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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 14.01.2004
Aktenzeichen: 1 Ws 19/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 342 III |
Geschäftsnummer: 1 Ws 19/04 2010 Js 51296/96 StA Koblenz
In der Strafsache
wegen Beleidigung u. a. hier: Wiedereinsetzung gemäß § 329 Abs. 3 StPO
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Völpel und Summa und die Richterin am Oberlandesgericht Hardt
am 14. Januar 2003 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 8. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. Oktober 2004 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe:
Unabhängig davon, dass die Ausführungen der Strafkammer zur - auch im Beschwerdeverfahren nicht behobenen - Unzulänglichkeit der Glaubhaftmachung der behaupteten "Verhandlungsunfähigkeit" am Terminstag zutreffend sind, kann das Rechtsmittel bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig ist.
Nach § 342 Abs. 3 StPO gilt "die Einlegung der Revision ohne Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung ... als Verzicht auf die letztere". Diese unwiderlegbare Vermutung greift hier.
Die Revisionseinlegungsschrift des Verteidigers vom 2. Oktober 2003 ging ausweislich der Faxleiste und des mit Uhrzeit versehenen Eingangstempels (Bl. 709a d. A.) am selben Tag um 16:57 Uhr beim Landgericht Koblenz ein, der 2. Schriftsatz mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung - ebenfalls per Fax - erst 39 Minuten später (Bl. 703 d. A). Zwar verlangt die nach § 342 Abs. 3 StPO notwendige Verbindung nicht, dass beide Rechtbehelfe in einem Schriftstück enthalten sein müssen. Befinden sie sich jedoch - wie hier - in 2 getrennten Schriftsätzen, so muss bei Eingang der Revision der Wiedereinsetzungsantrag entweder bereits bei Gericht vorliegen oder aber ein gleichzeitiger Eingang zumindest nicht ausschließbar sein. Die Gleichzeitigkeit ist nicht allein dadurch gewahrt, dass die Schriftsätze am selben Tag eingehen (wobei sie allerdings bei nur mit Tageseingangsstempeln versehenen Schriftsätzen regelmäßig auch nicht ausgeschlossen werden kann). Allein entscheidend ist die zeitliche Reihenfolge der Eingänge unabhängig von der Länge des dazwischen liegenden Zeitraumes (OLG Stuttgart, NJW 84, 2900 m.w.N.).
Über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer vom 17. September 2003 wird der Senat nach Ablauf der dem Angeklagten eingeräumten Frist zur Erwiderung auf den Verwerfungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft entscheiden.
Ende der Entscheidung
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