Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 21.12.1999
Aktenzeichen: 1 U 1321/98 (Baul)
Rechtsgebiete: BauGB, ZPO


Vorschriften:

BauGB § 39
BauGB § 44 Abs. 4
BauGB § 221 Abs. 1
BauGB § 221 Abs. 1
BauGB § 228 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 97 Abs. 1
1. Ein Entschädigungsanspruch nach § 39 BauGB besteht nur bei einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan und dessen nachfolgender Änderung, Ergänzung oder Aufhebung. Eine entsprechende Anwendung auf Fälle von längere Zeit unerkannt nichtiger Bebauungspläne findet grundsätzlich nicht statt.

2. Die Ausfertigung des Bebauungsplanes muss nach Abschluss aller erforderlichen Verfahrensabschnitte (mit dem Genehmigungsverfahren) unmittelbar vor der Verkündung erfolgen.


OLG Koblenz

Urteil

21.12.1999

1 U 1321/98 (Baul) 2 O (Baul) 8/97 LG Frankenthal

wegen: Entschädigung nach Planänderung.

Der Senat für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaessner, den Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Itzel auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Antragstellers zu 1) gegen das am 26. Juni 1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Kammer für Baulandsachen - des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller zu 1) hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3) zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500 DM abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer des Grundstücks Flur 26 Nr. 537 in der Gemarkung G. Für das betreffende Gebiet hat die Antragstellerin zu 2) im Jahr 1972 den Babauungsplan "Westerberg" aufgestellt, der am 3. Juli 1974 von der Kreisverwaltung Mainz-Bingen genehmigt wurde. Nach dessen Festsetzungen lag das Grundstück des Antragstellers zu 1) in einem reinen Wohngebiet. Die Geschosszahl war auf zwei Geschosse, die Grundflächenzahl auf maximal 0,4 und die Geschossflächenzahl auf maximal 0,8 festgesetzt. Dieser Plan trägt die Unterschrift des Bürgermeisters von G. zuletzt unter dem Datum vom 22. August 1972 betreffend den Vermerk über den Satzungsbeschluss des Gemeinderats vom 23. Mai 1972.

Am 16. November 1987 reichte der Antragsteller zu 1) einen Bauantrag betreffend die Errichtung eines "Mehrfamilienwohnhauses" mit Tiefgarage auf seinem Grundstück ein. In dem bei den Bauakten befindlichen Katasterplan waren 16 Kraftfahrzeugstellplätze bzw. Garagen auf dem Grundstück eingezeichnet. In dem "Lage- und Höhenplan", datierend vom März 1988, waren 10 bzw. 13 Stellplätze dargestellt. Eine Tiefgarage ist in den vorliegenden Bauplänen nicht enthalten.

Am 13. Juni 1988 beschloss die Antragstellerin zu 2), den Bebauungsplan "Westerberg" zu ändern. Unter anderem sollte die bebaubare Fläche neu geregelt werden. Am 12. September 1988 beschloss der Stadtrat eine Veränderungssperre für zwei Jahre, die dann - bis zum 27. Oktober 1991 - verlängert wurde. Mit Bescheid vom 29. März 1989 lehnte die Kreisverwaltung als untere Baubehörde den Bauantrag mit der Begründung ab, dass die Veränderungssperre der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstehe und dass auch überwiegende öffentliche Belange keine Ausnahme von der Veränderungssperre zulassen würden. Der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch wurde mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 18. September 1989 zurückgewiesen.

Am 26. August 1991 beschloss der Gemeinderat die 4. Änderung des Bebauungsplans "Westerberg". Nachdem die Kreisverwaltung Mainz-Bingen gegen den ihr angezeigten Bebauungsplan keine Einwände erhoben hatte, wurde dieser durch den Stadtbürgermeister am 5. Mai 1992 ausgefertigt. Die ortsübliche Bekanntmachung des Anzeigeverfahrens erfolgte am 7. Mai 1992. Nach diesem Plan ist für das Grundstück des Antragstellers zu 1) unverändert eine zweigeschossige Bebauung zulässig, die höchstzulässige Grundflächenzahl wurde jedoch auf 0,3 und die Geschossflächenzahl auf 0,6 festgesetzt.

Auf einen neuen Bauantrag des Antragstellers zu 1) erhielt dieser am 31. August 1993 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 7 Wohneinheiten.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 1992 beantragte der Antragsteller zu 1) die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch. Er führte aus, dass das ursprüngliche Bauvorhaben genehmigungsfähig gewesen sei und er im Vertrauen hierauf erhebliche Aufwendungen getätigt habe, die ihm gemäß §§ 39 BauGB ersetzt werden müssten. Insgesamt beziffert er insbesondere die Kosten der nicht mehr verwertbaren Planung sowie der fehlgeschlagenen Finanzierung zuletzt auf über 250.000,-- DM.

Demgegenüber wandte die Antragstellerin zu 2) ein, dass das Bauvorhaben auch vor der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Westerberg" nicht genehmigungsfähig gewesen sei, da es sich tatsächlich um eine dreigeschossige Bauweise gehandelt habe. Auch erhob sie Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Forderung.

Mit Entschädigungsbeschluss vom 6. Mai 1997 verpflichtete die beteiligte Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz die Antragstellerin zu 2), dem Antragsteller zu 1) eine Entschädigung in Höhe von 62.558,60 DM zu zahlen (§ 39 BauGB).

Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Antragstellerin zu 2) am 27. Mai 1997 als auch der Antragsteller zu 1) am 6. Juni 1997 fristgerecht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Der Antragsteller zu 1) hat vorgetragen:

Sein ursprünglich geplantes Vorhaben sei nach dem bis 1991/92 gültigen und wirksamen Bebauungsplan "Westerberg" zulässig und genehmigungsfähig gewesen. Bedenken wegen der Stellplätze seien ausgeräumt worden. Der ursprüngliche Bebauungsplan "Westerberg" sei ordnungsgemäß ausgefertigt worden und gültig. Die gegenteilige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bedürfe der Überprüfung und Korrektur. Ein etwaiger Ausfertigungsmangel habe auch nicht zur Folge, dass Entschädigungsansprüche nach § 39 BauGB entfielen. Er habe bei seinen Planungen auf diesen faktisch vollzogenen Bebauungsplan vertraut und sei schutzwürdig. Die von der Beteiligten zu 2) zu leistende Entschädigung in Höhe von 62.558,60 DM sei zu niedrig, da die ursprünglicher Planungen nach Änderung des Bebauungsplanes zum überwiegenden Teil nicht mehr habe Verwendung finden können. Im übrigen seien ihm die bei ihm angefallenen Finanzierungskosten zu ersetzen.

Der Antragsteller zu 1) hat beantragt,

den Entschädigungsbeschluss der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz abzuändern und die Antragstellerin zu 2) zu verurteilen, an ihn 108.649,45 DM nebst 2 % Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 6. Mai 1997 zu zahlen.

Die Antragstellerin zu 2) hat beantragt,

den Entschädigungsbeschluss der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz vom 6. Mai 1997 aufzuheben und das Entschädigungsgesuch des Antragstellers zu 1) in vollem Umfang abzuweisen, somit auch den vom Antragsteller zu 1) gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Der Bebauungsplan "Westerberg" von 1974 sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden und damit nichtig. Aufwendungen, die ein Grundstückseigentümer im Vertrauen auf einen nichtigen, wenn auch für gültig gehaltenen Bebauungsplan tätige, seien nach § 39 BauGB nicht entschädigungsfähig.

Die ursprüngliche Planung des Antragstellers zu 1) sei nach dem damals als gültig angesehenen Bebauungsplan nicht genehmigungsfähig gewesen. Diesem Vorhaben hätten durchgreifende Bedenken wegen der dreigeschossigen Bauweise, eines erheblichen Überschreitens der Baugrenzen und der nicht geregelten Frage der Stellplätze entgegengestanden.

Der geltend gemachte Schaden sei nicht ursächlich auf die Planänderung zurückzuführen und darüber hinaus stünde der Geltendmachung der Mitverschuldensvorwurf entgegen. Es könnten auch allenfalls Bereitstellungszinsen und nicht Darlehenszinsen in Höhe von 7,5 % p.a. im Wege der Entschädigung verlangt werden.

Nach ortsüblicher Bekanntmachung des Beschlusses des Stadtrats von G. zur Änderung des Bebauungsplanes "Westerberg" am 13. Juni 1988 sei ein - als gegeben einmal unterstellter - Vertrauensschutz des Antragstellers zu 1) in jedem Fall entfallen.

Das Landgericht Frankenthal (Baulandkammer) hat den Antrag des Antragstellers zu 1) auf weitergehende Entschädigung zurückgewiesen und auf den Antrag der Antragstellerin zu 2) den Entschädigungsbeschluss der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz vom 6. Mai 1997 aufgehoben und das Entschädigungsbegehren des Antragstellers zu 1) in vollem Umfang abgewiesen.

Es hat diese Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass der Bebauungsplan von 1974 - nach Genehmigung - nicht wirksam ausgefertigt worden sei und mithin ein wirksamer Bebauungsplan (auch hinsichtlich der Bebauungsplanänderungen) nicht vorgelegen habe. Eine Entscheidung nach § 39 BauGB setze aber einen wirksamen und dann geänderten Bebauungsplan voraus. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den Fall eines wegen eines Verfahrensfehlers unwirksamen Bebauungsplanes scheide aus.

Die Baulandkammer hat darüber hinaus weitere wesentliche Bedenken gegen die Genehmigungsfähigkeit des ursprünglichen Bauvorhabens des Antragstellers zu 1) geäußert.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Antragstellers zu 1). Unter Intensivierung und Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen trägt er vor allem weiter zu dem bei ihm bestehenden Vertrauensschutz und der hieraus resultierenden Entschädigungspflicht der Antragstellerin zu 2) bei zwar nichtigem aber vollzogenem Bebauungsplan vor.

Er beantragt,

das angefochtene Urteil und den Entschädigungsbeschluss der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz abzuändern und die Antragstellerin zu 2) zu verurteilen, an ihn 108.649,45 DM nebst 2 % Zinsen über Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 6. Mai 1997 zu zahlen.

Die Antragstellerin zu 2) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und trägt weiterhin vor:

Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch sei in jedem Fall wegen der verfristeten Geltendmachung gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erloschen.

Der vom Antragsteller zu 1) geltend gemachte Schaden sei im Wesentlichen durch eigenes Verschulden und unter Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) entstanden. Dem ursprünglich geplanten Bauvorhaben hätten durchgreifende bauordnungsrechtliche Bedenken entgegengestanden (u.a. kein Spielplatz vorgesehen).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen, auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 157 bis 161 d.A.) sowie auf die vorgelegten und beigezogenen Verwaltungs- und Bauakten mit den entsprechenden Plänen verwiesen.

Die zulässige Berufung des Antragstellers zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg. Ihm steht kein Entschädigungsanspruch (§ 39 BauGB) gegen die Antragstellerin zu 2) zu. Das Landgericht Frankenthal hat demnach zu Recht den Antrag des Antragstellers zu 1) zurückgewiesen und auf den Antrag der Antragstellerin zu 2) den Entschädigungsbeschluss aufgehoben und den geltend gemachten Entschädigungsanspruch des Antragstellers zu 1) abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist zurückzuweisen.

Der Antragsteller zu 1) begehrt im vorliegenden Verfahren Entschädigung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches. Einen Amtshaftungsanspruch (anderer Streitgegenstand im Sinn von §§ 253, 261 ff ZPO) wegen verzögerlicher Bearbeitung des ursprünglichen Bauantrages macht er ersichtlich gegen die Antragstellerin zu 2) nicht geltend. Ein derartiger Anspruch könnte sich auch wohl allenfalls gegen die Baugenehmigungsbehörde (deren Rechtsträger) richten.

Der Antragsteller zu 1) kann den geltend gemachten Anspruch nicht auf § 39 BauGB - Vertrauensschaden - stützen. Nach dieser Vorschrift besteht nur ein Anspruch bei einem "rechtsverbindlichen Bebauungsplan" und dessen nachfolgender Änderung, Ergänzung oder Aufhebung. Eine Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn der Nutzungsberechtigte, hier der Antragsteller zu 1), zwar auf die Festsetzungen eines Bebauungsplanes vertraut hat, dieser Plan jedoch formell oder materiell rechtswidrig und damit nichtig war und er auch nicht "geheilt" worden ist (BGHZ 84, 292 <295 f>; Battis, Krautzberger, Löhr, BauGB, 6. Aufl., § 39 Rdn. 6 - m.w.N., Ernst - Zinkahn - Bielenberg, BauGB, § 39 Rdnr. 16). Eine entsprechende Anwendung der abschließenden, nicht erweiterungsfähigen Regelung des § 39 BauGB auf Fälle wie den Vorliegenden (längere Zeit unerkannt nichtiger Bebauungsplan) ist abzulehnen (BGH a.a.O., Seite 296 f; Battis u.a., a.a.O.).

Hier nun liegt hinsichtlich des Grundstücks des Antragstellers zu 1) ein nichtiger, unwirksamer Bebauungsplan vor. Der Bebauungsplan "Westerberg" in der dritten Fassung, der 1991/1992 geändert werden sollte, ist nie wirksam in Kraft getreten. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der ursprüngliche Bebauungsplan "Westerberg" im Jahre 1974 nicht wirksam ausgefertigt und damit in Kraft gesetzt worden ist. Damit gingen auch die späteren Teiländerungen dieses Planes, insbesondere die dritte Änderung, gleichsam ins Leere und waren ebenso unwirksam (vgl. BVerwG, NVWZ 1996 Seite 890). Die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes "Westerberg" folgt daraus, dass dieser nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz fehlerhaft ausgefertigt worden ist (vgl. Entscheidungen des OVG Koblenz vom 9. August 1989 - 10 C 36/88.OVG -, vom 15. Mai 1991 - 10 C 11683/90.OVG -, vom 23. Oktober 1997 - 1 A 12163/96.OVG - und vom 11. Mai 1994 - 1 C 10272/93.OVG <Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG 4 C 22/92 ->). Die Unterschrift des Bürgermeisters von G. mit welcher dieser die Übereinstimmung des textlichen und zeichnerischen Inhalts der Normurkunde (Bebauungsplan) mit dem willen des Satzungsgebers sowie die Einhaltung des für den Erlass der Satzung gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens bestätigt, muss nach Abschluss aller für die Verkündung der Rechtsnorm erforderlichen Verfahrensabschnitte und unmittelbar vor ihrer Verkündung erfolgen (OVG Koblenz - 1 C 10272/93.OVG -). Im vorliegenden Fall trägt der Bebauungsplan "Westerberg" zuletzt die Unterschrift des Bürgermeisters vom 22. August 1972 betreffend den Satzungsbeschluss des Gemeinderates vom 23. Mai 1972. Nach der erst am 3. Juli 1974 erfolgten Genehmigung des Planes durch die Kreisverwaltung Mainz-Bingen ist keine erneute Unterzeichnung durch den Bürgermeister erfolgt. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere mit Urteil vom 16. Dezember 1993 - BVerwG 4 C 92/92 - darauf hingewiesen, dass die vom Oberwaltungsgericht Koblenz angesprochene Legalitätsfunktion der Unterschrift des Bürgermeisters nicht zum Mindeststandard des bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebotes gehöre und damit letztendlich der Zeitpunkt der Ausfertigung bundesrechtlich nicht festgelegt sei (vor oder nach Genehmigung). Jedoch hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz auch in zeitlich nachfolgenden Entscheidungen an der von ihm auf landesrechtliche Vorschriften gestützten Rechtsprechung festgehalten (vgl. vor allem Urteil des OVG Koblenz vom 11. Mai 1994 - 1 C 10272/93. OVG -). Dieser Ansicht, dass die Ausfertigung nach Abschluss aller erforderlichen Verfahrensabschnitte unmittelbar vor der Verkündung erfolgen muss, folgt der Senat. Im vorliegenden Fall ist dies hinsichtlich des Bebauungsplanes "Westerberg" von 1972/1974 nicht erfolgt. Dieser Mangel - Nichtigkeit - bezieht sich auch auf diesen Bebauungsplan in seiner dritten Fassung. Nach allem lag somit im Zeitpunkt der Stellung des ersten Bauantrages durch den Antragsteller (16. November 1987) kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vor. Der Antragsteller kann mithin einen Anspruch aus § 39 BauGB nicht ableiten. Eine entsprechende Anwendung dieser abschließenden, nicht erweiterungsfähigen Regelung scheidet aus (BGHZ 84, 292 <296 f>).

Auch aus sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten heraus kann der Antragsteller zu 1) einen Ersatz, eine Entschädigung von der Antragstellerin zu 2) nicht verlangen.

Sowohl ein sogenannter Plangewährleistungsanspruch wie auch Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff liegen im vorliegenden Fall nicht vor (vgl. zu den Voraussetzungen auch BGHZ 84, S. 292 <297 f>; Battis u.a., a.a.O.). Der nichtige Bebauungsplan hat die Eigentumslage des Antragstellers zu 1) nicht verbessert; ihm konnte mithin durch die - unwirksame - Planänderung auch nichts genommen werden.

Der vom Antragsteller zu 1) geltend gemachte Schaden ist erst durch Nutzungsvorbereitungen entstanden, die er im Vertrauen auf die Wirksamkeit des (nichtigen) Bebauungsplanes gemacht hat. Dieses Vertrauen schützt § 39 BauGB aber gerade nicht (Battis u.a., a.a.O.). Der Wortlaut ist eindeutig; übergeordnete Rechtsgrundsätze zwingen nicht dazu § 39 BauGB erweiternd auszulegen (Ernst - Zinkahn - Bielenberg, BauGB, § 39 Rdnr. 16). Ein allgemeiner Anspruch auf angemessene Entschädigung für Aufwendungen, die im enttäuschten Vertrauen auf die Wirksamkeit einer Rechtsnorm, wie sie der Bebauungsplan darstellt, gemacht worden sind, ist weder in Rechtssprechung noch in der Literatur anerkannt (Ernst - Zinkahn - Bielenberg a.a.O.).

Ist ein nichtiger Plan durch Baugenehmigungen oder Vorbescheide "vollzogen" worden - so wie der Antragsteller zu 1) es geltend macht - so ist nicht § 39 BauGB entsprechend, sondern allenfalls der hier nicht einschlägige § 48 Abs. 3 VwVfG sowie gegebenenfalls ein Amtshaftungsanspruch einschlägig (Battis u.a., a.a.O.). Eine Amtspflicht der Gemeinderatsmitglieder, hier auch des Bürgermeisters von G., gegenüber allen planunterworfenen, auf die Wirksamkeit des Plans vertrauenden Bürgern mit dem Inhalt, dass der Bürger, hier der Antragsteller zu 1), vor wertlosen Aufwendungen im Hinblick auf einen nichtigen Bebauungsplan bewahrt werde, besteht zugunsten des Antragstellers zu 1) nicht (so auch Battis u.a., a.a.O. - mit Hinweis auf BGHZ 84, 292, 295). Abgesehen von der Frage nach dem Streitgegenstand und dem völlig fehlenden Vortrag zu einer Amtspflichtverletzung, scheidet hier ein solcher Anspruch schon deshalb aus, weil die Unterschriftsleistung des Bürgermeisters von G. nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Mainz-Bingen und vor der Veröffentlichung keine Amtspflicht darstellte, die dem Bürgermeister gegenüber dem einzelnen Bürger, hier gegenüber dem Antragsteller zu 1), oblegen hätte. Auch hierauf kann dieser mithin den geltend gemachten Entschädigungs-, Ersatzanspruch nicht stützen.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Bürger die Möglichkeit hat, die Wirksamkeit eines Bebauungsplanes sowie vor allem die baurechtliche Zulässigkeit seines Bauvorhabens verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen. Er hat gerade dann kein Wahlrecht zwischen dieser verwaltungsgerichtlichen Überprüfung und zivilrechtlichen Entschädigungs- und Ersatzansprüchen (BVerfG 58, 300 <324>).

Nach allem steht dem Antragsteller zu 1) gegen die Antragstellerin zu 2) kein Anspruch auf Entschädigung zu. Das Landgericht hat den geltend gemachten Entschädigungsanspruch zu Recht abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Antragstellers zu 1) ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 221 Abs. 1 BauGB, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 221 Abs. 1 BauGB, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Für eine Entscheidung gemäß § 228 Abs. 2 BauGB fehlt es an einem entsprechenden Antrag.

Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf 108.649,-- DM festgesetzt; in dieser Höhe ist der Antragsteller zu 1) durch dieses Urteil beschwert.



Ende der Entscheidung

Zurück