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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 14.12.1999
Aktenzeichen: 1 U 991/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543
ZPO § 256
ZPO § 91
ZPO § 709
1. Auch bei einem Großverein mit mehrfach gestufter Mitgliedschaft kann jedes Vereinsmitglied ein berechtigtes Interesse (§ 256 ZPO) an der Feststellung der Unwirksamkeit gefasster Beschlüsse haben.

2. Vereinssatzungen sind aus sich heraus auszulegen. Wenn Zweifel am Sinngehalt einer Vorschrift bestehen, ist zunächst zu klären, ob die Satzung selbst nicht in und mit anderen ihrer Bestimmungen Aufklärung bietet.


OLG Koblenz

Urteil

14.12.1999

1 U 991/98 5 O 359/97 LG Koblenz

wegen: Feststellung der Unwirksamkeit eines Vereinsbeschlusses.

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Richter am Oberlandesgericht Stein, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Giese und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Itzel auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 8. Mai 1998 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Vertretertagung des Beklagten vom 21. April 1997 betreffend die Wahl des Präsidenten ... und des Vizepräsidenten ... unwirksam ist.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

I.

Die Kläger sind Mitglieder des Beklagten eingetragenen Vereins. Sie erstreben die Feststellung, dass die durch eine Vertretertagung am 21. April 1997 in K. stattgefundene Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des beklagten Vereins unwirksam sei.

Zur Begründung machen sie mehrere Satzungsverstöße geltend. In erster Linie rügen sie, dass die Wählbarkeitsvoraussetzungen des Präsidenten und des Vizepräsidenten, wie sie § 15 Abs. 2 der am 21. Januar 1977 in Kraft getretenen Satzung des Beklagten vorschreibe, am Wahltage nicht erfüllt gewesen seien. Diese Satzungsvorschrift lautet:

"Der Präsident und die Vizepräsidenten müssen Bauer oder Winzer im Hauptberuf sein. Drei Mitglieder des Präsidiums müssen dem Winzerstand angehören. Die Mitglieder des Präsidiums sollen der Struktur der Landwirtschaft entsprechend in verschiedenen Regionen des Verbandsgebietes ansässig sein."

Unstreitig waren die ausweislich des Wahlprotokolls (Bl. 92, 93 GA) am 21. April 1997 gewählten Funktionsträger - der Präsident Sch. mit 18 zu 3, der Vizepräsident E. mit 14 zu 6 Stimmen (bei einer Enthaltung) - im Zeitpunkt der Wahl aus Altersgründen nicht mehr Inhaber des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes. Diesen hatten sie, um in den Genuss der landwirtschaftlichen Altersrente zu gelangen, vielmehr an Nachfolger, Familienmitglieder, übergeben. Die Parteien streiten über die Auslegung dieses § 15 Abs. 2 der Satzung, der nach Auffassung der Kläger einem in den Rentnerstand eingetretenen Bauern oder Winzer die Wählbarkeit versage, nach Auffassung des Beklagten indes allein auf das Berufsbild abstelle und nichts an der Wählbarkeit ändere, sobald der hauptberuflich aktiv gewesene Winzer oder Bauer Rentner werde.

Darüber hinaus machen die Kläger unter Hinweis auf § 19 der Satzung formelle Mängel der Wahl geltend: Die Einberufungsfrist der Vertretertagung sei nicht eingehalten worden, der Vertreter des Kreisbauernverbandes U. habe, obwohl nicht stimmberechtigt, mit abgestimmt und der beklagte Verein habe es versäumt, zwei Vertreter der angeschlossenen Molkereien (...) zu der Vertretertagung zu laden.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. Mai 1998 (Bl. 111 ff GA) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, weil die Kläger auch als nicht der Vertretertagung angehörende Mitglieder ein Feststellungsinteresse an der Unwirksamkeit der Wahl hätten. Ihr Begehren sei aber nicht begründet, weil die gewählten Funktionsträger den Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 der Satzung auch als nicht mehr aktiv im Beruf tätige Bauern erfüllten. Im Übrigen liege zwar ein Satzungsverstoß durch die Mitwirkung eines nicht stimmberechtigten Vertreters vor; das habe aber auf das Wahlergebnis keinen Einfluss gehabt, da auch ohne diese Stimme die beiden Gewählten Präsident und Vizepräsident des Verbandes geworden wären. Ebenfalls sei die Nichtladung angeschlossener Molkereien auf das Abstimmungsergebnis ohne Einfluss gewesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, die an ihrem ursprünglichen Antrag festhalten und hierzu mit Beweisangeboten ergänzende tatsächliche und rechtliche Ausführungen machen, denen der Beklagte unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens letztlich mit dem, ebenfalls mit Beweisangebot versehenen, Hinweis entgegentritt, dass auch schon aufgrund der vor 1977 gegoltenen Satzung die Wahl eines in den Rentnerstand getretenen vorher aktiven Bauers unbeanstandet erfolgt sei.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die unterdessen am 3. Juli 1998 beschlossene neue Satzung des B. e.V. (Anlage zu Bl. 226 GA) Bezug genommen, § 543 ZPO.

II.

Die Berufung der Kläger hat Erfolg.

Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil es die Wählbarkeitsvoraussetzungen verkennt, von denen die Satzung des beklagten Verbandes die wirksame Wahl seiner Spitzenfunktionäre abhängig macht. Die vom Landgericht herangezogenen Auslegungskriterien der streitgegenständlichen Vorschrift des § 15 Abs. 2 der Satzung führt zu einem Ergebnis, das dem Sinn dieser Norm nicht gerecht wird. Der Sinn liegt daran, die Wählbarkeit für die beiden höchsten Ämter des Vereins, des Präsidenten und des Vizepräsidenten, auf den Personenkreis zu beschränken, der noch aktiv im Berufsleben eines Winzers oder Bauern steht. Diese persönlichen Voraussetzungen erfüllen die am 21. April 1997 gewählten Funktionsträger ... nicht. Deren Wahl ist somit unwirksam.

Deshalb kommt es im Ergebnis nicht mehr entscheidend auf die weiteren Satzungsverstöße - die Teilnahme eines nicht stimmberechtigten Vereinsmitgliedes auf der Vertretertagung sowie die (möglicherweise fehlerhafte) Nichtladung der Vertreter "angeschlossener" Molkereigenossenschaften - an, wobei allerdings im Hinblick auf die insoweit unzutreffenden Urteilsgründe des Landgerichts anzumerken ist, dass im Falle des letztgenannten Satzungsverstoßes der Wahlausgang durch die Nichtteilnahme vertretungsberechtigter Vereinsmitglieder auf der Vertretertagung durchaus beeinflusst worden sein kann, weil eine widerlegliche Vermutung dafür besteht, jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass bei Anwesenheit der Nichtgeladenen sich auch der Kanditatenkreis für die Wahl des Präsidenten sowie des Vizepräsidenten verändert hätte (vgl. BGH NJW 1987, 1890 ff, LG Düsseldorf, Rechtspfleger 1987, 72 und Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 7. Aufl. 1997, Rdz. 587 sowie Sennekamp, Jurbüro 1973, 906, 910).

1.

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. Das Landgericht ist insoweit mit Recht nicht den Einwänden des Beklagten gefolgt, nach denen Beschlüsse der Vertreterversammlung nur von deren Mitgliedern angefochten werden könnten. Nach herrschender Meinung hat vielmehr jedes Vereinsmitglied, auch bei einem Großverein mit mehrfach gestufter Mitgliedschaft, gemäß § 256 ZPO ein Interesse an der Feststellung behaupteter Unwirksamkeit eines von den zuständigen Gremien eines eingetragenen Vereins gefassten Beschlusses. Auf die ausführliche Begründung des Landgerichts und die darin genannten Zitate (Seite 8 und 9 des Urteils) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (sowie auf Stöber, a.a.O., Rdz. 582 m.w.N.).

2.

Das Feststellungsbegehren der Kläger ist auch begründet. Insoweit vermag sich der Senat der gegenteiligen Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts nicht anzuschließen. Der beanstandete Wahlvorgang vom 21. April 1997 verstößt gegen § 15 Abs. 2 der Satzung des Beklagten und ist daher unwirksam. Die in die Ämter des Präsidenten und Vizepräsidenten gewählten Vereinsmitglieder ... Sch. und E. erfüllten nicht die persönlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen, weil sie im Zeitpunkt der Wahl Rentner und nicht mehr "Bauer oder Winzer im Hauptberuf" waren.

a)

Zunächst ist festzuhalten, dass es bei der Streitfrage allein um die Auslegung des § 15 Abs. 2 Satz 1 der Satzung geht. Soweit die Kläger unabhängig davon ihr Begehren mit weiteren Fehlern bezüglich der Wahl des Präsidiums insgesamt (§ 15 Abs. 3 und 4 der Satzung) begründen, liegt dies neben der Sache. Denn Streitgegenstand ist nicht die Wahl der übrigen 10 Präsidiumsmitglieder oder des zweiten Vizepräsidenten, sondern allein die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl des Präsidenten und des ersten Vizepräsidenten Sch. und E.

b)

Vereinssatzungen sind aus sich heraus auszulegen (BGH NJW 1989, 1212 und BGHZ 96, 245, 250 m.w.N.). Das bedeutet, dass, wenn, wie im vorliegenden Fall, Zweifel am Sinngehalt einer Satzung bestehen, zunächst zu fragen ist, ob die Satzung selbst nicht in anderen ihrer Vorschriften Aufklärung bietet. Auf außerhalb der Satzung liegende Umstände und Begriffsverwendungen ist allenfalls dann abzustellen, wenn der Wortlaut der - gegebenenfalls vergleichshalber - heranzuziehenden Satzungsnormen, die Systematik und nötigenfalls der Bezug auf den Vereinszweck und die Interessen seiner Mitglieder zu keinem sachgerechten Auslegungsergebnis führen.

Indes sind für die Auslegung unbeachtlich irgendwelche Willensäußerungen von Funktionsträgern des Vereins, die Interessen der Gründer oder sonstige nicht satzungskonforme Vorgänge. Deshalb ist es vorliegend auch ohne Belang, ob möglicherweise schon vor Inkrafttreten der streitgegenständlichen Satzung im Jahre 1977 eine dem § 15 Abs. 2 der Satzung von 1977 gleichlautende Bestimmung der vorher geltenden Satzung vom Beklagten oder auch der Mehrheit seiner Mitglieder so verstanden und gehandhabt wurde, dass auch ein Rentner das Präsidentenamt des Vereins bekleiden durfte (z.B., wie vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung behauptet, der Präsident A., Bad Kreuznach).

Ebenso wenig kommt es zur Deutung der Vorschrift des § 15 Abs. 2 der Satzung auf den verfassungsrechtlichen Sinngehalt des Begriffes "Beruf" (Art. 12 GG) und die hierzu ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts an. Denn es geht hier nicht um den Begriffsinhalt des "Berufes" als solchen, der freilich eine Tätigkeit verlangt, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient, sondern es geht um die Erkenntnis, was die Satzung unter dem Begriff "Hauptberuf" versteht, ohne dass hierzu auf Gesetze zurückgegriffen werden müsste, die ebenfalls den Begriff der "hauptberuflichen" Tätigkeit verwenden (z.B. § 36 Steuerberatungsgesetz und § 6 Abs. 2 Nr. 2 Bundesnotarordnung).

c)

Die Satzung selbst bietet nämlich in anderen Normen hinreichenden Aufschluss darüber, was der Satzungsgeber mit den persönlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 der Satzung bezwecken wollte.

Zunächst fällt auf, dass die Satzung eindeutig zwischen den persönlichen Wahlerfordernissen unterscheidet je nach dem, um welche Funktion es geht: Während es für die Wahl der Spitzenfunktionäre eines Ortsverbandes und Kreisverbandes in § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 4 der Satzung heißt, dass der Vorsitzende und sein Stellvertreter Bauer oder Winzer sein müssen, was möglicherweise den Schluss zuließe, dass die bloße Angehörigkeit zu diesen Berufsständen für das Wahlamt genügte, erhöht § 15 Abs. 2 der Satzung diese Wählbarkeitshürden durch das Erfordernis, dass der Präsident und der Vizepräsident eben nicht nur Bauer oder Winzer, sondern "Bauer oder Winzer im Hauptberuf" sein müssen. Bei Gegenüberstellung mit diesem Satz ist ebenso aufschlussreich das in § 15 Abs. 2 Satz 3 der Satzung normierte Erfordernis, wonach "3 Mitglieder des Präsidiums dem Winzerstand angehören müssen". Denn daraus geht unmissverständlich hervor, dass der Satzungsgeber zwischen dem Berufsstand und der Berufstätigkeit bewusst differenziert hat.

Dass der Begriffsinhalt des Wortes "Hauptberuf" genau auf dieses aktive Tätigsein als Bauer oder Winzer abstellt, ergibt sich am Rande auch aus § 4 Abs. 1 a und b der Satzung, der die Voraussetzungen einer ordentlichen Mitgliedschaft festlegt. Auch dort wird nämlich ausdrücklich unterschieden zwischen den verschiedenen Arten des Bezuges, den eine Person zum landwirtschaftlichen Berufsstand haben kann, und zwischen dem Beruf z.B. als Landwirt, Forstwirt, Weingutsbesitzer oder Winzer als solchen und der "Tätigkeit", wie sie von anderen Personen innerhalb dieser Berufszweige ausgeübt werden kann.

Zusammenfassend ist aus allen diesen Satzungsbestimmungen hinreichend erkennbar, dass es sich bei den unterschiedlich gestalteten Wählbarkeitsvoraussetzungen für die einzelnen Funktionsträger des Beklagten nicht um irgendwelche Redaktionsversehen oder Textungenauigkeiten, sondern um, nach Überzeugung des Senats, mit Bedacht formulierte Vorschriften handelt, die einer differenzierten Eingrenzung der wählbaren Personenkreise dienen sollte.

d)

Gemessen an dieser Intention der Satzung kann daher § 15 Abs. 2 Satz 1 der Satzung nicht anders verstanden werden als dahin, dass ein Bauer oder Winzer, der seinen Betrieb einmal aufgegeben hat und in das Rentnerleben eingetreten ist, als Kanditat für das Präsidenten- oder Vizepräsidentenamt ausscheidet. Auch der tiefere Sinn dieses Satzungszieles leuchtet ein: Angesichts der vielgestaltigen betriebswirtschaftlichen wie praktischen Erfordernisse, die heute ein modernes land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen kennzeichnet, das nach Art und Umfang oft genug einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (vgl. § 3 Abs. 2 HGB), und angesichts der Notwendigkeit, einen täglichen und umfassenden Bezug zu der Berufstätigkeit des Bauern oder Winzers zu haben, um eben diesen Aufgaben hinreichend gerecht werden zu können, soll nach dem Willen des Satzungsgebers die Präsidenten- und Vizepräsidentenfunktion des beklagten Verbandes jenen Mitgliedern vorbehalten bleiben, die sich noch im aktiven und nicht nur nebenberuflich ausgeübten täglichen Berufseinsatz befinden. Diesen Voraussetzungen werden die Mitglieder Sch. und E. nicht gerecht.

Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Ausübung des Amtes eines Präsidenten bzw. Vizepräsidenten bei einem Verband von - wie hier immerhin - rund 20.000 Mitgliedern einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand mit sich bringt. Es mag auch so sein, wie der Beklagte geltend macht, dass die Wahrnehmung dieser Ämter mit Reisetätigkeit und Repräsentationsaufgaben verbunden ist, die im allgemeinen ein Haupterwerbslandwirt nur schwerlich erfüllen kann. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass lediglich jene Vereinsmitglieder, die nicht mehr im Hauptberuf eines Bauern oder Winzers stehen, für das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten allein in Betracht kommen. Das wäre ein eklatanter Widerspruch zum Wortlaut des § 15 Abs. 2 der Satzung. Im übrigen stößt der Beklagte mit diesem Argument schon deshalb auf wenig Gehör, weil gerade der gewählte Präsident ... Sch. neben seiner behaupteten Hilfstätigkeit in dem übergebenen Betrieb noch - unbestritten - eine derartige Vielzahl von Ämtern und Aufgaben wahrnimmt, u.a. als Ortsbürgermeister von O., Präsident der Landwirtschaftskammer und Mitglied des Rundfunkrates sowie 19 Jahre als Bundestagsabgeordneter, dass auch ihm, ebenso wie einem Haupterwerbslandwirt, wohl nur unter Mühen die Wahrnehmung des Amtes des Präsidenten des Beklagten möglich gewesen sein dürfte.

e)

Indiziell spricht zudem für die Richtigkeit der vorgenannten Deutung des § 15 Abs. 2 der Satzung die Tatsache, dass der Beklagte in § 16 des Satzungsentwurfes vom 3. Juni 1998 (angeblich in Kraft getreten am 1. Januar 1999) den wählbaren Personenkreis für das Präsidium erweitert hat.

III.

Steht nach alledem fest, dass die Vertreterversammlung des Beklagten am 21. April 1997 satzungswidrig den Präsidenten und Vizepräsidenten gewählt hat, ist die Wahl eo ipso ungültig. Dem Begehren der Kläger, die Ungültigkeit aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Wege der Feststellungsklage legitimerweise geltend zu machen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1997, 989), ist daher auf die Berufung hin stattzugeben.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Der Senat sieht sich nicht veranlasst, bei der vorliegenden nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit (vgl. Zöller, ZPO, 21. Auflage, § 546 RNr. 5 a E) die Revision zuzulassen (§ 546 Abs. 1 ZPO), da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.

Den Streitwert für das Berufungsverfahren setzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 20.000,-- DM fest.



Ende der Entscheidung

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