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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 11.01.2000
Aktenzeichen: 1 U 638/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 415
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Zu Haftungsfragen zwischen Land und Gemeinden (Gemeindewaldeigentümer) im Forstrecht von Rheinland-Pfalz

1. Der staatliche Forstamtsleiter wird im Rahmen der Wirtschaftsführung im Gemeindewald als Organ der Gemeinde tätig (Organleihe).

2. Bei einer Organleihe besteht eine Haftung der das Organ verleihenden Körperschaft grundsätzlich nur bei gesetzlicher Regelung.

3. Arbeiten verschiedene Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Erfüllung einer Aufgabe zusammen, dann fehlt es zwischen diesen an dem für einen Amtshaftungsanspruch erforderlichen Gegnerverhältnis.


1 U 638/98 11 O 290/97 LG Trier

am 11. Januar 2000

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

in dem Rechtsstreit

Ortsgemeinde, vertreten durch die Verbandsgemeinde

Klägerin und Berufungsklägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Regierungspräsidenten - Forstdirektion

Beklagte und Berufungsbeklagte,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

wegen Schadensersatzes.

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaessner und die Richter am Oberlandesgerichts Stein und Dr. Itzel auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. März 1998 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Ende Januar 1990 kam es im gesamten Land Rheinland-Pfalz durch orkanartige Stürme zu einem erheblichen Windbruch an Hölzern im Baumbestand der Wälder.

Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Schadensersatz betreffend die Abwicklung des Nassholzlagers in Anspruch.

Im Gemeindewald der Klägerin waren von dem Windbruch ca. 53,4 ha Holzbodenfläche betroffen. In dem von dem beklagten Land eingerichteten Nassholzlager wurde auch das Holz aus dem Staatsforst und aus anderen Gemeindewäldern eingelagert. Nach dem Verkauf wurde festgestellt, dass eine erhebliche Differenz zu der in den Holzaufnahmebüchern verzeichneten Menge bestand (Fehlmenge).

Die Klägerin ist der Auffassung, dass das beklagte Land zu Schadensersatz hinsichtlich der auf sie entfallenden Fehlmenge von 154,60 Festmetern Holz bei laut Holzaufnahmebüchern eingebrachten 1.048 Festmetern (= 13.522,09 DM - Klageforderung) verpflichtet sei, denn die zur Nasslagerung eingebrachte Menge sei ordnungsgemäß mit 1.048 Festmetern ermittelt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass nicht gesichert sei, dass überhaupt 1.048 Festmeter Holz tatsächlich in das Nassholzlager eingelagert worden seien. Sollte - ein Schwund an sich als einmal zutreffend unterstellt - die Fehlmenge bereits im Wald (Revierdienst) entstanden sein, läge ein "Eigenschaden" der Gemeinde vor. Eine Verantwortlichkeit des beklagten Landes hierfür scheide aus. Da auch vertragliche Ansprüche nicht gegeben seien, darüber hinaus unklar geblieben sei, ob die Fehlmenge tatsächlich erst im Nassholzlager entstanden sei, könne die Klägerin von dem beklagten Land keinen Ersatz verlangen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie vor allem ihr erstinstanzliches Vorbringen weiter vertieft und weiterhin vorträgt:

Hinsichtlich der Einlagerung des Holzes auf dem Nassholzlagerplatz habe ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Parteien bestanden und das beklagte Land sei für die dort eingetretene Fehlmenge verantwortlich und ersatzpflichtig. Die in den Holzaufnahmebüchern verbindlich festgehaltene Holzmenge sei eingelagert worden. Die Fehlmenge könne nur durch Nachlässigkeit beim Verkauf des Holzes entstanden sein.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an sie zu zahlen 13.522,09 DM nebst 4 % Zinsen seit 4. September 1997.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es bezieht sich zur Begründung auf das bisherige Vorbringen und vor allem weiter darauf, dass auch kein pflichtwidriges Verhalten von Bediensteten des Landes gegeben sei. Darüber hinaus sei die Gemeinde (Klägerin) für jedes schadensauslösende Verhalten von Forstbediensteten im Rahmen des hier einschlägigen Revierdienstes und nicht es, das beklagte Land, verantwortlich. Es sei - auch nach den Eintragungen in den Holzaufnahmebüchern - keineswegs bewiesen, dass die entsprechende Menge Holz tatsächlich geschlagen, verarbeitet wurde und dass eine derartige Menge im Nassholzlager angeliefert und dort eingelagert worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 77 bis 79 d.A.) verwiesen.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen weder vertraglich noch gesetzlich begründete Ersatzansprüche gegen das beklagte Land zu. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hiergegen ist zurückzuweisen.

Voraussetzung für einen Ersatzanspruch wäre zum einen, dass feststünde, dass tatsächlich 1.048 Festmeter Holz aus dem Gemeindewald der Klägerin geschlagen, aufgearbeitet und im Nassholzlager eingelagert wurden und dass die umstrittene Fehlmenge beim Verkauf des Holzes (154,60 Festmeter) durch pflichtwidriges Verhalten von staatlichen Bediensteten, das dem beklagten Land zuzurechnen ist, verursacht worden ist.

Beide Voraussetzungen sind zur Überzeugung des Senats nicht gegeben.

1. Die - unstreitig - in den Holzaufnahmebüchern festgehaltene Menge von 1.048 Festmeter Holz steht als Einschlags-, Bearbeitungs- und Einlagerungsmenge zugunsten der Klägerin nicht fest. Die gesetzlich nicht geregelten Holzaufnahmebücher stellen keine öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 ZPO dar. Sie erbringen keinen vollen Beweis für den Einschlag und das Vorhandensein der aufgenommenen Holzmenge. Als Privaturkunden haben sie allenfalls indiziellen Charakter für die geschlagene Holzmenge.

Hier nun ist zu berücksichtigen, dass zum einen bereits die Feststellung der Massen wegen der im Frühjahr/Sommer 1990 bestehenden außergewöhnlichen Situation nach dem großen Windbruch von zahlreichen Fehlerquellen beeinflusst worden sein kann (u.a. Fehler bei der Feststellung der Massen durch die Waldarbeiter, nur Stichprobenkontrollen), wobei die in den Holzaufnahmebüchern festgehaltenen Massen - unstreitig - in erster Linie wohl als Grundlage für die Abrechnung der Waldarbeiten dienten. Zum anderen bestanden zahlreiche realistische Möglichkeiten für einen "Schwund" bei der Bearbeitung, Zwischenlagerung und beim Abtransport aus dem Wald zum Nassholzlager wie auch vor allem später dann bei und während der Einlagerung auf dem Nassholzlagerplatz (u.a. nicht dokumentierte und kontrollierte Anlieferung in Sägewerke und andere Lagerplätze, Diebstahl durch Dritte). Auch aus dem weiteren Schriftverkehr zwischen den Parteien kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten hinsichtlich der tatsächlich geschlagenen und verarbeiteten Holzmenge ableiten. Zwar gingen die Parteien - übereinstimmend - bis zu diesem Rechtsstreit von 1.048 Festmeter geschlagenem und eingelagertem Holz für die Klägerin aus. Diese Holzmenge diente u.a. auch als Grundlage zur Abrechnung der Kosten und Einnahmen sowie Verteilung des Überschusses aus dem Nassholzlagerplatz des beklagten Landes. Jedoch ist in diesem Verhalten und dem Schriftverkehr entgegen der Auffassung der Klägerin weder ein Schuldanerkenntnis (§§ 781 f BGB), noch ein Schuldschein oder eine Quittung zu sehen. Für die Parteien war eindeutig ersichtlich, dass hier nur die Zahl aus den Holzaufnahmebüchern übernommen wurde, diese - wenn überhaupt, dann - allenfalls etwas über die Masse des im Wald geschlagenen und bearbeiteten Holzes aussagen konnte, und weitergehende verbindliche Erklärungen, (wie z.B. konkrete und festgestellte Massen bei der Einlagerung des Holzes) nicht abgegeben werden konnten und sollten.

Nach allem steht bereits die Masse des im Wald geschlagenen und bearbeiteten Holzes und vor allem die dann später zu dem Nassholzlager verbrachte Menge nicht fest.

2. Aber selbst wenn zu Gunsten der Klägerin wegen der Indizwirkung der in den Holzaufnahmebüchern festgestellten Menge davon ausgegangen werden würde, dass tatsächlich 1.048 Festmeter Holz im Gemeindewald der Klägerin im Rahmen des Revierdienstes (vgl. hierzu T. Giesen, Die Organisation der Forstverwaltung in Rheinland-Pfalz, Dissertation Mainz 1993, S. 148 ff) geschlagen und bearbeitet wurden, würde dies nicht zu einem Anspruch gegen das beklagte Land führen.

Voraussetzung für einen Ersatzanspruch wäre weiter, dass die Fehlmenge durch ein pflichtwidriges Verhalten von Bediensteten des Landes verursacht worden sein müsste und das Land hierfür haftbar wäre. Dass diese - einmal unterstellte - Fehlmenge nur durch ein Fehlverhalten von staatlichen Bediensteten bis zum Abtransport des Holzes aus dem Wald hervorgerufen sei könnte, ist nicht ersichtlich (u.a. Diebstahl durch Dritte, Fehllieferungen). Die Klägerin stellt auch einzelne Pflichtverletzungen nicht konkret dar. Auch insoweit scheidet ein Anspruch gegen das beklagte Land aus.

Aber selbst wenn sowohl eine Fehlmenge wie auch ein pflichtwidriges und die Fehlmengen auslösendes Verhalten von staatlichen Forstbediensteten (gegebenenfalls nicht ordnungsgemäße und ausreichende Kontrollen) einmal unterstellt werden würde, greift im Ergebnis auch dann eine Haftung des beklagten Landes nicht ein.

Die Wirtschaftsführung im Gemeindewald obliegt der Gemeinde als Waldeigentümerin (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Landesforstgesetz <LFG>). Soweit der Forstamtsleiter tätig wird (u.a. forstfachliche Leitung, fachliche Weisungen für den Revierdienst, §§ 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 LFG), handelt er (staatlicher Beamter) im Rahmen des Revierdienstes als Organ der Gemeinde (Organleihe; vgl. BGH, VersR 1988, S. 957 f; siehe auch <kristisch> Giesen a.a.O., S. 191 ff, 212 ff). Für das Verhalten dieses Organs ist mithin die Gemeinde selbst verantwortlich.

Die Beantwortung der Frage ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Gemeinde von einem pflichtwidrig handelnden staatlichen Bediensteten als ihrem Organ Ersatz verlangen kann (siehe hierzu M. Hirschberger, Organleihe, Begriff und Rechtmäßigkeit, S. 201 ff), kann hier offen bleiben, denn die klagende Ortsgemeinde macht vorliegend ausschließlich Ansprüche gegen den Dienstherrn, das beklagte Land, das das Organ "verliehen" hat, geltend.

In diesem Verhältnis (zwischen den Parteien) gilt nun, dass weder eine vertragliche noch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung hinsichtlich der Haftung zwischen der das Organ verleihenden (Land) und der entleihenden Körperschaft (Gemeinde) vorliegt (vgl. hierzu auch Hirschberger a.a.O., S. 205 f; s. auch Art. 104 a Abs. 5 GG). Damit scheiden Ersatzansprüche zungsten der Klägerin, soweit diese ein einmalunterstelltes pflichtwidriges Verhalten des "Organs" (staatlicher Forstamtsleiter) betreffen, von vornherein aus. Eine entsprechende Anwendungen von Vorschriften aus Auftrag o.ä. greift nicht ein, denn es muss dem Gesetzgeber überlassen bleiben, ob und in welchem Umfang dieser das Verhältnis zwischen den hier betroffenen Körperschaften des öffentlichen Rechts - auch in haftungsrechtlicher Hinsicht - ausgestalten will. Der Landesgesetzgeber hat dies für den hier einschlägigen Bereich nicht getan. Es liegt auch keine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke vor, denn der Gesetzgeber hat ausweislich zu §§ 36, 40 LFG durchaus die Beziehungen zwischen den an der Organleihe beteiligten Körperschaften gesehen und für die Kostentragung eine ausdrückliche Lösung getroffen. Auch in der Landesverordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes (LFGDVO) finden sich ausdrückliche Regelungen über die "Zusammenarbeit zwischen Forstamt und Gemeinde ...", ohne dass hier eine Regressmöglichkeit zugunsten der Gemeinden festgelegt wird (s. auch Bogner, Hachenberg, Landesforstgesetz Rheinland-Pfalz, Anm. 1 ff zu § 30 LFG - i.d. Fassung v. 19.3.1971)

Eine Haftung des Landes könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn z.B. eine völlig ungeeignete Person zu Verfügung gestellt werden würde und durch deren pflichtwidriges Verhalten die Gemeinde dann Schaden erleiden würde. Für das Vorliegen einer derartigen Ausnahmesituation fehlt es hier jedoch an jedem Hinweis.

Da auch ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB) hier nicht zugunsten der Klägerin besteht, weil die beteiligten Körperschaften (die Parteien) zur Erfüllung einer Aufgabe im Rahmen der Bündelung der Verwaltungsressourcen zusammenarbeiten, mithin das erforderliche Gegnerverhältnis fehlt (vgl. Hirschberger a.a.O., S. 206, MK - Papier, BGB 3. Aufl., § 839 Rdnr. 269), scheiden Ersatzansprüche der Klägerin gegen das beklagte Land in jedem Fall aus, selbst wenn zugunsten der Klägerin von einem pflichtwidrigen Verhalten der staatlichen Forstbediensteten bis zum Abtransport aus dem Wald ausgegangen werden würde, wofür dem Senat allerdings keinerlei Anhaltspunkte vorliegen.

Zum gleichen Ergebnis führt auch die Überlegung, dass der staatliche Forstbeamte hier als Organ der Gemeinde - unterstellt pflichtwidrig - gehandelt hat, er mithin im Aufgaben-, Funktionsbereich der Gemeinde tätig geworden ist. In diesen Fällen scheidet eine Haftung der Anstellungskörperschaft (Land) regelmäßig aus (MK - Papier a.a.O., § 839 Rdnr. 360, 361).

3. Ein Ersatzanspruch greift im Ergebnis aber auch dann nicht ein,, wenn von einem Fehlverhalten der staatlichen Forstbediensteten beim Betrieb des Nassholzlagers und dem Verkauf des Holzes ausgegangen werden würde.

Hier nun greift keinerlei Indizwirkung hinsichtlich der angelieferten und eingelagerten Holzmenge zugunsten der Klägerin ein (s.o. 1.). Dass tatsächlich 1.048 Festmeter Holz aus dem Gemeindewald der Klägerin abgefahren und in das Nassholzlager eingelagert wurden, ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Eintragung in den Holzaufnahmebüchern nicht aus diesen. Gleiches gilt nach den obigen Ausführungen auch für das weitere Verhalten des beklagten Landes und dem vorgelegten Schriftverkehr. Da die Klägerin für die behauptete Anlieferung und Einlagerung von 1.048 Festmeter Holz aus ihrem Gemeindewald keinen tauglichen Beweis angetreten hat, ist sie hinsichtlich dieser Tatsachenbehauptung und der Grundlage des geltend gemachten Ersatzanspruches beweisfällig geblieben. Die Menge des angelieferten und eingelagerten Holzes steht mithin nicht fest. Ansprüche aus einem behaupteten "Schwund" im Nassholzlagerplatz und bei Verkauf des Holzes kann die Klägerin gegen das beklagte Land nicht geltend machen.

Offen bleiben kann damit auch die Beantwortung der Frage, ob zwischen den Partien hinsichtlich der Einlagerung des Holzes ein vertraglich oder gesetzlich begründetes Schuldverhältnis vorgelegen hat.

Abschließend weist der Senat noch darauf hin, dass eine Pflichtverletzung staatlicher Bediensteter weder konkret behauptet noch sonst ersichtlich ist; die - einmal unterstellte - Fehlmenge durchaus auch durch deliktisches Verhalten Dritter entstanden sein kann.

Nach allem steht der Klägerin kein Ersatzanspruch gegen das beklagte Land zu, wobei bereits völlig offen ist, ob überhaupt eine Fehlmenge und damit ein Schaden der Gemeinde vorliegt.

Das Landgericht hat demnach die Klage zu Recht abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der klagenden Ortsgemeinde ist zurückzuweien.

Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen (§ 546 Abs. 1 ZPO), denn die vorliegende Entscheidung betrifft in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einen Einzelfall und hat demnach keine grundsätzliche Bedeutung. Das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ab. Dass diese Entscheidung sich über die Regressmöglichkeiten zwischen den an einer Organleihe beteiligten Körperschaften verhält, kann die Zulassung der Revision im vorliegenden Fall nicht begründen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 13.522,-- DM festgesetzt; in dieser Höhe ist die Klägerin durch das vorliegende Urteil beschwert.



Ende der Entscheidung

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