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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 11.10.2000
Aktenzeichen: 1 U 1114/98
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 1, 1. Halbs. | |
ZPO § 62 Abs. 1 | |
ZPO § 447 | |
ZPO § 448 | |
ZPO § 91 a | |
ZPO § 92 | |
ZPO § 100 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 713 | |
ZPO § 546 Abs. 1 | |
BGB § 117 | |
BGB § 242 |
Eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierte Musikkapelle hat keine eigene Rechtspersönlichkeit; ihr fehlt die Parteifähigkeit.
Nach dem Austritt des vorletzten Gesellschafters besteht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht mehr.
Das Gesamthandsvermögen geht bei einer Fortsetzungsklausel mit allen Aktiven und Passiven auf den verbliebenen "Gesellschafter" über.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 1 U 1114/98 11 O 146/97 LG Trier
Verkündet am 11. Oktober 2000
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
wegen Auskunft, Herausgabe und Zahlung.
Der 1.Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaessner sowie die Richter am Oberlandesgericht Stein und Dr.Giese auf die mündliche Verhandlung vom 13.September 2000
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Mai 1998 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier in der Hauptsache vollständig und im Kostenpunkt teilweise abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die im Berufungsverfahren erhobene Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
Die in der ersten Instanz entstandenen Kosten werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten tragen die Kläger zu 2. bis 4. je 1/4, der Kläger zu 1. 7/36 und die Beklagte 2/36.
Von den außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger zu 2. bis 4. die eigenen voll und je 1/4 der der Beklagten entstandenen Kosten.
Der Kläger zu 1. trägt 7/36 der der Beklagten entstandenen Kosten, die Beklagte trägt 2/36 der dem Kläger zu 1. entstandenen Kosten. Im Übrigen tragen diese Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 1. bis 4. je 17/76 und die Beklagte 2/19.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Kläger beanspruchen von der Beklagten (noch) die Erteilung von Auskünften, die Einsicht in Verträge sowie Zahlung. Die Beklagte verlangt - in zweiter Instanz - widerklagend die Herausgabe von Gegenständen.
Sie, Kläger, hatten zusammen mit anderen am 03.März 1989 einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen, um als Orchester im Bereich der Unterhaltungsmusik aufzutreten. Auf der Grundlage des Exclusivmanagement-Vertrages vom 04.April 1989 nahm die Beklagte für das Orchester die Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit, Planung, Koordinierung und Vermittlung von Engagements wahr.
Den Management-Vertrag hatte die Beklagte zum 18.September 1996 im Wege ordentlicher Kündigung beendet.
In einer Gesellschafterversammlung vom O1.November 1996, an der die (vermeintlichen) Gesellschafter - Sch (Kläger zu 2.), W (Kläger zu 4.) und (Kläger zu 1.) - teilnahmen, beschlossen diese "mit allen rechtlichen Mitteln die Abwicklung der von Frau B mit Schreiben vom 30.September 1996 mitgeteilten Auftritte gemäß § 6 Abs.5 ... des Exclusivmanagement-Vertrages zu erreichen".
Eine Vielzahl von Gesellschaftern war bis zu diesem Treffen aus der Gesellschaft ausgeschieden. Sch ist nach dem Vorbringen der Kläger weiter Gesellschafter. Er ist aber nicht bereit, gemäß dem Gesellschafterbeschluss Ansprüche gegen die Beklagte gerichtlich durchzusetzen.
Die Kläger bringen im Wesentlichen vor:
Zur Geltendmachung der Ansprüche seien sie sachbefugt, denn sie seien im Gesellschaftsvertrag namentlich aufgeführt. Die Beklagte sei verpflichtet, Auskünfte über die Engagements, die sie bis zur Vertragsbeendigung für die nachfolgende Zeit vermittelt habe, zu erteilen und Einsicht in die Verträge mit den Veranstaltern zu gewähren.
Ihnen stünde ein Teilbetrag in Höhe von 25.000 DM als Schadensersatz bezüglich der Gagen zu, die die Beklagte für Auftritte in Augsburg, Ulm, Frankfurt/Main und Baden-Baden vereinnahmt habe.
Die Beklagte müsse außerdem Auskunft über die die Gesellschaft betreffenden Gegenstände erteilen, die sie in Besitz habe.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, soweit der Prozess nicht übereinstimmend für erledigt erklärt war (Anträge zu 3. und 5.).
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die insbesondere eine ihrer Auffassung nach fehlende Sachbefugnis der Kläger rügt.
Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 1.Halbs. ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache auch weitgehend Erfolg.
Die von den Klägern zu 1. bis 4. erhobene Klage ist zulässig, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stellt sich die Frage einer ordnungsgemäßen Prozessführung im Wege notwendiger Streitgenossenschaft nicht mehr.
Die Klage ist aber unbegründet. Die Kläger zu 2. bis 4. sind nicht sachbefugt. Dem Kläger zu 1. ist es nach Treu und Glauben verwehrt, die (noch) geltend gemachten Ansprüche durchzusetzen. Die von der Beklagten erhobene Widerklage ist unbegründet.
A. Zur Klage:
I.
Die Klage ist zulässig.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts lässt sich die Prozessführungsbefugnis - zumindest der Kläger zu 2) bis zu 4) - aber nicht auf eine sogenannte "actio pro socio" stützen, denn Ansprüche der Gesellschaft gegen Dritte kann der nicht geschäftsführungsbefugte Gesellschafter nur in einem Ausnahmefall - etwa einer Kollusion zwischen Geschäftsführer und Gesellschaftsschuldner - verfolgen (BGH WM 1979, 366; NJW 1963, 641). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.
1. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob im Hinblick auf den Mitgliederbestand der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die durch den Gesellschaftsvertrag vom 03.März 1989 gegründet worden war (Bl.9 - 23 GA) und aus der unstreitig eine Vielzahl von Gesellschaftern ausgeschieden ist, die Klage überhaupt zulässig ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besitzt die Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts keine eigene Rechtspersönlichkeit. Demgemäß fehlt ihr auch die Parteifähigkeit (§ 50 ZPO - BGHZ 80, 222/227). Partei sind vielmehr die einzelnen Mitglieder. Deren Aktivprozess ist ein Fall notwendiger Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 Abs.1 ZPO mit der Folge, dass die Forderung aus materiell-rechtlichen Gründen von allen Gesellschaftern eingeklagt werden muss, weil sie ihnen nur in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit zusteht (vgl. BGHZ 30, 195/197; Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3.Aufl., S.1809; ausführlich Müther, MDR 1998, 625 ff).
2. Da es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Würdigung von Indiztatsachen feststeht, dass die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff BGB) überhaupt nicht mehr besteht, kann es für die Zulässigkeit der Klage auf den derzeitigen Mitgliederbestand und auf die Frage, ob ein prozessual nicht beteiligtes Mitglied im Rubrum durch Berichtigung aufzuführen wäre, nicht ankommen (vgl. BGH NJW 1997, 1236).
Entscheidend ist dann nur noch die materielle Sachbefugnis des Einzelnen.
a) Der Gesellschaftsvertrag sieht in Nr.XII vor, dass bei Kündigung, Ausschluss, Tod, Konkurs eines Gesellschafters sowie in anderen Fällen des Ausscheidens die Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter fortgesetzt wird (vgl. § 736 BGB).
Rechtliche Auswirkung dieser sog. "Fortsetzungsklausel" (vgl. Schmidt, a.a.O., S.1330/1331) ist die, dass der Gesellschafter bei Eintritt eines dieser Ereignisse automatisch ausscheidet. Sein Anteil am Gesellschaftsvermögen wächst den übrigen an. Eine Übertragungshandlung ist weder nötig noch möglich.
b) Die Gesellschaften hatten den Mitgliederbestand auf zwei Gesellschafter reduziert. Nach Austritt des Gesellschafters Pi besteht eine Gesellschaft nicht mehr.
aa) Schon aufgrund verschiedener Indiztatsachen erweist sich, dass nach der Zusammenkunft im August 1994 die Gesellschaft nur noch aus den Gesellschaftern E, Kläger zu 1., und Pi bestand.
Der Bescheid des Finanzamtes Trier für 1995 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Bl.186 GA) geht nur von dem zu versteuernden Einkommen dieser beiden Gesellschafter aus. Dasselbe gilt für das Jahr 1996. Zuvor - dies weist z.B. der Bescheid für 1992 aus (Anlage zu Bl.143 ff) - waren sämtliche zehn verbliebenen Mitglieder der Gesellschaft mit ihrem jeweiligen Einkommen aus selbständiger Arbeit veranlagt worden.
Mit Schreiben vom 18.Juli 1997 (Bl.183, 184) hat der Steuerberater W ausgeführt, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei auf zwei Mitunternehmer bzw. Teilhaber reduziert worden. Hiervon ging auch der Zeuge Pi in seinem Schreiben vom 30.Oktober 1996 aus (Bl.98 GA), in dem er zum Ausdruck brachte, nicht mehr länger bereit zu sein, mit dem Kläger zu 1. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu führen. Er, der Zeuge Pi, beantrage mit sofortiger Wirkung die Aufhebung der Gesellschaft "bestehend aus den Gesellschaftern E und Pi".
Selbst der Kläger zu 1. ging in seinem Schreiben vom 02.Februar 1996 (Bl.187 GA) von lediglich zwei Gesellschaftern aus. Er, Kläger zu 1., habe mit W gesprochen und er habe u.a. den Lösungsvorschlag gemacht, "die alte GBDR (Pi/E von 1994 bleibt bestehen. Dann brauchte, außer A und mir, keiner Umsatzsteuer zurückzuzahlen".
bb) Der Zeuge Steuerberater W hat bestätigt, bei der Besprechung im August 1994 sei die Mitgliederzahl auf zwei verringert worden. Entsprechend sei auch für 1993 und 1994 dem Finanzamt gegenüber verfahren worden. Diese Verringerung der Mitgliederzahl sei nicht zum Schein erfolgt.
In diesem Sinne hat auch der Zeuge Pi bekundet, dass er sich an einen Widerspruch des Gesellschafters W nicht erinnern könne. Dieser sei gerade einer derjenigen gewesen, die eine Änderung wegen der Abrechnungen gegenüber dem Finanzamt hätten herbeiführen wollen.
Der Zeuge Sch konnte zwar zum konkreten Abstimmungsvorgang nichts sagen. Nach ihm aber bestand im Ergebnis der Besprechung jedenfalls Einigkeit aller Mitglieder darüber, "dass die Zweier-Gesellschaft verbindlich beschlossen war".
Diese letztlich eindeutigen Aussagen werden durch die Bekundungen der Zeugen E und Bücher nicht infrage gestellt. Immerhin räumte die Zeugin E, Ehefrau des Klägers zu 1., ein, dass schon bei der Besprechung im August weitgehende Einigkeit darüber bestanden habe, "dass dem Finanzamt gegenüber eine steuerliche Regelung mit zwei Gesellschaftern gelten sollte". In diesem Sinne - steuerliche Geltung - hat sich auch der Zeuge B geäußert.
cc) Der Senat sieht keinen Anlass, den Wahrheitsgehalt der Aussagen der von der Beklagten benannten Zeugen anzuzweifeln.
Für den Wahrheitsgehalt sprechen insbesondere auch die oben erörterten Indiztatsachen und die Führung der Gesellschaft über mehrere Jahre nur mit zwei Gesellschaftern.
Der nicht zuletzt auf die Aussagen der Zeugen und Bücher zurückgehende Einwand, die Reduzierung der Gesellschafter habe rein steuerliche Gründe gehabt, ist zivilrechtlich ohne Belang. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 117 BGB (Scheingeschäft) kann eine bestimmte vertragliche Regelung nicht gleichzeitig als steuerrechtlich gewollt und zivilrechtlich nicht gewollt angesehen werden (NJW 1993, 2609/2610).
Im Übrigen spielt es auch keine Rolle, wenn möglicherweise die schriftliche Niederlegung des Gesellschafterbeschlusses bei der Versammlung im August 1994 unterblieben ist (s. Nr.VII 2 Gesellschaftsvertrag), denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine stillschweigende Aufhebung der Formabrede anzunehmen ist, wenn die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben (vgl. Nachweise bei Palandt, BGB, 58.Aufl., § 125 Rdnr.14).
Das ist hier der Fall.
dd) Dem im Termin vom 13.September 2000 gestellten Antrag auf Vernehmung der Kläger zu 2. bis 4. als Partei ist nicht nachzugehen; es fehlt an der nach § 447 ZPO erforderlichen Zustimmung der Beklagten. Im Übrigen besteht auch kein Anlass zu einer Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO, weil die Würdigung des Verhandlungsergebnisses durch den Senat bereits zu einer positiven Überzeugung vom Gegenteil der von den Klägern unter Beweis gestellten Tatsache(n) geführt hat. Dann aber ist kein Raum für eine Parteivernehmung (vgl. Zöller, ZPO, 21.Aufl., § 448 Rdnr.4).
Von einer Parteianhörung sieht der Senat ab, da sie nicht der, - weiteren - Aufklärung des streitigen Sachverhalts dienen würde.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 22.September 2000 kann eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 156, 296 a ZPO) mit dem Ziel der Parteivernehmung nicht rechtfertigen. Darüber hinaus gilt für die Zulässigkeit der Vernehmung des Klägers zu 1. als Partei das oben Ausgeführte.
3. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht nicht mehr.
a) Die Beendigung von Gesellschaften ohne Abwicklungsverfahren ist die Ausnahme. Keine Abwicklung findet statt, wo ein Abwicklungsverfahren gegenstandslos und entbehrlich wäre.
Das ist dann der Fall, wenn eine Gesamtrechtsnachfolge stattfindet, weil aufgrund des Ausscheidens des vorletzten verbliebenen Gesellschafters mit der Wirkung der Fortsetzungsklausel das Gesamthandsvermögen mit Aktiven und Passiven auf den verbliebenen Gesellschafter übergeht (Vollbeendigung der Gesellschaft - vgl. Schmidt, a.a.O., S.316/317 m.w.N. aus der Rechtsprechung in Fußn.57; Ulmer, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, 3.Aufl., § 730 Rdnrn. 54, 59, 62 - 65 m.w.N.).
b) Mit Schreiben vom 30.Oktober 1996 hat der Gesellschafter Pi in Übereinstimmung und mit Wirkung gemäß Nr.VIII des Gesellschaftsvertrages die Gesellschaft gekündigt (§ 723 Abs.1 Satz 1 BGB). Die Erklärung lässt den Willen, aus der Gesellschaft auszuscheiden, eindeutig erkennen (vgl. dazu Ulmer, a.a.O., § 723 Rdnr.9). Damit ist durch Gesamtrechtsnachfolge auf eine Person die Gesellschaft erloschen.
Die Rechtsverhältnisse, in denen die - nunmehr - aufgelöste Gesellschaft zu Dritten stand, bestehen fortan in der Person des Übernehmers fort. Er ist nunmehr der Vertragspartner und damit der "eigentliche" Schuldner der Gesellschaftsgläubiger. Inhalt und Umfang seiner Verbindlichkeiten ergeben sich unmittelbar aus den früher der Gesellschaft zugeordneten Rechtsverhältnissen zu den Gläubigern (BGHZ 48, 203/206).
Hier sind es nach Maßgabe des Management-Vertrages vom 04.April 1989 die Beklagte einerseits und der Kläger zu 1. andererseits.
Wegen des Fortfalls des Gesellschaftsverhältnisses kann sich dann prozessual die Frage der gesamthänderisch gebundenen Klagebefugnis und der notwendigen Streitgenossenschaft nicht mehr stellen.
II.
Die Klage ist unbegründet.
1. Für die Kläger zu 2. bis 4. folgt dies schon daraus, dass sie wegen des Ausscheidens aus der Gesellschaft und wegen der Gesamtrechtsnachfolge auf den Kläger zu 1. nicht mehr Gläubiger von Ansprüchen aus dem Management-Vertrag sein können.
2. Das gilt nicht für den Kläger zu 1., da dieses Rechtsverhältnis auf ihn übergegangen ist. Diesem ist es aber nach Treu und Glauben verwehrt, Schadensersatzansprüche, wenn sie denn bestehen, durchzusetzen, denn er selbst war vertragsuntreu (vgl. Nachweise bei Palandt aaO § 326 Rnr. 10). Er hatte dafür zu sorgen, dass gemäß § 6 des Management-Vertrages nach dessen Vertragsende alle Auftrittsverpflichtungen wahrgenommen wurden, die während der Vertragszeit abgeschlossen worden waren. Das hat er nicht getan, vielmehr einen Auftritt durch sich und die anderen abgelehnt.
§ 6 Abs.2 des Management-Vertrages kommt entgegen der Auffassung der Kläger nicht die Bedeutung zu, im Interesse der Mitglieder des Orchesters für die Vorbereitung und Abwicklung der Engagements ein Einsichtsrecht in die Verträge zu gewähren. Die Vertragsbestimmung hat vielmehr den Sinn, überprüfen zu können, welche Provisionsansprüche der Beklagten wegen der von ihr vermittelten Verträge zustehen. Daher ist der Orchestersprecher auch nicht berechtigt, die Verträge den Orchestermitgliedern weiterzugeben.
Somit könnte auf diese Vertragsbestimmung nach deren Sinn und Zweck auch kein Zurückbehaltungsrecht an der eigenen "Arbeitsleistung" gestützt werden.
Kann nach § 242 BGB ein eventueller Schadensersatzanspruch (§ 326 BGB) nicht durchgesetzt werden, gilt dies auch für die die Klageforderung vorbereitenden Auskunftsansprüche gemäß den Klageanträgen zu 1. bis 3.
Der Auskunftsanspruch gemäß Antrag zu 4. (früher zu 6.) hat sich erledigt, nachdem die Beklagte die Auskunft erteilt hat, sie habe keinerlei Gegenstände des Orchesters in Besitz (Schriftsatz vom 16.September 1999, Bl.179 GA). Wenn die begehrte Auskunft erteilt ist, kann der Auskunftsanspruch nicht mehr weiterverfolgt werden (Erledigung).
III.
Die Widerklage, gerichtet auf Herausgabe von Gegenständen, wird als sachdienlich zugelassen (§ 530 Abs.1 ZPO). Sie ist unbegründet; im Termin vom 13.September 2000 haben die Parteien übereinstimmend erklärt, dass die Sachen zurückgegeben worden seien. Dem ist prozessual keine Rechnung getragen (Erledigung).
IV.
Streitwert und Nebenentscheidungen:
In Anlehnung und nur geringer Abweichung vom Streitwertbeschluss des Landgerichts wird der Streitwert bis zur übereinstimmenden teilweisen Erledigterklärung im Termin vom 07.April 1998 auf 40.000 DM und für die Zeit danach auf 34.000 DM festgesetzt.
Für die Bewertung der Auskunftsansprüche ist das Interesse der Kläger maßgeblich. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht für das Berufungsverfahren, wenn der Beklagte zur Auskunft verurteilt wurde. Hier ist entscheidend das Interesse des Verurteilten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Der Wert bemisst sich in der Regel am voraussichtlichen Aufwand und den Kosten, die mit der Auskunftserteilung verbunden sind (vgl. Zöller, a.a.O., § 3 Rdnr.16 "Auskunft"). Den Wert schätzt der Senat auf allenfalls 1/10 des Wertes, der in der ersten Instanz angesetzt worden ist. Der Gesamtstreitwert beträgt, einschließlich des Wertes der Widerklage, der mit 3.000 DM angenommen wird, 28.900 DM.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92, 100 Abs.1 ZPO. Sie trägt für die erste Instanz dem unterschiedlichen Unterliegensanteil Rechnung (Erledigung Herausgabe 1/2; Auskunft bezüglich Gegenständen und Unterlagen voll zu Lasten der Beklagten, soweit es um Ansprüche des Klägers zu 1. geht).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
Die Beschwer der Parteien durch dieses Urteil liegt weit unter dem in § 546 Abs.1 ZPO niedergelegten Revisionswert.
Ende der Entscheidung
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