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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 11.01.2000
Aktenzeichen: 1 U 1452/97
Rechtsgebiete: BGB, ZDG, GG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 839 Abs. 1 Satz 2
BGB § 254
BGB § 291
BGB § 847
ZDG § 4
GG § 839
GG Art. 34
ZPO § 538 Abs. 1 Ziffer 2
ZPO § 92 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 100 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Leitsatz

Dienstbezogene Schädigungen Dritter durch Zivildienstleistende sind in jedem Fall nach Amtshaftungsrecht ( § 839 BGB, Art. 34 GG ) zu beurteilende hoheitliche Tätigkeiten.


Geschäftsnummer: 1 U 1452/97 30269/96 LG Bad Kreuznach

Verkündet am 11. Januar 2000

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

C

Kläger und Berufungskläger,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

1. St, früherer Beklagter zu 1.,

2. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für den Zivildienst,

Beklagte zu 2. und Berufungsbeklagte

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

wegen Amtshaftung wegen Schädigung durch einen Zivildienstleistenden.

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaessner, den Richter am Oberlandesgericht Stein und den Richter am Landgericht Dr. Schäfer auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. August 1997 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 19. August 1996 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Schadensereignis vom 18. Juli 1993 noch entstehen wird, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Von den Kosten des Verfahrens der ersten Instanz hat der Kläger die Gerichtskosten zu 1/3, die Beklagte zu 2. zu 2/3 zutragen. Die Beklagte zu 2. hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers und dieser die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. zutragen; im Übrigen findet erstinstanzlich eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am 6. November 1985 geborene Kläger verlangt von der beklagten Bundesrepublik Schmerzensgeld und Feststellung der Haftung für Schäden aus einem Unfall, den ein Zivildienstleistender am 18. Juli 1993 verursacht hat.

Der Kläger war im Juli 1993 Patient der Kinderklinik.

Am 18. Juli 1993 veranstalteten Betreuer für die im Krankenhaus untergebrachten Kinder ein Grillfest. Der in der Klinik beschäftigte Zivildienstleistende D übernahm während der Abwesenheit der Erzieherin U kurzzeitig die Bedienung ihres Holzkohlengrills und die Aufsicht über deren Kindergruppe, zu der auch der Kläger gehörte.

Da der Zivildienstleistende annahm, die Kohlenglut erlösche, wollte er das Feuer in seinem Grill mit einem von der Fa. A GmbH vertriebenen Grillanzünder in Gang bringen. Die Flasche trug auf der Vorderseite die Aufschrift "Sicherheitsbrennpaste" und den Hinweis "feuergefährlich". Aus der Gebrauchsanleitung auf der Rückseite ergab sich, dass die Flasche über einen Sicherheitsverschluss verfüge und die Paste "nicht explosiv" sei.

Nachdem er diese Hinweise gelesen hatte, goß der Zeuge D einige Tropfen der Paste aus ca. 50 cm Entfernung auf die erhitzten Kohlen. Es entstand eine Stichflamme. Die Plastikflasche mit dem Grillanzünder explodierte in der Hand des Zivildienstleistenden. Die Kleidung des in der Nähe stehenden Klägers wurde in Brand gesetzt. Dieser erlitt Brandverletzungen 2. und 3. Grades von 28 % seiner Körperoberfläche, namentlich im Brustbereich, am linken Arm und der Hand sowie im Bereich der Oberschenkel.

Der Kläger musste sich einer zwölf Wochen dauernden Krankenhausbehandlung in einer Spezialklinik in Offenbach unterziehen. Unter Einschluss der Nachbehandlungen war er - mit Unterbrechungen - insgesamt ein Jahr im Krankenhaus. Zuletzt wurde der Kläger Anfang 1997 operiert; ein weiterer stationärer Aufenthalt stand für Herbst 1997 an, bei dem Narben abgeschliffen und Haut verpflanzt werden sollte (Bl. 69 GA).

Nach Ausheilung der Brandverletzungen sind ausgeprägte Hautgeschwulstnarben am vorderen Rumpf, der linken Hand und beiden Beinen des Klägers geblieben. Verletzungsbedingt leidet er an Verhaltensstörungen in Form von Hypermobilität; vorübergehend war er deswegen in einem Kinderheim untergebracht. Bis zum Jahre 1997 musste der Kläger wegen seiner Verletzungen nachts in einem Gummianzug schlafen. Seine Arbeitsfähigkeit ist um 20 % gemindert.

Im August 1993 leitete die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach Ermittlungen gegen die für den Unfall des Klägers möglicherweise Verantwortlichen ein (Az. 3006 Js 9658/93). Das Strafverfahren gegen den Zivildienstleistenden und die Erzieherin U wurde eingestellt. Nachdem sich Verdachtsmomente wegen früherer Unfälle mit der "Sicherheitsbrennpaste" ergeben hatten (Bl. 78 GA), wurden im August 1994 strafrechtliche Ermittlungen gegen den Geschäftsführer der Vertreiberfirma A GmbH eingeleitet (Bl. 65 - 66 der Beiakte 3006 Js 9658/93 StA Bad Kreuznach). Der Haftpflichtversicherer der Vertriebsfirma A GmbH, über deren Vermögen im Mai 1994 Konkurs eröffnet worden war (Bl. 80 GA), verwies den Kläger mit Schreiben vom 27. September 1994 (Bl. 73 der Beiakte 3006 Js 9658/93) auf Ansprüche gegen die mutmaßliche, Schweizer Herstellerin der Brennpaste. Die Paste sei von der Firma Sch AG, möglicherweise auch von den Firma As AG und A AG in Schweiz hergestellt worden. Die Genfer Haftpflichtversicherung der Firma Sch AG teilte dem Kläger am 4. April 1995 (Bl. 77 GA) mit, dass für ihre Versicherungsnehmerin kein vertraglicher Versicherungsschutz bestehe, der den vom Kläger geltend gemachten Unfallschaden abdecken könne.

Mit Urteil des Amtsgerichts vom 4. Juni 1996 (Bl. 152 - 157 der Beiakte 3006 Js 9658/93) wurde der Geschäftsführer der Vertriebsfirma A (Beklagter zu 1.) wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen wurde davon ausgegangen, dass der Angeklagte die - nach Durchführung von Tests und Zusagen des Herstellers - anfänglich für unbedenklich gehaltene "Sicherheitsbrennpaste" in Deutschland auf den Markt gebracht habe. Nachdem es Anfang der 1990er Jahre zu Unfällen mit der Paste gekommen sei, habe er die Öffentlichkeit nicht vor den Gefahren der bereits zum Verkauf gelangten Grillanzünder gewarnt. Es habe nicht genügt, das Produkt von den Zwischenhändlern zurückzurufen.

Am 19. Juli 1996 hat der Kläger gegen den Geschäftsführer der Vertreiberfirma (Beklagter zu 1.) und die beklagte Bundesrepublik (Beklagte zu 2.) Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 10.000,00 DM und auf Feststellung der Haftung für Zukunftsschäden aus dem Unfallereignis vom 18. Juli 1993 erhoben. Nachdem er erfuhr, dass über das Vermögen des Beklagten zu 1. im August 1994 Konkurs eröffnet worden war (Bl. 42 GA), hat der Kläger die gegen diesen gerichtete Klage im Termin vom 2. Mai 1997 (Bl. 65 GA) zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 1997 (Bl. 81 GA) hat er die Schmerzensgeldforderung auf mindestens 50.000,00 DM erhöht.

Der Kläger hat vorgetragen:

Die beklagte Bundesrepublik hafte nach Amtshaftungsrecht (§ 839 BGB, Art. 34 GG) für den von dem Zivildienstleistenden fahrlässig verschuldeten Grillunfall vom 18. Juli 1993. Letzterer habe die "Sicherheitsbrennpaste" nicht in Anwesenheit von Kindern auf die erhitzten Grillkohlen gießen dürfen. Nachdem die Vertriebsfirma A GmbH und deren Geschäftsführer (Beklagter zu 1.) insolvent geworden seien, sei ihm eine gerichtliche Inanspruchnahme Dritter (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht mehr zumutbar.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu 2. zu verurteilen,

an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet sei, ihm allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Schadensereignis vom 18. Juli 1993 noch entstehen werde, soweit dieser Anspruch nicht auf Dritte übergegangen sei.

Die beklagte Bundesrepublik hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Sie bestreite eine schuldhafte Amtspflichtverletzung ihres Zivildienstleistenden. Diesen treffe an dem Unfall und dessen unstreitigen - Auswirkungen auf den Kläger kein Verschulden. Der zeuge D habe sich auf das Etikett der Flasche mit "Sicherheitsbrennpaste" verlassen dürfen, wonach diese über einen "Sicherheitsverschluss" verfüge und "nicht explosiv" sei. Der Kläger müsse sich, auch auf vorrangige anderweitige Ersatzansprüche (§ 839 Abs. l Satz 2 BGB) gegen die Schweizer Herstellerfirma Sch AG verweisen lassen.

Das Landgericht Bad Kreuznach hat die Amtshaftungsklage gegen die Beklagte zu 2. mit Urteil vom 27. August 1997 als "zur Zeit unbegründet" abgewiesen. Zwar habe der Zivildienstleistende den Unfall des Klägers amtspflichtwidrig und schuldhaft verursacht. Der Kläger müsse aber noch nachweisen, dass vorrangige anderweitige Ersatzansprüche (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) gegen die Schweizer Firma Sch AG nicht bestünden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen Begehren gegenüber der Beklagten zu 2. (im Folgenden: Beklagte) weiterverfolgt. Er ergänzt und erweitert sein erstinstanzliches Vorbringen.

Über das Vermögen der Firma Sch AG in /Schweiz ist am 10. Oktober 1997 das Konkursverfahren eröffnet worden (Bl. 140 GA).

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit 19. August 1996 zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Schadensereignis vom 18. Juli 1993 noch entstehen werde, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen seien.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Kläger habe es schuldhaft unterlassen, rechtzeitig Klage gegen die inzwischen insolvente Vertriebsfirma, deren Geschäftsführer und die Firma Sch AG zu erheben. Daher seien Amtshaftungsansprüche wegen § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB inzwischen endgültig erloschen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers hat vollen Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Dem Kläger stehen aus dem Unfallereignis vom 18. Juli 1993 Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB, Art. 34 GG) zu, die nicht "zur Zeit" unbegründet oder wegen schuldhafter Versäumung anderweitiger Ersatzmöglichkeiten (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BG) endgültig erloschen sind. Auf die Berufung ist die Beklagte daher zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in. Höhe von 50.000,00 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Ferner ist die Haftung der Beklagten für materielle und immaterielle Zukunftsschäden des Klägers festzustellen.

I. Schmerzensgeldanspruch (§§ 839, 847 BGB, Art. 34 GG)

1. Zutreffend nimmt das Landgericht an, dass der Kläger am 18. Juli 1993 durch eine der Beklagten zuzurechnende Amtspflichtverletzung des Zivildienstleistenden D geschädigt wurde. Da der Zeuge D dem Kläger die Brandverletzungen bei einer Betreuungstätigkeit "in Ausübung seines Zivildienstes" (§ 1 ZDG) zugefügt hat, löst dies Staatshaftungsansprüche gegen die beklagte Bundesrepublik aus (BGHZ 118, 304, 306). Dienstbezogene Schädigungen Dritter durch Zivildienstleistende sind nach Amtshaftungsrecht (§ 839 BGB, Art. 34 GG) zu beurteilende hoheitliche Tätigkeit, unabhängig davon, ob die Kinderklinik, die diesen gemäß § 4 ZDG beschäftigte und die zur Verletzung des Klägers führende Grillveranstaltung privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisiert waren (vgl. OLG Saarbrücken, MDR 1999, 865 f.).

2. Die Vorderrichter haben dem Zeugen D zu Recht angelastet, seine Amtspflicht, den Kläger nicht zu schädigen, fahrlässig verletzt zu haben. Vorwerfbar war nicht nur der zur Explosion führende unsachgemäße Umgang mit der "Sicherheitsbrennpaste", sondern auch, dass der aufsichtspflichtige Zeuge den 7-jährigen Jungen nicht zuvor aus dem Gefahrenbereich des Holzkohlengrills entfernt hatte.

Der Zeuge D der sich nach seiner erstinstanzlichen Aussage (Bl. 66 - 68 GA) keine näheren Gedanken über die Folgen seines Tuns gemacht hat, musste wissen, dass er die Brennpaste nicht unmittelbar auf die schwelenden Kohlen aufbringen durfte. Schon seit den 1980er Jahren wird in den Medien zu Beginn jeder Grillsaison vor einer Anwendung von flüssigen Anzündern bei glühenden oder bereits brennenden Grillkohlen gewarnt (vgl. OLG Koblenz, VersR 1981, 740; ferner OLG Düsseldorf, VersR 1992, 113; OLG Celle, OLGR 1994, 303). Ein entsprechendes Gefahrenbewusstsein gehörte zum Unfallzeitpunkt (1993) zum Allgemeinwissen, über das ein jeder Benutzer eines Holzkohlengrills verfügen musste. Dass der Zeuge D bis dahin noch keine Erfahrungen mit Flüssiggrillanzündern gesammelt hatte, entlastet ihn nicht von dem Vorwurf, mit der, Brennpaste unsachgemäß und ohne das hierfür erforderliche Gefahrwissen umgegangen zu sein.

Der für den Zeugen beruhigende Hinweis, dass es sich um eine "Sicherheitsbrennpaste" handele und der fehlende Warnhinweis vor einer Anwendung bei offenem Feuer oder Glutrückständen mildert zwar den Fahrlässigkeitsvorwurf, läßt ihn aber nicht gänzlich entfallen.

Soweit in der Gebrauchsanleitung die Rede davon war, dass die Brennpaste nicht explosiv sei, durfte der Zeuge dies nur auf den Fall beziehen, dass das Anzündemittel in kaltem Zustand in einem Brennertopf eingesetzt würde, um ein Feuer in Gang zu bringen. Eine Empfehlung, die Paste unmittelbar in die Glut zu gießen, ließ sich dem Etikett unstreitig nicht entnehmen.

Auch ohne die physikalischen Eigenschaften der Brennpaste im Einzelnen zu kennen, musste dem Zeugen D einleuchten, dass er eine Explosionsgefahr heraufbeschwor, wenn er die gesamte Flasche der als feuergefährlich bezeichneten Paste unmittelbar über erhitzte Kohlen hielt.

Der "Sicherheitsverschluss", der Kinder vom unbefugten Öffnen der Flasche abhalten sollte, konnte den Zeugen nicht in der falschen Sicherheit wiegen, dass er die Plastikflasche ungefährdet üben den Grill halten und damit erhitzen könne. Wenn er aus 50 cm Entfernung aus der geöffneten Flasche Brennpaste auf die Kohlenglut tropfte, lag die Gefahr, dass Stichflammen entstehen und von außen den Flascheninhalt gefährden könnten, auf der Hand.

Fahrlässig handelte der Zivildienstleistende auch, weil er mit dem ihm unbekannten zähflüssigen Grillanzünder hantiert hat, ohne den ihm anvertrauten 7-jährigen Kläger aus dem Gefahrenbereich des Grills zu entfernen (vg1. OLG Hamm, VersR 1998, 1296). Selbst wenn der Zeuge für sich selbst nicht mit einer Gefahr rechnete, hätte er als Aufsichtspflichtiger dafür sorgen müssen, dass die von ihm betreuten Kinder zu der Feuerstelle einen jede Gefährdung ausschließenden Sicherheitsabstand einhielten, bevor er den Brandbeschleuniger in die Kohlen goss. Dann wäre nach Überzeugung des Senats der eingetretene Unfall vermieden worden.

Dem Beweisangebot der Beklagten (Bl. 150 GA), dass dem Zivildienstleistenden mangels Erkennbarkeit der Gefahr kein subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden könne, ist nicht nachzugehen. Es handelt sich um eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage, die nicht durch das angebotene Sachverständigengutachten zu klären ist.

3. Die Abweisung der Amtshaftungsansprüche des Klägers gegen die Bundesrepublik als "derzeit unbegründet" (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) hat keinen Bestand.

Der Kläger hat hinreichend dargetan, dass ihm keine zumutbaren, der Staatshaftung vorrangige anderweitige Ersatzansprüche (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) zustehen oder zugestanden haben (vgl. BGHZ 120, 124; BGH NJW 1993, 1647). Seine Ansprüche sind insbesondere nicht wegen angeblich schuldhafter Versäumung von Regressmöglichkeiten gegenüber der inzwischen insolventen Vertriebsfirma A GmbH, deren Geschäftsführer oder der als Herstellerin der Paste genannten Firma Sch AG/Schweiz gänzlich ausgeschlossen (vgl. BGH WM 1965, 290, 291).

a) Zu Unrecht meint die Beklagte, der Kläger habe es versäumt, zeitnah nach dem Unfall vom Juli 1993 Schadensersatzklage gegen die Vertriebsfirma GmbH und deren Geschäftsführer zu erheben; bei rechtzeitiger Feststellung der Schadensersatzpflicht seiner Schädiger habe er sich auch nach Konkurseintritt an deren Haftpflichtversicherer halten können (vgl. S 157 WG und BGHZ 57, 78; BGH VersR 1954, 578; 1994, 194).

Dem Kläger ist es nicht als Säumigkeit vorzuwerfen, dass er vor Erhebung von Schadensersatzklagen wegen des von ihm erlittenen Unfalls die für deliktische Schadensersatzansprüche geltende Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 823, 847, 852 BGB bzw. §§ 839, 847, 852 BGB) ausgeschöpft hat. Ohne die erst im Laufe des Strafverfahrens erfolgte genauere Klärung der Unfallursache und ohne sichere Kenntnis, wer sein richtiger Anspruchsschuldner sei, war dem Kläger nicht zumutbar gewesen, unmittelbar nach dem Unfall im Jahre 1993 Klage gegen die von der Beklagten genannten möglichen Anspruchsgegner zu erheben. Bevor ihm ausreichendes Beweismaterial für eine erfolgreiche Klage vorlag, konnte der Kläger auch nicht damit rechnen, dass ein etwaiger Haftpflichtversicherer für die in Anspruch genommenen Schädiger eintreten würde.

Gegen eine schuldhafte Anspruchsversäumung gegenüber der Vertriebsfirma spricht, dass der Kläger nach dem vorgelegten Schriftverkehr erst Mitte August 1994 erfahren hat (Bl. 78 GA), dass es mit der von der A GmbH vertriebenen "Sicherheitsbrennpaste" bereits früher zu vergleichbaren Unfällen wie dem seinen gekommen war; zu diesem Zeitpunkt war über das Vermögen der Vertriebsgesellschaft bereits Konkurs eröffnet (13. Mai 1994, Bl. 80 GA).

Eine - den Verschuldensnachweis voraussetzende - Klage auf Schmerzensgeld (§ 847 BGB) gegen den Geschäftsführer der Vertriebsfirma (früherer Beklagter zu 1.) war aus Sicht des Klägers zunächst ebenfalls nicht ohne weiteres erfolgversprechend. Dieser hat sich in dem im August 1994 gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren (3006 Js 9658/93 StA Bad Kreuznach, Bl. 106 - 110) dahingehend eingelassen, dass er die Sicherheitsbrennpaste aufgrund eigener Tests und Zusagen des Herstellerunternehmens für unbedenklich hielt. Schon wegen dieser nicht ohne weiteres zu widerlegenden Einlassung ist es dem Kläger nicht als schuldhafte Anspruchsversäumung (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) vorzuwerfen, dass er erst die strafrechtliche Verurteilung des Geschäftsführers der Vertriebsfirma am 4. Juni 1996 abgewartet hat, bevor er gegen diesen als Beklagten zu 1. Schadensersatzklage erhoben hat, diese aber wegen dessen im August 1994 eingetretenen Konkurses (Bl. 42 GA) wieder zurückgenommen hat (Bl. 65 GA).

Die Amtshaftungsansprüche des Klägers sind auch nicht wegen schuldhafter Versäumung einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) gegen die Schweizer Sch AG erloschen. Der Kläger brauchte sich nicht auf die unsichere und nach Auffassung des Senats vor deren Konkurs im Oktober 1997 nicht zu realisierende etwaige Regressmöglichkeit gegen diese Firma verweisen zu lassen.

Die Beweislage für eine im Inland grundsätzlich mögliche (OLG Düsseldorf, NJW 1980, 533) Klage gegen die mutmaßliche Schweizer Herstellerin der Sicherheitsbrennpaste war für den Kläger denkbar ungünstig. Zwar hat der frühere Beklagte zu 1. in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren die Firma Sch AG als Bezugsquelle und Herstellerin des Grillanzünders genannt (Bl. 107 - 108 der Beiakte). Die Sch AG, die sich als Handelsvertreterin bezeichnete, hat ihrerseits bestritten, dieses Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht zu haben (Bl. 90 GA). Der Haftpflichtversicherer der A GmbH hat noch weitere Schweizer Firmen als mögliche Hersteller erwähnt (Bl. 73 der Beiakte 3006 Js 9658/93 StA Bad Kreuznach).

Mögliche Produktmängel und Fehler des Sicherheitsverschlusses konnte der Kläger nicht mehr ohne Weiteres nachweisen, da die Plastikflasche bei dem Unfall fast vollständig zerstört worden ist. Um den Nachweis zu führen, dass der "Sicherheitsverschluss" nicht gegen das Durchschlagen von Flammen gesichert gewesen sein soll, wäre er auf eine schwierige und möglicherweise angreifbare Beweisführung anhand von Vergleichsflaschen aus der gleichen Produktserie angewiesen gewesen.

Wenig aussichtsreich musste auch eine Produkthaftungsklage gegen die vermutete Herstellerin aufgrund einer Verletzung von deren Instruktionspflicht (BGHZ 80, 186, 190; 64, 46, 49) erscheinen. Das Sicherheitsetikett des Grillanzünders enthielt zwar keine verbraucherschützenden Hinweise, die vor einer Anwendung bei offenem Feuer warnten. Aus dem Etikettaufdruck, der den Namen der Vertriebsfirma trug, ergab sich jedoch kein Hinweis auf eine etwaige Herstellerin oder dass es sich um ein von der Firma Sch AG in Verkehr gebrachtes Produkt handelte.

Schließlich wären der Firma Sch AG als vermuteter Herstellerin auch Fehler bei der Produktbeobachtung (BGHZ 99, 167) nicht ohne weiteres nachzuweisen gewesen. Nachdem die inländische Vertriebsfirma im Jahre 1992 in Abstimmung mit dem Gewerbeaufsichtsamt Freiburg eine Rückrufaktion durchgeführt hatte, hätte der Kläger der ausländischen Herstellerin nachweisen müssen, dass sie Erkenntnisse hatte, die diese zu einer weitergehenden Produktwarnung oder Rückrufaktion verpflichtet hätten.

Abgesehen von der Unzumutbarkeit einer Rechtsverfolgung bei dieser schwierigen und unklaren Rechts- und Beweislage hält es der Senat für ausgeschlossen, dass der Kläger bei zulässiger Ausschöpfung der laufenden Verjährungsfrist (§ 852 BGB) bei Erhebung einer Schadensersatzklage im Jahre 1996 noch rechtzeitig vor dem Konkurs der Sch AG (Oktober 1997) einen Titel erwirken und diesen in der Schweiz hätte erfolgreich vollstrecken können.

4. Nach alledem steht dem Kläger gemäß §§ 839, 847 BGB, Art. 34 GG ein nicht nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossener Anspruch auf angemessenes Schmerzensgeld zu.

Der Senat kann auch zur Höhe entscheiden, da der Sachverhalt geklärt und die auch durch Lichtbilder belegten (Bl: 46 - 50 GA) schweren Verletzungsfolgen für den Kläger unstreitig sind. Soweit die Klage in erster Instanz als "derzeit unbegründet" abgewiesen wurde, liegt kein Fall einer notwendigen Zurückverweisung analog § 538 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO vor (vgl. HansOLG OLGR 98, 35).

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldbetrages von 50.000,00 DM hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger schwere Verbrennungen von 28 % seiner Körperoberfläche erlitten hat, die erhebliche Schmerzen verursachten und zu einer langwierigen Krankenhausbehandlung führten. Er war - mit Unterbrechungen ein Jahr stationär untergebracht. Sein Körper ist durch bleibende Narben entstellt, die ihn auch im Erwachsenenleben seelisch beeinträchtigen werden. Verletzungsbedingt haben sich auch Verhaltensstörungen eingestellt, die sich als Hypermobilität äußern.

Dem zum Unfallzeitpunkt sieben Jahre alten Kläger ist kein Mitverschulden anzulasten, das gemäß § 254 BGB zur Kürzung seines Schmerzensgeldanspruchs führen könnte. Er konnte altersbedingt nicht die Risiken einschätzen, die sich durch den unsachgemäßen Umgang des Zeugen D mit dem Grillanzünder ergaben.

II. Feststellungsantrag

Der wegen möglicher Zukunftsschäden aus dem Unfallereignis vom 18. Juli 1993 geltend gemachte Feststellungsantrag (§ 256 ZPO) ist zulässig und begründet. Der Kläger hatte im Zeitpunkt der Klageerhebung schon wegen der drohenden Verjährung von Amtshaftungsansprüchen (§ 852 BGB) ein anerkennenswertes rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung der Haftung der Beklagten. Unstreitig sind die Dauerfolgen wegen der von dem Kläger erlittenen großflächigen Verbrennungen noch nicht absehbar. Insbesondere sind noch Folgeoperationen zu erwarten, bei denen Narben abgeschliffen und Haut neu verpflanzt werden muss. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 % kann sich im späteren Berufsleben des Klägers auswirken.

Da die Beklagte dem Kläger aus den unter I. dargelegten Gründen zum Schadensersatz verpflichtet ist (§ 839 BGB, Art. 34 GG), ist auch festzustellen, dass sie ihm allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis in vollem Umfang zu ersetzen hat, soweit Ersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Die Nebenentscheidung über die Verzinsung des unbeziffert geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs folgt aus § 291 BGB (BGH NJW 1965, 531 und 1376).

Die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1,100 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung der vom Kläger zu tragenden Kosten der Klagerücknahme gegenüber dem Beklagten zu 1. (§ 269 Abs. 3 ZPO).

Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000,00 DM festgesetzt (Schmerzensgeldanspruch 50.000,00 DM; Feststellungsantrag 10.000,00 DM).

Die Beschwer der Beklagten beträgt 60.000,00 DM.



Ende der Entscheidung

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