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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 26.10.1999
Aktenzeichen: 1 U 974/98
Rechtsgebiete: BGB, UVV, ZPO


Vorschriften:

BGB § 836
BGB § 837
BGB § 823
BGB § 847
BGB § 836 Abs. 1
BGB § 837
UVV § 12 Abs. 5 Nr. 17
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Leitsatz

Beim Sturz von einem (Bau-) Gerüst kann die Haftung nach §§ 836, 837 BGB eingreifen.


Geschäftsnummer: 1 U 974/98 11 O 240/97 LG Trier

Verkündet am 26. Oktober 1999

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

A

Kläger und Berufungskläger,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

B

Beklagter und Berufungsbeklagter,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

wegen Schadenersatzes und Schmerzensgeld.

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaessner, den Richter am Oberlandesgericht Stein und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Giese auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 5. Mai 1998 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der Folgen eines Bauunfalls in Anspruch, bei dem er sich schwer verletzte (vgl. Bl. 8-15 GA). Er verlangt u.a. ein Schmerzensgeld von mindestens 40.000 DM.

Im Juli 1994 hatte der Beklagte, Inhaber einer Holzbau- und Zimmereifirma, im Auftrag des Zeugen M Z (Kläger im Parallelverfahren 1 U 1640/97) an dessen kurz zuvor erworbenem Haus in N eine alte Dachkonstruktion abgebrochen und eine neue, etwas höher liegende und über die Außenmauern überstehende Dachfläche errichtet. Dazu hatte er durch seine Gehilfen, die Zeugen M L und R ein Gerüst erstellen lassen mit sieben Gerüstleitern und Abstandshaltern sowie einer am oberen Ende der Leitern durch Bretter und Bohlen angebrachten plattformähnlichen Verbindung (siehe Lichtbildmappe, Bl. 6 f. d. Strafakten 2 Js 8266/94 Staatsanwaltschaft Trier, Beiakten, und Fotos Bl. 7 f. Beiakten 1 U 1640/97). Nachdem der Beklagte und seine Leute die Dacharbeiten beendet hatten, ließ er auf ausdrücklichen Wunsch des Hauseigentümers, des Zeugen Z das Gerüst noch stehen, wobei streitig ist, ob er wusste, wozu der Zeuge sowie der mit ihm befreundete Kläger, der aus Polen zu Besuch war, das Gerüst noch nutzen wollten.

Am 23. Juli 1994 begab sich der Kläger gemeinsam mit dem Zeugen Z auf die oben beschriebene Plattform des Gerüstes. Dort stellten sie eine Mörtelwanne mit Verputzmörtel ab, um zuvor hochgemauerte Steine am rechten Teil der Hauswand zu verputzen. Kurz nach Beginn dieser Arbeit brach einer der Abstandshalter weg, die darüberliegenden Bohlen kippten seitlich ab; der Kläger sowie der Zeuge Z stürzten aus einer Höhe von 5 m auf den Erdboden und verletzten sich dabei, insbesondere durch Brüche, so schwer, dass sie u.a. monatelang stationär behandelt werden mussten.

Der Kläger macht den Beklagten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Mißachtung von Unfallverhütungsvorschriften und mangelnde Risikoaufklärung für die erlittenen Schäden verantwortlich. Der Beklagte bestreitet ein Fehlverhalten und Verschulden und verweist in erster Linie darauf, dass das Gerüst lediglich zu Schutzzwecken für die vom Dachboden aus vorgenommenen Dacharbeiten, nicht aber als Arbeitsgerüst errichtet worden sei, was der Kläger habe erkennen können.

Das Landgericht hat ohne Beweisaufnahme die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei nicht feststellbar.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er sein ursprüngliches Begehren weiterverfolgt.

Der Senat hat gemäß Beweisbeschlüssen vom 21. Juli 1999 (in den zum Zwecke der Beweisaufnahme miteinander verbundenen Verfahren 1 U 974/98 und 1 U 1640/97) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen. Auf das Beweisergebnis (Bl. 118-129 GA) und die zum Gegenstand der Verhandlung gemachten oben genannten Ermittlungsakten wird verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Dem Kläger steht wegen der durch den Bauunfall erlittenen Verletzungen kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu.

Zwar hat das Landgericht die Frage einer Haftung des Beklagten allein unter dem Gesichtspunkt etwaiger Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gemäß §§ 823, 847 BGB geprüft und hierbei übersehen, dass in Fällen vorliegender Art auch die "Gebäudehaftpflicht" gemäß §§ 836 Abs. 1, 837 BGB in Betracht kommt. Denn eine Schadensersatzpflicht im Sinne dieser Vorschriften kann auch den Besitzer eines Gerüstes treffen, welches mit einem Gebäude verbunden ist, sofern durch Ablösung von Teilen dieses Gerüstes u.a. der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt werden. Der Unterschied zwischen diesen beiden Anspruchsgrundlagen - § 823 BGB und §§ 836, 837 BGB - liegt im wesentlichen in der verschiedenen Beweislastregelung, wobei die sogenannte Gebäudehaftpflicht dem Geschädigten den Verschuldensnachweis erspart, so dass sich der Inanspruchgenommene, sofern nur der Geschädigte bewiesen hat, dass der Schadenseintritt auf einer fehlerhaften Errichtung oder mangelhaften Unterhaltung des (Gebäudes oder) Werkes beruht, nur durch den Gegenbeweis entlasten kann, dass er zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe (§ 836 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Aber auch bei Berücksichtigung dieser weiteren Anspruchsgrundlage hat das angefochtene Urteil nach dem Beweisergebnis Bestand, nachdem der Senat die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts zum Fehlen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht im Sinne von § 823 BGB teilt.

1.

Es ist anerkannt, dass ein Baugerüst ein mit einem Grundstück verbundenes Werk im Sinne von § 836 BGB ist, für das der Gerüstersteller als Besitzer gemäß § 837 BGB verantwortlich ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: BGH VersR 1973, 836, NJw 1997, 1853 - unter Hinweis auf RG JW 1910, 288 -, NJW 1999, 2593 m.w.N.). Dabei sind die Gerüstbretter ein Teil dieses Werkes, selbst wenn sie mit ihm nur durch die Schwerkraft verbunden sind. Es kommt nicht auf das Mittel der Verbindung an, sondern auf die sachgerechte Einfügung der Teile zum bestimmungsgemäßen Zweck des Werkes (BGH VersR 1959, 694, 695 und NJW 1997, aaO). Unter Ablösung von Teilen im Sinne des § 836 Abs. 1 BGB ist jede unwillkürliche Aufhebung der Verbindung zum Ganzen zu verstehen, die durch die sachgerechte Einfügung des Werkteiles hergestellt worden ist (BGH VersR aaO). Dabei ist für die Kausalitäts- und Verschuldensvermutung bei einer solchen Ablösung von Teilen des Gerüstes nicht von Belang, ob die Verletzung unmittelbar durch das Brechen eines Brettes geschehen ist oder - wie im vorliegenden Fall - durch einen Sturz, der im ursächlichen Zusammenhang mit dem Durchbrechen des Brettes steht (BGH NJW 1997 und VersR 1973 aaO).

2.

Vorliegend ist die Ursächlichkeit des Schadenseintritts, soweit es die Entstehung und den Verlauf des Sturzvorganges anbetrifft, unstreitig oder ist zumindest durch die Feststellungen der Ermittlungsbehörde erwiesen. Der Senat hat sich auch anhand der in den Akten und Beiakten befindlichen Fotos in Verbindung mit den Erläuterungen der Zeugen im Beweistermin ein eigenes Bild verschafft. Danach hat sich der Unfall so ereignet, wie er vom Landgericht tatbestandlich dargestellt worden ist, nämlich nach dem Abbrechen eines sogenannten Abstandhalters und dem seitlichen Wegkippen der als "Plattform" auf diesem verlegten Bohlen unterhalb des darüberhinausragenden Dachüberstands. Aus diesem Kausalverlauf wird allerdings zugleich deutlich, dass die Abstandshalter in Verbindung mit den vom Kläger und dem Zeugen Z betretenen Bohlen objektiv nicht geeignet waren, das Gesamtgewicht des Klägers, des Zeugen Z und der teilweise mit Mörtel gefüllten Mörtelwanne be Berücksichtigung von Bewegungen auf den Bohlen zu tragen. Das wirft die Frage auf, ob das Gerüst fehlerhaft im Sinne eines Verstoßes gegen die Unfallverhütungsvorschriften (vgl. Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten der Tiefbauberufsgenossenschaft, VBG 37 vom 1. April 1977 in der Fassung vom 1. April 1993 mit Durchführungsanweisungen) errichtet war.

Ein derartiger Verstoß hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der insoweit beweispflichtige Kläger hat keinen Beweis dafür erbracht, dass es sich bei dem vom Beklagten erstellten Gerüst um ein Baugerüst im Sinne der vorgenannten Unfallverhütungsvorschriften bzw. der zitierten Rechtsprechung handelte. Im Gegenteil, nach den Aussagen der Zeugen L und R, aber auch der Zeugin Z, in Verbindung mit den unmittelbar nach dem Unfall aufgenommenen Lichtbildern, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Gerüst in seiner Gesamtanlage ausschließlich die Funktion hatte, die Dacharbeiten zu ermöglichen und den Schutz von Personen und Gebäude sicherzustellen. Als Baugerüst im technischen Sinne war es weder im Zeitpunkt der Errichtung noch nach Fertigstellung der Dacharbeiten vorgesehen, insbesondere nicht für die vom Kläger und dem Zeugen Z beabsichtigten Arbeiten des Verputzens der Mauersteine.

3.

Gemessen an der Funktion des Fassadengerüstes als Schutzgerüst hat der Kläger den ihm obliegenden Nachweis einer objektiven Mangelhaftigkeit des durchbrochenen Abstandshalters nicht geführt. Zwar hat die Zeugin Z insoweit glaubhaft bekundet, dass der Abstand zwischen den Gerüstleitern und der Hauswand etwa 50-60 cm betragen habe. Dieser Abstand, den auch die Zeugen L und R bestätigt haben, hätte allerdings den Anforderungen nach DIN 4420 in Verbindung mit § 12 Abs. 5 Nr. 1 Unfallverhütungsvorschriften - UVV - nicht genügt, wonach bei einem ordnungsgemäßen Baugerüst dieser Abstand höchstens 30 cm betragen darf. Der Grund für die Abweichung beim Gerüstaufbau war aber gerade die Funktion der den Dacharbeiten gewidmeten Anlage und damit vor allem das bautechnische Bedürfnis, dem mit dem neuen Dach geschaffenen Dachüberstand Rechnung tragen zu müssen. Das haben die Zeugen R und L, deren Aussagen der Senat ebenfalls Glauben schenkt, anschaulich und nachvollziehbar beschrieben, indem sie darauf hingewiesen haben, dass das Gerüst an der vorderen Hauswand vor diesem Dach verlaufen musste und nicht unter diesem Dach enden konnte (L, wobei das Gerüst eben nur als "Fanggerüst" oder "Schutzgerüst" für die Dacharbeiten gedacht gewesen sei (R ). Die Einhaltung der DIN-Abstandsanforderungen an ein Baugerüst war mithin hier nicht geboten.

Daraus und aus den weiteren Aussagen der Zeugen L und R folgt zugleich, dass auch bezüglich der Belastungsgrenzen der Abstandshalter kein Verstoß gegen § 12 Abs. 5 Nr. 17 UVV gegeben ist, weil diese Anlage weder den Zweck hatte, eine Begehung für die Dach-Zimmerer zu ermöglichen, noch wegen des Hindernisses des Dachüberhanges zur Begehung geeignet war. Zwar hat der Zeuge L ausgesagt, dass man die Bohlen, "die auf der oberen Sprosse der Gerüstleiter verlegt waren" auch habe begehen können. Zugleich hat er aber auch, ebenso wie der Zeuge R eindeutig bekundet, dass sie jedenfalls auf den Abstandshaltern zwischen den Gerüstleitern und der Hauswand lediglich Bretter verlegt hätten, die nur zum Schutz der Fenster, der Haustür und der Wand des bewohnten Hauses vor herabfallenden Gegenständen dienen sollten, wie überhaupt das gesamte Gerüst nur Schutz bieten sollte, "falls jemand beim Arbeiten auf dem Dach abrutschen sollte" (L, wobei sie ihre Dacharbeiten vom Dachraum aus erledigt und für das Wegschaffen des geringdimensionierten Abbruchmaterials ein Schüttrohr benutzt hätten, in welches sie vom Boden des Dachraums aus das Material hineingeworfen hätten, ohne dass sie dabei "die obere Bohlenlage des Gerüsts" hätten betreten müssen (R ).

Über diese auch nach den vom Zeugen F beschriebenen Fotos eindeutig erkennbare bloße Schutzfunktion hinaus hat das Gerüst auch nicht dadurch die Funktion eines Baugerüstes erhalten, dass die Arbeiter des Beklagten mit Brettern des Zeugen Z noch ein sogenanntes "Sicherungsgeländer" erstellt haben, oder dadurch dass der - nach der Aussage des Zeugen Z über die beabsichtigten Verputz- und Dachrinnenarbeiten gesprächsweise unterrichtete - Beklagte das Gerüst gefälligkeitshalber stehengelassen hat.

Allerdings könnte dieser vom Zeugen Z bekundete Gesprächsablauf, wenn schon nicht für die objektive Fehlerhaftigkeit des Werkes im Sinne von § 836, 837 BGB relevant sein, so doch nochmals die Frage einer Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB aufwerfen. Denn grundsätzlich dauert die Verkehrssicherungspflicht eines Bauunternehmers fort, wenn er die Baustelle im verkehrsunsicheren Zustand und damit auch ein Fassadengerüst im verkehrsunsicheren Zustand zurücklässt (OLG Köln, MDR 1996, 469, OLG Hamm, VersR 1993, 491). Eine Haftung kommt nach dieser Rechtsprechung aber nur dann in Betracht, wenn diese schadensgeneigte Gerüstanlage ein - wenn auch mangelhaftes, aber - von der Funktion her als Baugerüst im fachtechnischen Sinne bestimmtes Gerüst war. Das ist, wie aufgezeigt, indes hier nicht der Fall, wo das Gerüst als bloße Sicherheits- und Schmutzauffangvorrichtung gedacht und als solche für jeden unbefangenen Betrachter erkennbar war.

5.

Was schließlich die Veränderung des Gerüstes durch die Anbringung von Bohlen auf den Abstandshaltern betrifft, hat die Beweisaufnahme ebenfalls die Behauptungen des Klägers nicht bestätigt. Der Kläger hat behauptet - auch als Zeuge im Parallelverfahren (schriftliche Aussage vom 1. September 1999, Bl. 121 d.A. 1 U 1640/97) bekundet - er und der Zeuge Z hätten vor Beginn ihrer Arbeiten an dem Gerüst "keine Veränderungen" vorgenommen, weil der "obere Gerüstbelag" für die von ihnen durchzuführenden Arbeiten "vollkommen ausreichend" gewesen sei. Es ist jedoch unstreitig, dass sich auf den Abstandshaltern - jedenfalls im Zeitpunkt des Unfallgeschehens nicht nur die nach der Aussage des Zeugen L verlegten etwa 24 mm starken Bretter, sondern auch Bohlen in einer Stärke von mindestens 40 mm bzw. einer Breite von etwa 25 cm befanden. Zu welchem Zeitpunkt diese Bohlen auf die Abstandskalter gelangt sind und wer sie verlegt hat, konnte nicht geklärt werden. Zwar spricht nach der Aussage des Nachbarn, des glaubwürdigen Zeugen H, in Verbindung mit den Aussagen der Zeugen L und R einiges dafür, dass diese Bohlen erst nach Abschluss der Dacharbeiten auf die Abstandshalter verlegt wurden. Denn nach der Aussage H stand das Gerüst schon, als die Zeugin Z ihn um die auf seinem Hof liegenden Bohlen gebeten habe. Zudem hätte nach der Aussage des Zeugen L eine Begehung auf den von ihnen - ihm und dem Zeugen R - auf den Abstandshaltern verlegten Brettern nicht stattfinden können, weil diese "schon durch ihr Eigengewicht durchhingen". Also bestand aus der Sicht des Klägers und des Zeugen Z die Notwendigkeit, zur Durchführung ihrer Arbeitspläne zusätzliche Bohlen aufzulegen.

Spricht mithin schon nach der Bekundung des am Ausgang des Verfahrens nicht interessierten unbeteiligten Zeugen H viel dafür, dass der Kläger selbst und/oder der Zeuge Z die zusätzliche Bohlenverlegung vorgenommen haben, so ist aber jedenfalls nach den insoweit eindeutigen Aussagen der Zeugen R und L nicht erwiesen, dass der Beklagte bzw. seine Gehilfen die Bohlen auf die Abstandshalter verbracht haben. Denn beide Zeugen haben das mit Nachdruck verneint. Der Senat hat keinen Anlass, diesen Aussagen weniger Glauben zu schenken als denen des Zeugen Z Es bleibt also mindestens ein non liquet, was zu Lasten des Klägers geht.

III.

Alles in allem erweist sich sonach die Berufung des Klägers als unbegründet. Sie ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §S 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.000 DM festgesetzt; der Kläger ist in gleicher Höhe beschwert.



Ende der Entscheidung

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