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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 18.03.2003
Aktenzeichen: 1 Ws 101/03
Rechtsgebiete: StPO, ZPO, BRAGO


Vorschriften:

StPO § 464 a Abs. 2 Nr. 2
StPO § 464 b
ZPO § 91 Abs. 2 S. 3
BRAGO § 83
Im Falle der Beiordnung eines Rechtsanwaltes als Pflichtverteidiger hängt die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Wahlverteidigers davon ab, ob der Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger aus Gründen bestellt worden ist, die dem Angeklagten oder dessen Verteidiger zuzurechnen sind, oder ob die Gründe in der Sphäre des Gerichts liegen (s. auch BVerfGE 66, 313, 322; OLG Düsseldorf RPfl 2002, 649 = JurBüro 2002, 594).
1 Ws 101/03

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

In der Strafsache

wegen Vergewaltigung

hier: sofortige Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzungsentscheidung

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, den Richter am Oberlandesgericht Völpel und die Richterin am Oberlandesgericht Hardt

am 18. März 2003 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 3. Januar 2003 abgeändert.

Auf seinen durch Rechtsanwalt H. eingereichten Antrag vom 23. Dezember 2002 werden die ihm aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 2.407,90 € festgesetzt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem früheren Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

3. Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1.955,50 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft legte dem in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten in ihrer Anklageschrift vom 3. Juli 2002 ein Verbrechen der Vergewaltigung zur Last.

Mit Schriftsatz vom 22. August 2002 bestellte sich Rechtsanwalt H. aus B. als Wahlverteidiger des Angeklagten. Mit Beschluss vom 12. September 2002 eröffnete die 9. Strafkammer des Landgerichts Koblenz das Hauptverfahren. Am selben Tag bestimmte die Vorsitzende in Absprache mit dem Verteidiger Termin zur Hauptverhandlung auf den 29. Oktober 2002 mit Fortsetzung am 6. und 14. November 2002.

Nachdem sich die Erforderlichkeit der Ladung weiterer Zeugen ergeben hatte, setzte sich die Kammervorsitzende mit dem Verteidiger in Verbindung, um für den Fall der weiteren Ausdehnung der Hauptverhandlung weitere Termine abzusprechen. Dabei stellte sich heraus, dass der Wahlverteidiger ab dem 21. November 2002 urlaubsbedingt nicht zur Verfügung stand. Die Strafkammervorsitzende erklärte daraufhin, sie werde zur Verfahrenssicherung einen Pflichtverteidiger bestellen, und gab Rechtsanwalt H. Gelegenheit, den von dem Angeklagten gewünschten Pflichtverteidiger zu benennen. Rechtsanwalt H. setzte sich daraufhin mit Rechtsanwältin F. in Verbindung. Der Angeklagte, der zuvor nicht beabsichtigt hatte, einen weiteren Verteidiger mit seiner Vertretung in der Hauptverhandlung zu beauftragen, mandatierte Rechtsanwältin F., damit sie die Beiordnung als Pflichtverteidigerin beantragen sollte. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2002 bestellte sie sich als Wahlverteidigerin und beantragte vereinbarungsgemäß ihre Beiordnung.

Nachdem die Strafkammervorsitzende beiden Verteidigern mit Verfügung vom 17. Oktober 2002 mitgeteilt hatte, dass als weitere Fortsetzungstermine der 19. und 29. November sowie der 14. Dezember 2002 vorgesehen seien, bestätigte Rechtsanwältin F. die Termine. Rechtsanwalt H. erklärte mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2002, die Termine ab dem 21. November nicht wahrnehmen zu können, und bat seinerseits um Beiordnung von Rechtsanwältin F. als Pflichtverteidigerin.

Die Strafkammervorsitzende entsprach dem Beiordnungsantrag am ersten Hauptverhandlungstag. Im fünften Hauptverhandlungstermin (29. November 2002) wurde der Angeklagte freigesprochen. Seine notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt.

Rechtsanwältin F. hatte sämtliche Hauptverhandlungstermine als Pflichtverteidigerin wahrgenommen. In den ersten vier Terminen war Rechtsanwalt H. absprachegemäß persönlich anwesend. Der fünfte Hauptverhandlungstermin wurde von Rechtsreferendar M. als seinem amtlich bestellten Vertreter wahrgenommen, der das von Rechtsanwalt H. ausgearbeitete Plädoyer hielt.

Der Angeklagte begehrt Festsetzung der ihm für die Inanspruchnahme beider Verteidiger entstandenen Auslagen. Dem mit Schriftsatz der Pflichtverteidigerin vom 6. Dezember 2002 gestellten Kostenfestsetzungsantrag in Höhe von 2.576,36 €, in dem Gebühren für den ersten Termin (975 €) und drei Fortsetzungstermine (jeweils 390 €) enthalten sind, wurde mit Auszahlungsanordnung vom 3. Januar 2003 im Einvernehmen mit dem Bezirksrevisor entsprochen. Dem mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2002 durch Rechtsanwalt H. gestellten Kostenfestsetzungsantrag in Höhe von 2.407,90 € (erster Termin 780 €, vier Fortsetzungstermine zu je 390 €, Auslagenpauschale 15 €, Kopierkosten 52,90 €) hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Koblenz in Höhe von 452,40 € stattgegeben. Eine weitergehende Auslagenerstattung hat sie mit der Begründung abgelehnt, es seien nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig; da Rechtsanwältin F. lediglich vier der fünf Hauptverhandlungstermine abgerechnet habe, könne allerdings noch die Gebühr für einen Fortsetzungstermin (390 €) zzgl. Mehrwertsteuer festgesetzt werden.

Gegen den dem Verteidiger am 26. Januar 2003 zugestellten Beschluss wendet sich der frühere Angeklagte mit seiner am 31. Januar 2003 bei Gericht eingegangenen "Erinnerung". Die Rechtspflegerin hat dem als sofortige Beschwerde zu behandelnden Rechtsmittel nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß §§ 464 b StPO, 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde (§ 569 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 ZPO) hat in der Sache Erfolg.

Der Grundsatz, dass nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig sind (§ 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO), gilt nicht uneingeschränkt.

Im Falle der Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger hängt die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Wahlverteidigers davon ab, ob der Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger aus Gründen bestellt worden ist, die dem Angeklagten oder dessen Verteidiger anzurechnen sind, oder ob die Gründe in der Sphäre des Gerichts liegen (BVerfGE 66, 313, 322; OLG Düsseldorf RPflG 2002, 649 = JurBüro 2002, 594). Liegen die Gründe in der Sphäre des Angeklagten, kann er die durch die Wahlverteidigung verursachten Kosten nicht als notwendige Auslagen gegen die Staatskasse geltend machen. Anders verhält es sich hingegen, wenn die Gründe für die Bestellung des Pflichtverteidigers in der Sphäre des Gerichts liegen oder durch die Eigenart des Verfahrens bestimmt sind. In diesen Fällen muss die Bestellung eines Pflichtverteidigers als kostenrechtlich unschädlich angesehen werden (OLG Düsseldorf a.a.O.).

Hier stellt sich die Tätigkeit der Pflichtverteidigerin als durch die Eigenart des Verfahrens veranlasst dar. Sie wurde, wie die Vorsitzende der Strafkammer gegenüber dem Senat bestätigt hat, ausschließlich zur Verfahrenssicherung beigeordnet, weil die Kammer Veranlassung gesehen hatte, vorsorglich mehr als die am 12. September 2002 bestimmten und zuvor mit Rechtsanwalt H. abgesprochenen Hauptverhandlungstermine ins Auge zu fassen. Erst nach Ankündigung der Strafkammer, sie werde einen Pflichtverteidiger beiordnen, hat Rechtsanwalt H. die spätere Pflichtverteidigerin damit beauftragt, den Angeklagten in der Haft zu besuchen, um zu ihm ein Vertrauensverhältnis aufzubauen. Ohne die Ankündigung der Bestellung eines Pflichtverteidigers hätte der Angeklagte keinen weiteren Wahlverteidiger mit seiner Vertretung in der Hauptverhandlung beauftragt. Damit liegen die Gründe für die Beiordnung des Pflichtverteidigers nicht in der Sphäre des Angeklagten. Es kann insbesondere nicht dem Wahlverteidiger angelastet werden, sich nicht weitere Termine für das Verfahren freigehalten zu haben, als die ursprünglich mit der Vorsitzenden besprochenen.

Die Höhe der geltend gemachten Gebühren kann, obwohl es sich um die Wahlverteidigerhöchstgebühren nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 BRAGO (allerdings ohne die Überschreitung nach § 83 Abs. 3 BRAGO) handelt, unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs (Verhandlungsdauer 7 1/4, 7 1/2, 5 1/2, 10 und 4 1/2 Stunden) und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit trotz der unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des früheren Angeklagten nicht als unbillig beanstandet werden. Auch die Pflichtverteidigerin hat die Höchstgebühren ­ die Gebühr für den ersten Hauptverhandlungstermin sogar gemäß § 83 Abs. 3 BRAGO erhöht ­ geltend gemacht und festgesetzt erhalten. Der Bezirksrevisor hatte hiergegen unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze von 20 % keine Einwände erhoben (Bl. 465 d.A.). Für den Wahlverteidiger kann nichts anderes gelten. Seine Tätigkeit war schon in zeitlicher Hinsicht umfangreicher als die der Pflichtverteidigerin, weil er etwa 1 1/2 Monate länger als sie für den Angeklagten tätig war. Außerdem hatte er im Vorfeld einen ausführlich begründeten Haftprüfungsantrag gestellt und den "Tatort" besichtigt.

Da auch die geltend gemachte Auslagenpauschale und die Kopierkosten nicht zu beanstanden sind, waren die Auslagen dem Antrag entsprechend festzusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.

Ende der Entscheidung

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