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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 31.07.2001
Aktenzeichen: 1 U 1663/01
Rechtsgebiete: BGB, WEG, GBO, StGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 134
BGB § 138
BGB § 326
BGB § 434
BGB § 440
BGB § 812 Abs. 1 S. 2
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 894
BGB § 1004
BGB § 1018
BGB § 1018 2. Alt.
BGB § 1030
BGB § 1090 Abs. 1
WEG § 10 Abs. 2
WEG § 20 ff.
WEG § 26 Abs. 1 S. 4
WEG § 26 Abs. 1 S. 2
GBO § 53 Abs. 1 S. 2
StGB § 263
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Zur Zulässigkeit der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Ferienparkbetriebsrecht) und deren Abgrenzung zum Nießbrauch.
Oberlandesgericht Koblenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 1 U 1663/01

Verkündet am 31. Juli 2002

In dem Rechtsstreit

wegen Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Krämer, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Itzel und die Richterin am Oberlandesgericht Semmelrogge

auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichter in der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 21. September 2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit von 2.700 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Parteien können die Sicherheit auch durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Durch notariellen Vertrag des Notars F vom 31. August 1997 (Urk.R.-Nr. 1091/1997) erwarb die Klägerin von der Beklagten Wohnungseigentum in dem Feriendorf H in T zum Preis von 156.400 DM. Wegen der Regelungen des Kaufvertrages wird Bezug genommen auf die Anlage A 1 zum Schriftsatz vom 10. Januar 2001 (Bl. 1 GA). Ebenfalls am 31. August 1997 wurde ein Gemeinschafts- und Verwaltervertrag für Ferienwohnungs-(Sondereigentum) und Teileigentum abgeschlossen zwischen der Beklagten auf der einen Seite und der "Gemeinschaft der Ferienwohnungs-(Sondereigentümer) und Teileigentümer der Appartementanlage, hier: W". Wegen des Inhalts des Vertrages wird auf die Anlage BK 2 zum Schriftsatz vom 28. Januar 2002 (Bl. 203 GA) verwiesen. Die Beklagte bewirtschaftet die Anlage als Ferienparkbetriebsgesellschaft, was der Klägerin bei Abschluss des Vertrages bekannt war.

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war im Grundbuch in Abteilung II für die Ortsgemeinde T eine befristete beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Ferienparkbetriebsrecht) und für die Beklagte eine unbefristete beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Ferienparkbetriebsrecht) eingetragen. Wegen des Inhalts des zugunsten der Beklagten eingetragenen Ferienparkbetriebsrechts wird auf die Eintragungsbewilligung vom 4. Februar 1955 (Anlage BK 1 zu Bl. 203 ff. GA) Bezug genommen.

Vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages hatte die Beklagte der Klägerin einen Grundbuchauszug vom 8. November 1994 vorgelegt, der lediglich die zugunsten der Ortsgemeinde T eingetragene Dienstbarkeit als Belastung aufwies. Die Beklagte stellte die Verwaltung der Anlage zum 31. Dezember 2000 ein.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bewilligung der Löschung der für sie eingetragenen Dienstbarkeit. Sie hat vorgetragen, die Beklagte habe sie bewusst über das Bestehen der für sie eingetragenen Dienstbarkeit getäuscht. Auch der Notar habe nicht darüber belehrt, dass zugunsten der Beklagten ein Ferienparkbetriebsrecht im Grundbuch eingetragen sei. Angesichts des übersandten Grundbuchauszugs habe sie der im Kaufvertrag verwendeten Pluralform (Ferienparkbetriebsrechte, Dienstbarkeiten) keine Bedeutung, zugemessen. Das Ferienparkbetriebsrecht sei wegen der einseitigen Bindung der Klägerin als sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB zu werten. Zumindest sei die Berufung auf das Bestehen dieses Rechts treuwidrig im Sinne des § 242 BGB.

Nachdem die Klägerin ein Versäumnisurteil erwirkt hat, durch das die Beklagte verurteilt wurde, die beantragte Löschungsbewilligung zu erteilen, hat sie im Einspruchsverfahren beantragt,

das Versäumnisurteil vom 2. Februar 2001 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 2. Februar 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Notar habe auf die bestehenden Belastungen bei Vertragsabschluss hingewiesen. Die Übersendung des alten Grundbuchauszugs sei ein Organisationsfehler gewesen, der darauf beruhe, dass sie, die Beklagte, nach der Bildung des Wohnungseigentums Akten für jedes Appartement angelegt und diesen Grundbuchauszüge beigefügt habe. Nach Eintragung des Ferienparkbetriebsrechts zu ihren Gunsten habe sie versehentlich keine neuen Grundbuchauszüge für die Akten beigefügt, so dass den Interessenten die alten Grundbuchauszüge übersandt worden seien. Im Übrigen seien Schadensersatzansprüche der Klägerin verjährt.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Bestehen der Belastung zugunsten der Beklagten sei der Klägerin jedenfalls im Rahmen einer Parallelwertung in der Laienspähre bewusst gewesen. Die Klägerin habe gewusst, dass ihr Eigentumsrecht eingeschränkt gewesen sei; nicht entscheidend sei, ob die juristische Einordnung als Dienstbarkeit vorgenommen worden sei. Aus diesem Grund scheiterten Ansprüche aus §§ 440, 326 BGB, aus culpa in contrahendo und deliktische Ansprüche. Die Dienstbarkeit sei nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB. Vielmehr sei es der Klägerin zumutbar, sich an der Dienstbarkeit festhalten zu lassen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts beanstandet. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Pflicht zur Übertragung lastenfreien Eigentums nicht erfüllt. Die Verwendung der Pluralform im notariellen Kaufvertrag könne mit den Einzelberechtigungen einer Dienstbarkeit erklärt werden und sei im Übrigen durch eine Verweisung auf den Gemeinschafts- und Verwaltervertrag, der ebenfalls nur eine Dienstbarkeit zugunsten der Ortsgemeinde enthalte, nicht mehr von Bedeutung. Die Dienstbarkeit zugunsten der Klägerin sei wegen der noch eingetragenen Dienstbarkeit zugunsten der Ortsgemeinde T obsolet und im Übrigen nicht eintragungsfähig, weil die inhaltsgleichen Bestimmungen des Gemeinschafts- und Verwaltervertrages als Inhalt des Sondereigentums nach § 10 Abs. 2 WEG im Grundbuch eingetragen worden seien. Die Dienstbarkeit widerspreche der Vorschrift des § 26 Abs. 1 S. 4 WEG und sei unzulässig, weil sie zu einer Beschränkung der rechtlichen Dispositionsfreiheit der Klägerin führe. Da die Beklagte ihre Verwaltungstätigkeit eingestellt habe, ergebe sich ein Löschungsanspruch außerdem aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und das Versäumnisurteil des Landgerichts Trier vom 2. Februar 2001 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, im Recht der Dienstbarkeiten sei eine Bezeichnung im Singular auch dann üblich, wenn sich das Recht aus mehreren Teilberechtigungen zusammensetze (Wohnrecht, Leitungsrecht etc.). Eine Dienstbarkeit sei nur dann nicht eintragungsfähig, wenn sie mit gesetzlichen Beschränkungen inhaltsgleich sei.

Die derzeitige Nichtausübung einzelner Teilberechtigungen aus der Dienstbarkeit führe auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Überlassung zur Ausübung an Dritte nicht zu einem Löschungsanspruch der Klägerin.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für die zugunsten der Beklagten eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zusteht.

1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht als Erfüllungsanspruch aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen notariellen Kaufvertrag. Zwar verpflichtet § 434 BGB den Verkäufer, dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von Rechten Dritter zu verschaffen. Zu beseitigen sind nach dem Sinn und Zweck der Regelung auch solche Rechte, die dem Verkäufer - hier als Eigentümerdienstbarkeit - selbst zustehen (Soergel-Huber, BGB, 12. Aufl., Rdnr. 34 zu § 434 BGB). Beim Grundstückskauf erstreckt sich die Verpflichtung des Verkäufers nach § 434 BGB auch auf Dienstbarkeiten (BGH, NJW 2000, 803). Allerdings sind die Vorschriften über die Rechtsmängelhaftung (§§ 433-437, 439-442 BGB) dispositiv (Staudinger-Köhler, BGB, Rdnr. 1 zu § 443 BGB). Eine solche abweichende Vereinbarung haben die Parteien vorliegend getroffen, denn nach Ziffer III. 1 des notariellen Kaufvertrages erfolgt der Verkauf "ohne Gewähr für sichtbare oder unsichtbare Sachmängel, bei dem Grundbesitz auch ohne Gewähr für das angegebene Flächenmaß, mit allen anhaftenden Dienstbarkeiten". Aus dieser Regelung ergibt sich deutlich, dass hinsichtlich der Dienstbarkeiten gerade keine lastenfreie Übertragung geschuldet wurde. Der Wortlaut der Regelung ist eindeutig und keiner Auslegung dahingehend zugänglich, dass sich die Entbindung der Verpflichtung zur lastenfreien Übertragung lediglich auf die zugunsten der Ortsgemeinde T eingetragene Dienstbarkeit beziehen sollte.

Dies gilt umso mehr, als im Kaufvertrag an verschiedenen Stellen (I. Satz 3 und 4 und II. Satz 3) die Begriffe "Ferienparkbetriebsrechte" und "Belastungen" verwendet werden.

Ein Löschungsanspruch als Erfüllungsanspruch käme nur dann in Betracht, wenn beide Parteien mit der umfassenden Formulierung mit allen Dienstbarkeiten" übereinstimmend nur das zugunsten der Ortsgemeinde T bestehende Ferienparkbetriebsrecht bezeichnen wollten. Hinsichtlich der Beklagten ist dies jedenfalls nicht der Fall. Der Senat hat auch Bedenken, die Willenserklärung der Klägerin (nicht nur ihren Geschäftswillen) in diesem Sinne zu verstehen. Letztlich kann dies jedoch offenbleiben, weil eine solche Auslegung nicht zu einem Löschungsanspruch, sondern nur zu einem Dissens der Parteien führen würde. Der Dissens hätte eine Nichtigkeit des Vertrages zur Folge (§ 155 BGB), weil nicht anzunehmen ist, dass der Vertrag trotz des Einigungsmangels abgeschlossen worden wäre.

Soweit die Klägerin darauf hinweist, sie sei wegen des Grundbuchauszugs und dem Inhalt des Gemeinschafts- und Verwaltervertrags, der lediglich die Dienstbarkeit zugunsten der Ortsgemeinde T erwähne, davon ausgegangen, dass nur eine Dienstbarkeit zugunsten der Ortsgemeinde bestehe, ändert dies an der rechtlichen Bewertung nichts. Ein dahingehender Irrtum oder eine Täuschung durch die Beklagte hätte die Klägerin lediglich zur Anfechtung des Vertrages berechtigt; ein Löschungsanspruch ergibt sich hieraus nicht.

2. Da bereits die Verpflichtung zur lastenfreien Übertragung eingeschränkt ist, stellt sich die Frage eines Schadensersatzanspruchs auf Löschung der Dienstbarkeit nach §§ 440, 326 BGB nicht mehr.

3. Die Klage ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo begründet. Auch bei Unterstellung der von der Klägerin behaupteten Täuschung der Beklagten besteht kein Löschungsanspruch hinsichtlich der Dienstbarkeit. Der in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben seines Vertragspartners enttäuschte Vertragspartner ist so zu stellen, wie er bei richtiger Offenbarung der für seinen Kaufentschluss erheblichen Umstände stünde. Er kann daher entweder am Vertrag festhalten und lediglich zusätzlich Schadensersatz beanspruchen oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen (BGH, NJW 2001, 2163 ff., 2165). Im Rahmen des Schadensersatzes kann eine Vertragsanpassung verlangt werden, wenn ohne die Täuschung der Vertrag zu günstigeren Bedingungen abgeschlossen worden wäre (Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., Rdnr. 102 zu § 276 BGB). Eine Vertragsanpassung in diesem Sinne (Herabsetzung des Kaufpreises mit der Begründung, bei Kenntnis der für die Beklagte eingetragenen Dienstbarkeit sei das Wohnungseigentum billiger erworben worden) verlangt die Klägerin jedoch nicht.

4. Ein Löschungsanspruch der Klägerin besteht nicht als Grundbuchberichtigungsanspruch im Sinne des § 894 BGB. Die Klägerin macht geltend, das Ferienparkbetriebsrecht zugunsten der Beklagten sei nicht als Dienstbarkeit eintragungsfähig. Inhaltlich unzulässige Eintragungen machen das Grundbuch aber nicht unrichtig im Sinne des § 894 BGB. Neben einer Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO kommt in diesen Fällen lediglich ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB in Betracht (Münchener Kommentar-Wacke, BGB, 3. Aufl., Rdnr. 3, 14 zu § 839 BGB; RGRK, BGB, Rdnr. 13 zu § 894 BGB, Palandt-Bassenge, BGB, 61. Aufl., Rdnr. 3 zu § 894 BGB; Erman-Bagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl., Rdnr. 14 zu § 894 BGB; BGH, NJW 1962, 963).

5. Die Klägerin hat keinen Löschungsanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, denn sie hat nicht nachgewiesen, dass die Beklagte sie vorsätzlich hinsichtlich der für sie eingetragenen Dienstbarkeit getäuscht hat. Die Beklagte hat sich auf einen Organisationsfehler berufen. Der von der Klägerin behauptete Ablauf der Verhandlungen in anderen Fällen erlaubt keinen zwingenden Schluss auf ein vorsätzliches Verhalten der Beklagten. Im Übrigen ist, ebenso wie bei dem Anspruch aus culpa in contrahendo, das Klagebegehren nicht von der Rechtsfolge eines Schadenersatzanspruchs umfasst.

6. Schließlich besteht für die Klägerin auch kein Löschungsanspruch als, Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB. Die grundbuchrechtliche Belastung mit dem Ferienparkbetriebsrecht für die Beklagte stellt keine gesetzwidrige oder inhaltlich unzulässige Eintragung und damit keine Eigentumsbeeinträchtigung für die Klägerin dar.

a) Die Eintragung der Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten war nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB. Für eine Knebelung der späteren Eigentümer bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr erwarben diese von vornherein eingeschränktes Wohnungseigentum, das nach der Konzeption - wie dem Senat aus dem Verfahren 1 u 951/01 bekannt ist - als Steuersparmodell angelegt war.

b) Die Eintragung der Dienstbarkeit verstieß auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB, weil die Bestellung eines Verwalters von Wohnungseigentum auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden darf (§ 26 Abs. 1 S. 2 und 4 WEG). Die Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten enthält nämlich keine Verwalterbestellung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, sondern regelt lediglich, dass der Beklagten die Verwaltung der Appartements obliegt. Die Bestellung eines Verwalters ist hiermit nicht verbunden. Auch das Wohnungseigentumsgesetz (§ 20 ff. WEG) verwendet die Begriffe "Verwaltung" und "Verwalter" nebeneinander.

c) Die Eintragung der Dienstbarkeit ist nicht unwirksam, weil bereits ein Ferienparkbetriebsrecht zugunsten der Ortsgemeinde T eingetragen war. Die beiden Rechte sind schon wegen der Befristung der Dienstbarkeit zugunsten der Ortsgemeinde nicht inhaltsgleich. Die Frage, welche der eingetragenen Dienstbarkeiten Vorrang hat, betrifft lediglich deren Rangverhältnis.

d) Die von der Klägerin angenommene inhaltliche Unzulässigkeit der Dienstbarkeit folgt nicht daraus, dass nach § 2 des Gemeinschafts- und Verwaltervertrages (Anlage BK 2) die dort getroffenen Vereinbarungen als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen werden sollten (§ 10 Abs. 2 WEG). Inhaltlich unzulässig sind lediglich Dienstbarkeiten, die gesetzliche Beschränkungen wiederholen (Palandt-Bassenge, BGB, 60. Aufl., Rdnr. 6 zu § 1018 BGB). Abgesehen hiervon nimmt der Gemeinschafts- und Verwaltervertrag gerade nicht auf ein Recht der Beklagten, sondern auf die Dienstbarkeit zugunsten der Ortsgemeinde T Bezug.

e) Das Ferienparkbetriebsrecht zugunsten der Beklagten ist auch nach §§ 1090 Abs. 1, 1018 BGB inhaltlich zulässig. Dies gilt zunächst für die Regelung

"das Appartement darf nur als Ferienwohnung bewirtschaftet und einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zur Verfügung gestellt werden".

Hierdurch wird dem Eigentümer im Sinne des § 1018, 2. Alt. BGB eine von der genannten Nutzung als Ferienwohnung abweichende Nutzung verboten. § 1018, 2. Alt. BGB verlangt eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks, nicht nur in der rechtlichen Verfügungsfreiheit. Dabei muss sich das Verbot von Handlungen, das als Inhalt einer Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden soll, auf die Benutzung des Grundstücks in tatsächlicher Hinsicht auswirken, also eine Verschiedenheit in der Art der Benutzung des Grundstücks zur Folge haben. Diesen Voraussetzungen werden die - auch vorliegend einschlägigen - sogenannten Fremdenverkehrsdienstbarkeiten gerecht. Es stellt einen Unterschied in der Nutzung, also im tatsächlichen Gebrauch eines Grundstücks dar, ob Räume nur vorübergehend von ständig wechselnden Personen oder ob sie auf Dauer von denselben Personen bewohnt werden dürfen (BayObLG, MittBayNot 1989, 273 ff.; BayObLGZ 1985, 193; offen insoweit noch BayObLG, NJW 1982, 1054 ff., 1055).

Das Verbot der Vornahme gewisser Handlungen im Sinne des § 1018 BGB kann auch durch Beschreibung der zulässigen Nutzung ausgesprochen werden; dies darf lediglich nicht zu einer Verpflichtung zum aktiven Tun führen (Pfälzisches OLG, RPfleger 01, 485; BayObLG, DNotZ 66, 99). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zwar verbleibt der Klägerin praktisch nur die Nutzung des Wohnungseigentums als Ferienwohnung, wenn sie überhaupt eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung vornehmen will. Allerdings führt jede Pflicht zum Unterlassen notwendigerweise zu einer mehr oder weniger starken Einengung des Handlungsspielraums des Verpflichteten. Ein mittelbarer Druck rechtfertigt es aber nicht, die Zulässigkeit der Dienstbarkeit so zu beurteilen, wie wenn der Eigentümer des belasteten Grundstücks rechtlich zu einem positiven Tun verpflichtet" wäre. Die Grenze zur "formellen" Unterlassungsdienstbarkeit, die "materiell" ein positives Tun zum Gegenstand hat, dort ziehen zu wollen, wo dem Eigentümer des dienenden Grundstücks keine ausreichenden Entscheidungsmöglichkeiten mehr bleiben und sein Tun - ob gewollt oder ungewollt - zwangsläufig in eine bestimmte Richtung gelenkt wird, brächte ganz erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich und wäre praktisch kaum durchführbar (BGH, WM 1984, 820 ff., 821; Soergel-Stürner, BGB, 13. Aufl., Rdnr. 6 zu § 1018 BGB; BayObLGZ 1985, 285 ff., 288). In der letztgenannten Entscheidung hat das Bayerische Oberste Landesgericht deshalb eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für zulässig gehalten, bei der dem Eigentümer untersagt wurde, sein Grundstück zu anderen Zwecken als zum Betrieb einer Werkstatt für Behinderte zu nutzen.

Eine rechtliche Unzulässigkeit der Dienstbarkeit ergibt sich schließlich nicht daraus, dass nach der Eintragungsbewilligung allein der Beklagten die Verwaltung und Vermietung des Appartements, die Versorgung mit Wärme - Gasversorgung -, der Betrieb der Kabelfernsehanlage und der Betrieb einer Hotel-Telefonanlage obliegt. Gegenstand dieser Regelung ist die Übertragung des Rechts an die Beklagte, das Wohnungseigentum in einzelnen Beziehungen zu benutzen (§ 1018, 1. Alt. BGB).

Die Auffassung der Klägerin, diese Dienstbarkeit sei unzulässig, weil sie ihre rechtliche Verfügungsbefugnis beschränke, teilt der Senat nicht. Zwar ist anerkannt, dass das Verbot der Vornahme gewisser Handlungen im Sinne des § 1018, 2. Alt. BGB nicht lediglich zu einer Beeinträchtigung der rechtlichen Verfügungsbefugnis des Eigentümers des belasteten Grundstücks führen darf. Deshalb kann auch ein Vermietungsverbot nicht als Dienstbarkeit eingetragen werden (Erman-Küchenhoff/Grziwolz, BGB, 10. Aufl., Rdnr. 12 zu § 1018 BGB; MüKo-Falckenberg, BGB, 3. Aufl., Rdnr. 40 zu § 1018 BGB). Um eine bloße Beschränkung der rechtlichen Verfügungsbefugnis der Klägerin geht es jedoch vorliegend nicht. Vielmehr wird geregelt, dass die Klägerin im Rahmen der Nutzung als Ferienwohnung bestimmte tatsächliche und rechtliche Befugnisse haben soll. Hierdurch wird zwar als Konsequenz auch die rechtliche Verfügungsbefugnis der Klägerin beschränkt, weil sie selbst hinsichtlich ihres Wohneigentums keine Mietverträge mehr abschließen darf. Dies stellt jedoch lediglich die Kehrseite der zugunsten der Beklagten eingeräumten Dienstbarkeit, nicht aber deren eigentlichen Inhalt dar. Die Auffassung der Klägerin lässt außer acht, dass Benutzungen im Sinne des § 1018 BGB sowohl tatsächliche 31s auch rechtliche Elemente aufweisen und die Einräumung eines Benutzungsrechts für den Berechtigten immer auch den Ausschluss des Verpflichteten zur Folge hat. Nur dann, wenn der Inhalt der Dienstbarkeit keinen Bezug zum tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks mehr hat, sondern nur noch die rechtliche Verfügungsfreiheit des Eigentümers beschränkt (BayObLG, NJW 85, 2485), ist die Dienstbarkeit nach ihrem Inhalt unzulässig. Das ist hier nicht der Fall.

Nach Auffassung des Senats ist die Dienstbarkeit schließlich nicht deshalb unzulässig, weil sie im Ergebnis der Klägerin keine wesentliche Nutzungsmöglichkeit außer der Ertragserzielung mehr belässt. Die Frage, ob und welche Nutzungsmöglichkeit dem Eigentümer bei der Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Sinne des § 1018 BGB verbleiben müssen, ist umstritten. Aus der gesetzlichen Formulierung, dass eine Dienstbarkeit eine Nutzung des belasteten Grundstücks nur in "einzelnen Beziehungen" gestattet, wird gefolgert, dass dem Eigentümer eine wesentliche Möglichkeit der Nutzung bleiben müsse (OLG Hamm, RPfleger 1981, 105; OLG Köln, DNotZ 1982, 442). Die Gegenmeinung verweist darauf, dass es bei der Formulierung "in einzelnen Beziehungen" in § 1018 BGB um eine Abgrenzung vom Nießbrauch im Sinne des § 1030 BGB gehe. Da bei den meisten Nutzungsarten zumindest theoretisch nicht ausgeschlossene weitere Nutzungsmöglichkeiten für den Eigentümer verbleiben würden, sei aus Gründen der Rechtssicherheit eine formale Betrachtungsweise geboten, wonach ein Nießbrauch immer dann vorliege, wenn sämtliche Nutzungen übertragen würden, während eine Grunddienstbarkeit anzunehmen sei, wenn in der Eintragungsbewilligung einzelne Nutzungsarten genannt seien. Auf diese Weise entstehe ein geschlossenes System zwischen Nießbrauch und Grunddienstbarkeit ohne Lücken. Außerdem werde die grundbuchrechtliche Prüfung bei der Eintragung erleichtert (Soergel-Stürner, BGB, 13. Aufl., Rdnr. 12 zu § 1018 BGB; Staudinger-Ring, BGB, Rdnr. 44 zu § 1018 BGB; Schöner, DNotZ 1982, 416 ff.). Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLGZ 1987, 359 ff., 362) hat darauf hingewiesen, dass auch in der bisherigen Rechtsprechung nicht immer davon ausgegangen worden sei, dass dem Eigentümer nach der Dienstbarkeitsbestellung noch sinnvolle Nutzungsmöglichkeiten verbleiben müssten. Deshalb seien z.B. Holznutzungsrechte, Kies- und Mineralienausbeutungsrechte als möglicher Inhalt von Dienstbarkeiten angesehen oder sogenannte Tankstellendienstbarkeiten eingetragen worden, ohne ihre Zulässigkeit in Zweifel zu ziehen. Der Bundesgerichtshof (NJW 1992, 1101) und das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLGZ 1989, 442 ff., 445) haben die Frage aus tatsächlichen Gründen letztlich offen lassen können.

Die vorliegende Fallgestaltung nötigt zu einer Entscheidung, weil der Beklagten im Rahmen der grundsätzlich der Klägerin zustehenden Nutzung als Ferienwohnung wiederum die wesentlichen Nutzungsbefugnisse zugewiesen werden. Der Senat folgt aus Gründen der Rechtssicherheit der letztgenannten Auffassung ("formale Betrachtungsweise"), die einen nahtlosen Übergang zwischen Nießbrauch und Grunddienstbarkeit gewährleistet. Danach ist die Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten inhaltlich zulässig.

7. Die Klägerin hat schließlich keinen Löschungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Dadurch, dass die Beklagte derzeit ihre Verwaltungsbefugnis nicht ausübt, ist nicht der rechtliche Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 2 BGB weggefallen. Die Beklagte ist nämlich befugt, die Ausübung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Einzelnen oder als Ganzes Dritten zu überlassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (n.F.) zu. Die Frage der inhaltlichen Zulässigkeit einer Dienstbarkeit wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur nicht einheitlich beurteilt und ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Übereinstimmung mit der landgerichtlichen Entscheidung auf 6.503,12 EUR (= 12.719 DM) festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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