt 50 % und der Kläger zu 2 weitere 49,5 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Beklagte trägt 1 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2).

Im Übrigen trägt jede Partei die ihr erstinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2) zu 98,9 % und die Beklagte zu 1,1 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger zu 2 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger zu 2 darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.500 DM abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Parteien können die Sicherheit auch durch schriftliche, selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.

Tatbestand:

Der Kläger zu 2 macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf vertraglich vereinbarte Vergütung (Künstlergage/-honorar) in Höhe von 110.000 bzw. 105.182 DM geltend und beruft sich auf deren grundlose Kündigung (von Ende Juli 1999).

Die Parteien streiten sich im Wesentlichen darüber, ob ein Vertrag für den Auftritt des Klägers zu 2 am 22. August 1999 im Rahmen einer Jubiläumsveranstaltung der Beklagten im Westerwald bereits im Juni 1999 mit dem daraus folgenden Vergütungsanspruch gegen die Beklagte wirksam geschlossen wurde oder nicht.

Sie berufen sich auf verschiedene Fax-Schreiben (u.a. vom 24./25. Juni 1999, Bl. 11 - 22 d.A.), Telefonate und weitere Indiztatsachen (u.a. Übersendung von schriftlichen Vertragsentwürfen mit Schreiben vom 13. Juli 1999, Bl. 35 ff. d.A.).

Der Kläger zu 1 ist der Manager des Klägers zu 2, dem ein Honorar in Höhe von 35.000 DM für die Unterstützung des künstlerischen Auftritts des Klägers zu 2 gezahlt werden sollte.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 110.000 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 26. August 2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage teilweise zugesprochen, wobei es von einem Vertragsschluss zwischen der Beklagten und dem Kläger zu 2, dem Künstler, ausgegangen ist. Hinsichtlich der Vergütungshöhe hat es Abzüge von dem geforderten Betrag (110.000 DM) für ersparte Steuern, Provisionen und Fahrtkosten gemacht und dem Kläger insgesamt 41.170,24 DM nebst Zinsen zugesprochen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen weiter vorträgt:

Ein Vertrag sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Die Vertragsverhandlungen hätten gerade zu keiner Einigung über die wesentlichen Vertragsinhalte geführt.

Die (nutzlose) Reise eines Mitarbeiters des Klägers zu 2 an den Veranstaltungsort am 27. Juli 1999 sei von ihr nicht initiiert worden.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger zu 2 beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und im Wege der Anschlussberufung,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn über den bereits zuerkannten Betrag von 41.170,24 DM nebst Zinsen hinaus weitere 64.012,50 DM, zusammen 105.182,74 DM nebst 4 % Zinsen p.a. aus diesem Betrag seit dem 26. August 2000 zu zahlen,

hilfsweise hierzu,

die Beklagte zu verurteilen, von diesen 105.182,74 DM einen Teilbetrag in Höhe von 29.012,50 DM an das für die Beklagte zuständige Finanzamt (Finanzamt in Montabaur) abzuführen.

Er beruft sich unter Intensivierung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor allem auf den wirksamen Vertragsschluss zeitlich weit vor der Übersendung der lediglich bestätigenden schriftlichen Vertragsunterlagen und vertieft sein Vorbringen zur geltend gemachten Vergütungshöhe.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung des Klägers zu 2 zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 3-8; Bl. 188-193 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg; die zulässige Anschlussberufung des Klägers zu 2 hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger zu 2 steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus dem Rechtsinstitut culpa in contrahendo in Höhe von 1.175 DM nebst Prozesszinsen zu. Weitergehende Ansprüche hat er gegen die Beklagte nicht.

1. Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Vertrag über den Auftritt des Klägers zu 2 am 22. August 1999 in Höhn (Westerwald) nicht zustande gekommen.

Die von dem Kläger mit Schreiben vom 13. Juli 1999 übersandten schriftlichen Vertragsentwürfe wurden von den Parteien nicht unterzeichnet, so dass auch diese keine Ansprüche des Klägers begründen können.

Zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) befanden sich die Parteien bis zur Beendigung der Gespräche am 27. Juli 1999 (Absage des Auftritts durch die Beklagte) noch im Stadium der Vertragsverhandlungen, wobei eine Verständigung über einzelne Vertragspunkte durchaus bereits stattgefunden hatte (vgl. § 154 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wirksame, abschließende anspruchsbegründende Absprachen lagen im Juni/ Juli 1999 und liegen nicht vor.

Der Senat geht zugunsten des Klägers durchaus davon aus, dass der Beklagten das Handeln des P in jedem Fall nach Vertretungsgrundsätzen zuzurechnen ist (Verwendung der Firmen-Briefbogen usw.), wobei offen bleiben kann, ob und gegebenenfalls inwieweit dieser Zeuge überhaupt eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht der Beklagten besaß und auch, ob die Unterschrift des M (Geschäftsführer der Beklagten) im Schreiben vom 24. Juni 1999 (Bl. 14 d.A.) von diesem herrührt.

Nach dem vorliegenden Sachstand, dem Verhalten der Parteien unter Berücksichtigung ihrer Interessenlage, den im Juni/Juli 1999 vorgenommenen Äußerungen und Willenserklärungen unter Beachtung des jeweiligen Empfängerhorizontes waren sich die jeweils vertretenen Kläger zu 2 sowie die Beklagte gerade nicht über den wesentlichen Vertragsinhalt einig. Nach § 154 BGB gilt, dass, solange die Parteien sich nicht über alle Punkte eines Vertrages geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen ist. Dies war hier der Fall. So standen bereits die Vertragsparteien noch nicht abschließend fest (Kläger zu 1 und/oder ausschließlich Kläger zu 2). Damit einhergehend war auch die Vergütung für den künstlerischen Auftritt des Klägers zu 2) noch nicht abschließend festgelegt (110.000 oder 75.000 DM). Weiterhin war noch völlig unklar, nicht geregelt, wer die Steuern zahlen, einbehalten und abführen sollte. Damit einhergehend war wohl gerade nicht abschließend geklärt, ob die ins Auge gefassten 110.000 DM netto, d.h. zuzüglich der zu zahlenden Steuern oder inklusive dieser Abgaben gemeint waren (vergl. Berufungserwiderung S. 10 f.; Bl. 267 f. d.A). Auch der Zahlungszeitpunkt war nicht abschließend verhandelt. Nach Vorstellung des Klägers zu 2 sollte ein Vorschuss von 50.000 DM etwa zwei Wochen vor dem Auftritt gezahlt werden; damit war die Beklagte nicht einverstanden. Weitere nach dem vorgelegten schriftlichen Vertragsentwurf regelungsbedürftige Punkte wie die zusätzliche Vergütung für musikalische Aufführungsrechte, die Vermarktungs- und Werbemöglichkeiten des Auftritts des Klägers zu 2 für die Beklagte waren - unstreitig - zwischen den Parteien nicht konkret verhandelt und damit ungeklärt.

Damit liegt zwar möglicherweise eine so genannte Punktation (§ 154 Abs. 1 Satz 2 BGB) vor (Auftrittszeitpunkt, -dauer, -inhalt sowie Honorarrahmen), jedoch führt dies im Zweifel gemäß § 154 Abs. 1 BGB nicht zur Annahme eines anspruchsbegründenden Vertragsschlusses zwischen den Parteien (vergl. Staudinger-Bork, Vorbem.zu §§ 145 ff Rdnr.47, § 154 Rdnr.11). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Fax-Schreiben vom 24.725. Juni 1999 (... bitten wir Sie, den Auftritt von Udo Jürgens... fest zu buchen.). Hieraus folgt zwangsläufig, dass zwar einzelne Absprachen getroffen waren, der restliche Vertragsinhalt aber noch offen, noch zu verhandeln war, was dann auch durch die spätere Übersendung der schriftlichen Vertragsentwürfe versucht wurde. Der Senat geht auch wegen Fehlens tatsächlicher Anhaltspunkte nicht davon aus, dass beide Vertragsparteien eine - von der gesetzlichen Regelung des § 154 Abs.1 BGB abweichende - verbindliche Teileinigung wollten. Hiergegen spricht eindeutig das Verhalten des Klägers zu 2), der durch die Übersendung der schriftlichen Vertragsentwürfe ersichtlich eine vollständige und einheitliche Regelung der vertraglichen Beziehungen anstrebte. Eine Aufspaltung in verschiedene Teilregelungen war offensichtlich nicht gewollt.

Nach allem liegen aufgrund des insoweit unstreitigen Sachvortrags der Parteien zwar Abklärungen in einzelnen Punkten (siehe oben) durch verschiedene Telefonate und Austausch von Faxen, jedoch auch zahlreiche essentiell notwendig zu regelnden Punkte vor, über die gerade noch keine abschließende Einigung unter Berücksichtigung des gesamten Geschehensablaufs, vor allem der Übersendung der schriftlichen Vertragsentwürfe durch die Kläger, erzielt worden war (Vertragspartner, Höhe des Honorars, Zahlungszeitpunkt, Steuerlast).

Da diese offenen Punkte, die der Senat als notwendig für einen Vertragsschluss ansieht, zwischen den Parteien unstreitig sind, scheidet auch eine Beweisaufnahme über den Gang der Verhandlungen 2wischen den Parteien aus. Diese waren und sind sich darüber einig, dass Absprachen zu den oben genannten einzelnen Punkten (noch) nicht getroffen wurden; ein Großteil dieser Punkte wurde offensichtlich erstmals in den vorgelegten Vertragsentwürfen in die Verhandlungen eingeführt. Nach allem liegt ein Vertrag zwischen den Parteien, vor allem zwischen dem Kläger zu 2 und der Beklagten, nicht vor, so dass ein vertraglicher (Honorar-)Anspruch nicht gegeben ist.

Der Senat weist darauf hin, dass die übersandten schriftlichen Vertragsentwürfe, die von den Klägern selbst nicht gezeichnet waren, auch keineswegs nur als Bestätigungsschreiben für einen bereits - mündlich - erfolgten Vertragsabschluss angesehen werden können. Nach dem Begleitschreiben und dem Inhalt dieser Vertragsentwürfe sollte nicht ein bereits gefundenes und konsolidiertes Vertragsergebnis inhaltlich fixiert, wiederholend niedergeschrieben werden, sondern die Kläger legten ihre Vorstellungen von einem Vertrag fest und der Beklagten zur Unterschrift vor.

Damit liegt auch selbst dann noch kein Vertrag vor, wenn von einem verbindlichen Angebot des Beklagten (Telefonate, Faxschreiben) ausgegangen werden würde, wobei diesem Angebot bereits ganz relevante, auch von den Parteien als regelungsbedürftige Vertragsumstände fehlen. Denn in diesem Fall wäre dieses Angebot durch die schriftlichen Vertragsentwürfe der Kläger gemäß § 150 Abs. 2 abgelehnt worden und dieses letzte Angebot wurde - unstreitig - gerade nicht unterzeichnet.

Da nach allem die Parteien sich noch im Stadium der Vertragsverhandlungen befanden, ein wirksamer Vertrag mit entsprechenden Ansprüchen des Klägers zu 2) gerade noch nicht vorlag, kann die Beantwortung der Frage offen bleiben, ob in Fällen wie dem vorliegenden (Auftritt eines Künstlers von Weltrang, Gagenhöhe weit über 100.000 DM) unter Berücksichtigung der Verkehrssitte derartige Verträge stets schriftlich abzuschließen sind (§§ 126, 127, 154 Abs. 2 BGB). Dass zumindest die Kläger den Willen hatten, einen schriftlichen Vertrag bzw. schriftliche Verträge mit der Beklagten abzuschließen, ergibt sich zwangsläufig aus dem gesamten Ablauf der Vertragsverhandlungen, vor allem aus der Übersendung entsprechender schriftlicher Vertragsentwürfe. Dass die gleiche Interessenlage, Schriftlichkeit der Absprachen, für die Beklagte wegen ihrer Buchführungspflicht bestand, steht für den Senat außer Zweifel. Der Senat neigt dazu, dass in den Fällen wie dem vorliegenden zwischen den Parteien zumindest konkludent Schriftform der Absprachen im Regelfall vereinbart wird. Letztlich kann die Beantwortung dieser Frage jedoch offen bleiben, da zur Überzeugung des Senats die Vertragsverhandlungen gerade noch nicht ihren Abschluss gefunden hatten, noch kein Konsens über alle wesentlichen und bestimmenden Vertragspunkte erzielt worden war.

Dem Kläger zu 2 steht somit der geltend gemachte Honoraranspruch aus einem geschlossenen Vertrag nicht zu.

2. Allerdings besteht ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des Schadens, den er dadurch erlitten hat, dass im Rahmen des bestehenden intensiven geschäftlichen Kontakts, den Vertragsverhandlungen, nicht auf seine Interessen in angemessenem Maße Rücksicht genommen wurde (Ersatz des Vertrauensschadens).

Es liegt demnach eine Verletzung der Pflichten aus diesem gesetzlichen Schuldverhältnis vor, die der Beklagten zuzurechnen und für die diese ersatzpflichtig ist.

Spätestens nach Übersendung der Vertragsentwürfe war die Beklagte gehalten, umgehend eine Entscheidung über den Auftritt des Klägers zu 2 herbeizuführen. In dem Zuwarten und dem Anreisenlassen eines Vertreters des Klägers zu 2 zur Auftrittsvorbereitung liegt die Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertragspartners, hier des Klägers zu 2. Für den insoweit entstandenen Schaden, den der Senat nach den vorliegenden Unterlagen auf 1.175 DM gemäß § 287 ZPO schätzt, ist die Beklagte ersatzpflichtig.

Weitergehende Ansprüche aus dem Rechtsinstitut culpa in contrahendo hat der Kläger trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises (Verfügung vom 15. März 2002, Bl. 288 d.A.) nicht konkret dargetan.

3. Nach allem stehen dem Kläger zu 2 die geltend gemachten vertraglichen Honoraransprüche nicht zu; er kann indes von der Beklagten 1.175 DM Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten verlangen.

Insoweit ist das angefochtene Urteil auf die Berufung der Beklagten abzuändern und die Klage im ganz überwiegenden Teil abzuweisen; die Anschlussberufung bleibt dementsprechend ohne Erfolg.

Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind. Die Entscheidung beruht auf den besonderen sachlichen Umständen und der rechtlichen Würdigung dieses Einzelfalls.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 53.779 Euro festgesetzt; durch dieses Urteil sind der Kläger zu 2 in Höhe von 53.178 Euro und die Beklagte in Höhe von 601 Euro beschwert.

Ende der Entscheidung

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