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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 14.03.2000
Aktenzeichen: 1 U 364/97
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 906 Abs. 2 Satz 2
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 909
BGB § 830
BGB § 840
BGB § 249
BGB § 421
BGB § 839 Abs.1 S.2
ZPO § 256
ZPO § 286 Abs.1
ZPO § 91 Abs.1
ZPO § 97 Abs.1
ZPO § 100 Abs.4
ZPO § 708 Nr.10
ZPO § 711
ZPO § 108
Leitsatz:

Für nach Kanalbauarbeiten eingetretene massive Schäden an einem benachbarten Hausgrundstück haftet grundsätzlich die auftraggebende Gemeinde nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch). Die Haftung des (Kanal-) Bauunternehmens richtet sich im Regelfall nach §§ 823 Abs. 2, 909 BGB.


Geschäftsnummer: 1 U 364/97 3 O 1/95 LG Koblenz

Verkündet am 14. März 2000

M. Schäfer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

wegen Ersatzansprüchen nach Kanalbauarbeiten.

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaessner und die Richter am Oberlandesgericht Stein und Dr. Itzel auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1999

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 5. Februar 1997 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die ab Juli 1987 im Bereich der Severusgasse und der Pilligertorstraße in M durchgeführten Kanalbaumaßnahmen an deren Hausgrundstück in der Severusgasse 21 in M entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Berufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

Die Beklagten zu 1) und 2) haben die Kosten des Rechtsstreits einschließlich denen des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 49.500 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Parteien können die Sicherheiten auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.

Tatbestand:

Die Kläger verlangen die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für ganz erhebliche Schäden an ihrem 1961 erbauten Wohnhaus.

Die Beklagte zu 2) (Tiefbauunternehmen) führte ab Juli 1987 im Auftrag der Beklagten zu 1) (auftraggebende Verbandsgemeinde) umfangreiche Kanalbaumaßnahmen auch in der Nähe des Grundstücks der Kläger durch.

Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob diese Arbeiten den Grundwasserfluß in dem Hanggelände beeinflußt haben, Wasseradern angestochen worden und dann in die Kanalgräben abgeflossen seien und es hierdurch zu den setzungsbedingten Schäden an dem Haus der Kläger gekommen sei.

Die Kläger haben vorgetragen:

Die Setzungen ihres Hauses seien wegen des langsamen Absinkens des Grundwasserspiegels selbst jetzt noch nicht abgeschlossen. Die gezogenen Kanäle mit Tiefen bis zu 4 m hätten wie eine Drainage für ihr Grundstück gewirkt und zu einer Austrocknung, dem Verlust des Auftriebs durch anstehendes Grundwasser für ihr Haus geführt. Spätestens nach den Wassereintritten in die gezogenen Kanalgräben hätten die Beklagten zu 1) und 2) die ursprünglichen (Grund-)Wasserverhältnisse wieder herstellen müssen. Die Folgen aus dem Abfließen des anstehenden Wassers in die gezogenen Kanalgräben seien für beide Beklagte absehbar gewesen.

Die Kläger haben beantragt,

festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihnen sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihnen im Zusammenhang mit dem ab Juli 1987 im Bereich der Severusgasse und der Pilligertorstraße, M durchgeführten Kanalbaumaßnahmen an ihrem Hausgrundstück Severusgasse 21, M entstanden ist und noch entstehen wird,

hilfsweise,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 550.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1987 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vor allen Dingen die Verursachung der Schäden an dem Haus der Kläger durch ihre Kanalbaumaßnahmen sowie den Wert von Haus und Grundstück bestritten.

Das Landgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme zu den (Grund-)Wasserverhältnissen bei den Kanalbaumaßnahmen im Bereich des Grundstücks der Kläger die Feststellungsklage hinsichtlich der Verbandsgemeinde M (Beklagte zu l)) als begründet angesehen. Die Feststellungsklage gegenüber der Beklagten zu 2) hat es abgewiesen.

Das Landgericht sieht einen Amtshaftungsanspruch (S.839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) gegenüber der Beklagten zu 1) wegen der erforderlichen, aber nicht durchgeführten Baugrunduntersuchung als gegeben an. Die Setzungen am Haus der Kläger sei en auf dieses Unterlassen der Verbandsgemeinde zurück zuführen. Die Abweisung des Feststellungsantrages hinsichtlich der Beklagten zu 2) hat die Kammer im wesentlichen mit fehlendem Verschulden wegen der gegebenen Arbeitsanweisungen durch die Beklagte zu 1) begründet.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Kläger mit dem Ziel der Verurteilung auch der Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 1) mit dem Ziel der Klageabweisung.

Die Kläger tragen unter Intensivierung ihres bisherigen Vorbringens im wesentlichen weiter vor:

Die Tiefbaufirma (Beklagte zu 2) treffe im Rahmen einer Haftung nach §§ 823 Abs.2, 909 BGB eine eigenständige Prüfungs-, Kontroll- und Sicherungspflicht. Sie hätte sich bei den vorliegenden Gegebenheiten nicht ausschließlich auf Vorgaben der Beklagten zu 1) verlassen dürfen. Die Beklagte zu 2) hätte spätestens nach den Wassereintritten in die Kanalgräben die fachlich erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der bisherigen (Grund-)Wasserverhältnisse durchführen und das weitere Austrocknen ihres Grundstücks verhindern müssen.

Sie beantragen,

das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. Februar 1997 teilweise abzuändern und festzustellen, daß die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1) verpflichtet sei, ihnen sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihnen im Zusammenhang mit den ab Juli 1987 im Bereich der Severusgasse und der Pilligertorstraße in M durchgeführten Kanalbaumaßnahmen an ihrem Hausgrundstück Severusgasse 21 in M entstanden ist und noch entstehen wird;

hilfsweise,

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Kläger 550.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1987 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Weitergehend beantragt die Beklagte zu 1),

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) begründet dies unter Verweis auf ihr bisheriges Vorbringen vor allem mit dem Hinweis auf ihre nur subsidiäre Haftung, 5 839 Abs.1 S.2 BGB. Die Beklagte zu 2) (Bauunternehmung) sei verpflichtet gewesen, Abflußsperren in die Kanäle einzubringen, um so den Abfluß des anstehenden Grundwassers zu verhindern. Zumindest habe diese sie - Beklagte zu 1) - auf die Notwendigkeit derartiger Maßnahmen hinweisen müssen. Da den Klägern eine anderweitige Ersatzmöglichkeit (gegenüber der Beklagten zu 2)) zur Verfügung stehe, scheide ein Anspruch gegen sie von vornherein aus.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten zu 1) zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen und durch mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen Dr. H gemäß Beweisbeschluß vom 28. September 1999 (Bl: 319 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30. November 1999 (Bl. 327 ff d.A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seite 3-7; Bl. 207-211 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen von Kläger und Beklagter zu 1) sind zulässig. Jedoch hat nur die Berufung der Kläger in der Sache Erfolg; die der Beklagten zu 1) bleibt ohne Erfolg und ist zurückzuweisen.

Den Klägern steht gegen beide Beklagte ein Ersatzanspruch für die an ihrem Haus eingetretenen massiven Schäden aufgrund der Kanalarbeiten zu, §§ 823 Abs.2, 909, 906 Abs.2, 830, 840, 249, 421 BGB.

Dies ist im vorliegenden Fall, da der genaue Umfang des Schadens noch nicht abschließend feststellbar ist, dieser sich vielmehr noch in Ausprägung befindet, durch Urteil nach § 256 ZPO festzustellen.

1. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht für den Senat fest, daß das Haus der Kläger sich in einem Hangbereich befindet und der Untergrund "ursprünglich grundwassergefüllt war, ja sogar das in Kiesen und Sanden enthaltene Grundwasser unter einem hydrostatischen Druck stand, also "artesisch" war" (Gutachten des Sachverständigen Dr. H vom 14. Dezember 1992 Seite 18; Bl. 32 d.A.). Weiterhin folgt der Senat der eingehenden und überzeugenden Begründung in dem angefochtenen Urteil (Seite 9-12; Bl. 213-216 d.A.) und den diesem zugrundeliegenden Gutachten (vgl. vor allem Gutachten des Sachverständigen Dr. H vom 14. Dezember 1992 Seite 19 (Bl. 33 d.A.) sowie ergänzendes Gutachten dieses Sachverständigen vom 19. November 1996 Seite 1-3 (Bl.-182 ff d.A.)) zur Ursächlichkeit der ohne vorherige Bodenuntersuchungen und ohne Sicherungsmaßnahmen (Grundwassersituation) durchgeführten Kanalbaumaßnahmen (Kanalbaulänge von mehreren hundert Metern, Grabentiefe bis mindestens 4 m unter Geländeoberfläche) für den Grundwasserentzug und die nachfolgenden Schäden an dem Hausgrundstück der Kläger. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auch insoweit auf das angefochtene Urteil und die dort in Bezug genommenen gutachterlichen Äußerungen (§ 543 ZPO). Daß das Grundwasser durch diese Kanalbaumaßnahmen angeschnitten und hierdurch der Grundwasserhaushalt entscheidend negativ beeinflußt wurde, steht für den Senat nach den gutachterlichen Äußerungen und auch auf der Grundlage der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung zur Frage des Wassereintritts in die Kanalgräben) mit ausreichender Sicherheit fest, § 286 Abs.1 ZPO.

Ergänzend ist lediglich unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens noch folgendes auszuführen:

Die von den Beklagten als (mit-)ursächlich für die eingetretenen Schäden angesehene Anschließung der Drainage/Sickergrube auf dem Grundstück der Kläger an die Kanalisation kann sich nach den überzeugenden Bekundungen des Sachverständigen Dr. H nicht in relevantem Umfang auf die Grundwassersituation (erhebliches Abfallen des Grundwasserpegels) ausgewirkt haben und scheidet mithin als Ursache für die eingetretenen Schäden an dem Haus der Kläger aus. Der Senat folgt diesen überzeugenden Bekundungen des Sachverständigen in der Sitzung vom 30. November 1999 (vgl. Sitzungsniederschrift vom 30. November 1999 Seite 3, Bl. 329 d.A.).

Soweit die Anlage eines Teichs als Ursache für die Grundwasserabsenkung angesehen wird, ist festzustellen, daß nachdem oben Gesagten es für den Senat feststeht, daß es zu einem Grundwasseranschnitt durch die Kanalbauarbeiten sicht- und belegbar durch den Wassereintritt in die Kanalgräben, gekommen ist und insoweit -zweifelsfrei- eine Haftung der für die Kanalbauarbeiten (Vertiefungen) verantwortlichen Beklagten zu 1) und 2) gegeben sein könnte, §§ 830, 840 BGB.

Ob weiterhin -darüber hinaus- eine Haftung der für die Anlage des Teichs Verantwortlichen gegeben ist, ist für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang und davon abhängig, ob überhaupt eine Auswirkung der Teichanlage auf die Grundwassersituation beleg- und nachweisbar wäre.

Nach allem sind die von der Beklagten zu 1) beauftragten und von der Beklagten zu 2) durchgeführten Kanalbauarbeiten ab 1987 ursächlich für die Schäden an dem Haus und Grundstück der Kläger geworden.

2. Die Verantwortlichkeit der auftraggebenden Verbandsgemeinde (Beklagte zu 1) für diese Schäden ergibt sich hier aus §§ 823 Abs.2, 909 BGB sowie auch aus § 906 Abs.2 BGB.

Es kann mithin die Beantwortung der Frage offen bleiben, ob die Verbandsgemeinde wegen der Nichteinholung des aufgrund der vorliegenden Bodenverhältnisse unbedingt erforderlichen Bodengutachtens bereits wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) haftet und ob diese Haftung möglicherweise wegen der anderweitigen Ersatzmöglichkeit (gegenüber dem Bauunternehmen, Beklagte zu 2)) gemäß § 839 Abs.1 S.2 BGB entfallen würde.

In jedem Fall steht den Klägern gegen die Beklagte zu 1) ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach §§ 906 Abs.2 S.2 BGB zu. Die Auftragsvergabe zur Kanalerstellung Und die Durchführung dieser Arbeiten stellen die "Benutzung" des Grundstücks (Kanaltrasse) dar, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Verbandsgemeinde auch Eigentümerin dieses Grundstücks ist. (BGH, NJW 1999, 1029 ff.). Daß das Hausgrundstück der Kläger nicht unmittelbar benachbart an der gesamten Kanaltrasse liegt, schadet hier gleichfalls nicht, denn es besteht im Rahmen des § 906 BGB Verantwortung für die Bereiche, auf die sich die schädlichen Einflüsse erstrecken (Staudinger-Roth, BGB 13.Aufl., § 906 Rn.102 m.w.N.); diese können durchaus auch mehrere hundert Meter von der Baustelle, der Kanaltrasse entfernt liegen. Die durch die Kanalerstellung vorgenommene Benutzung des Grundstücks sorgte -wie oben ausgeführt- für die erhebliche und nachteilige Veränderung der Grundwassersituation mit nachfolgender Austrocknung der Böden, führte zu geringerem Auftrieb und den nachfolgenden Setzungsschäden an dem Haus der Kläger. Die Beklagte zu 1) ist mithin den Klägern zum Ausgleich verpflichtet. Da im Rahmen der Ausgleichspflicht nach § 906 Abs.2 BGB bei den hier vorliegenden Substanzveränderungen und -beschädigungen kein Unterschied zu einem entsprechenden Schadenersatzanspruch besteht, kann hier auch letztlich offen bleiben, ob sich ein derartiger Anspruch gegen die Beklagte zu 1) gleichfalls aus §§ 823 Abs.2, 909 BGB ergeben könnte, wovon der Senat im hier vorliegenden Fall allerdings wegen des pflichtwidrigen Verhaltens der Gemeinde (fehlende Bodenuntersuchungen, keine Reaktionen/Sicherungsmaßnahmen nach dem Wassereintritt in die Kanalgräben) ausgeht.

Nach allem ist die Beklagte zu 1) für die ursächlich durch die beauftragten Kanalarbeiten hervorgerufenen Schäden an dem Haus und Grundstück der Kläger verantwortlich und ersatzpflichtig.

3. Auch das Bauunternehmen, die Beklagte zu 2), ist für diese Schäden verantwortlich und schadensersatzpflichtig, §§ 823 Abs.2, 909 BGB.

Die Haftung und der Pflichtenkreis des Bauunternehmers wird im Rahmen der Haftung nach § 909 BGB recht weit gezogen (BGH, NJW 1981, 50 f., Senatsurteil vom 10. Mai 1995 - 1 U 271/94).

Hier nun hätte die Beklagte zu 2) spätestens nach dem Wassereintritt in die Kanalgräben die eigenständige Verpflichtung gehabt, Abflußsperren, Sperrriegel einzubauen, um die ursprüngliche Grundwassersituation zu sichern, die eingetretene "Drainagewirkung" durch die von ihr errichteten Gräben zu stoppen oder aber zumindest und zeitnah die Beklagte zu 1) (Auftraggeber) auf die entstandene prekäre Lage hinzuweisen, auf Abhilfe zu dringen und sogar notfalls die Arbeiten einzustellen (vgl. zum Umfang dieser Pflichten BGH, NJW 1981, 50 f., Staudinger-Roth a.a.O., § 909 Rn. 55). Dies alles hat sie pflichtwidrig nicht getan. Ihr war auch spätestens nach dem Wassereintritt klar, daß hier ein unmittelbarer Handlungszwang bestand. Durchgreifende Gründe für ein schuldloses Verhalten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Beklagte zu 2) handelte nach allem pflichtwidrig und schuldhaft, so daß sie den Klägern für die durch die Kanalbauarbeiten entstandenen Schäden an Haus und Grundstück ersatzpflichtig ist. Sie hätte außerdem auf der Einholung eines Gutachtens über den Baugrund und die dort herrschende Grundwassersituation bestehen müssen.

4. Nach allem haften die Beklagten zu 1) und 2) den Klägern gemäß §§ 830, 840 gesamtschuldnerisch. Das angefochtene Urteil ist auf die Berufung der Kläger entsprechend -wie geschehen- abzuändern.

Die Berufung der Beklagten zu 1), mit der sie Klageabweisung erstrebt, ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs.1, 97 Abs.1, 100 Abs.4 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711, 108 ZPO.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 440.000 DM festgesetzt (geschätzte Schäden: 550.000 DM abzüglich 20 % Feststellungsklage); in dieser Höhe sind die Beklagten zu 1) und 2) durch dieses Urteil beschwert.

Ende der Entscheidung

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