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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: 1 U 611/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 242 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 713 |
Entscheidungsgründe:
I. Die Parteien streiten über das Bestehen eines Bimsausbeuterechts an einem Grundstück der Klägerin. Diese begehrt Feststellung des Nichtbestehens eines derartigen Rechtes sowie die Löschung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und dies auf die Verwirkung des ursprünglich vertraglich eingeräumten Bimsausbeuterechts gestützt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie unter Intensivierung ihres bisherigen Vortrags sich vor allem gegen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung wendet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seite 2 - 5, Bl. 66 - 69 d. A.) verwiesen.
II. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das mit Vertrag vom August 1958 eingeräumte Bimsausbeuterecht besteht wegen Verwirkung nicht mehr; das diesen ursprünglich bestehenden Anspruch sichernde dingliche Recht muss gelöscht werden.
Das Bimsausbeuterecht ist wegen Verwirkung erloschen, § 242 BGB. Ein Recht ist dann verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete, hier die Klägerin, sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGH 105, 298; Palandt-Heinrichs § 242 Rn. 87 ff - jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Die Ausbeute, der Abbau des Oberbimses, war entsprechend den vertraglichen Vorstellungen (§ 7 Abs. 2, Bl. 11 d. A.) innerhalb der Zeit von 1958 bis 1961 vorgenommen worden. Danach wurde das Grundstück durch die seinerzeit Berechtigte (Firma C. W..... GmbH) feldgerecht rekultiviert und dann später für regulären Ackerbau genutzt. Des Weiteren wurde das Grundstück - unstreitig zwischen den Parteien - 1973 auch noch neu vermessen.
Das Zeitmoment (weit über 30 Jahre) ist gegeben, was wohl auch die Beklagte so sieht. Das Umstandsmoment (vgl. hierzu zuletzt BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02) liegt hier zum einen - entscheidend - in der Beendigung des Abbaus des Bimses (Oberbims) mit den hiernach durchgeführten Rekultivierungsarbeiten ohne - unstreitig - geltend gemachte Vorbehalte hinsichtlich eines weiteren, späteren Abbaus. Des Weiteren liegt ein gleichfalls entscheidendes Umstandselement in der Neuvermessung des Grundstücks in 1973, denn nach §§ 8, 9 des Ausbeutevertrages vom August 1958 sollte das Grundstück nach völliger Beendigung der Bimsausbeute zum einen wieder eingeebnet und zu landwirtschaftlichem Zweck hergerichtet und zum anderen neu vermessen und abgesteint werden (Bl. 12 d. A.). Aus diesen Umständen konnte und durfte die Klägerin durchaus den Schluss ziehen, dass die Bimsausbeute durch die ursprünglich Berechtigte vollständig beendet war und weitere Rechte auch in Zukunft nicht mehr geltend gemacht werden würden.
Damit war das zugunsten der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin hinsichtlich des Unterbimses einmal unterstellte Ausbeuterecht spätestens nach Neuvermessung (1973) verwirkt, so dass die ursprünglich Berechtigte auch vertragliche Ansprüche an Dritte, hier die Beklagte, nicht mehr wirksam übertragen konnte. Der Beklagten stehen mithin Ausbeuterechte an dem Grundstück der Klägerin nicht mehr zu.
Das den ursprünglich bestehenden Ausbeuteanspruch sichernde dingliche Recht ist nach Eintritt der Verwirkung entfallen und daher zu löschen.
Nach allem hat das Landgericht die Beklagte zu Recht antragsgemäß verurteilt; die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird in Übereinstimmung mit der Streitwertfestsetzung durch das Landgericht auf 7.700 EUR festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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