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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 04.05.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 203/00
Rechtsgebiete: StPO, ZPO


Vorschriften:

StPO § 172 III 2
ZPO § 117 II
ZPO § 117 IV
Leitsatz:

Bedient sich der Antragsteller von Prozesskostenhilfe im Klageerzwingungsverfahren trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises nicht des amtlichen Vordruckes für die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, so ist der Antrag bereits deshalb zurückzuweisen.


Geschäftsnummer: 1 Ws 203/00 2133 UJs 34837/99 StA Koblenz

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

In dem Ermittlungsverfahren

gegen

Bedienstete der R.-Klinik,

wegen Urkundenfälschung hier: Antrag des ... auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageerzwingungsverfahren

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, den Richter am Oberlandesgericht Summa und den Richter am Amtsgericht Schmickler am 4. Mai 2000

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Anzeigeerstatters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Am 2. November 1999 erstattete der Antragsteller Strafanzeige gegen namentlich nicht bekannte Bedienstete der Rhein-Mosel-Fachklinik Andernach, Abteilung N., wegen "Fälschung von Asservatenlisten". Zur Begründung gab er an, vom Klinikpersonal sei ihm im Oktober/November 1996 eine Erkennungsmarke nebst zugehörigem Kettchen sowie eine leere Patronenhülse weggenommen und "asserviert" worden. Die hierüber erstellte "Asservatenliste" sei dadurch "verfälscht" worden, dass die Erkennungsmarke nicht aufgenommen worden sei, um den Diebstahl der Marke durch das Klinikpersonal zu verschleiern. Ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls der Erkennungsmarke hatte die Staatsanwaltschaft Koblenz bereits zuvor eingestellt.

Das auf die Anzeige vom 2. November 1999 eingeleitete Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft Koblenz am 10. Januar 2000 ein, die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wies die Generalstaatsanwaltschaft mit Bescheid vom 27. März 2000 zurück.

Daraufhin beantragte der Antragsteller mit einem an die Generalstaatsanwaltschaft gerichteten Schreiben vom 29. März 2000, das am 11. April 2000 beim Oberlandesgericht einging, ihm zur Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens einen Rechtsanwalt beizuordnen.

II.

1.

Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist das Schreiben des Antragstellers vom 29. März 2000 nicht als Antrag auf gerichtliche Entscheidung sowie auf Beiordnung eines sogenannten Notanwalts entsprechend § 78 b Abs. 1 ZPO aufzufassen, sondern als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter gleichzeitiger Beiordnung eines Rechtsanwalts zur beabsichtigten Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens. Dies folgt aus der Formulierung auf Seite 2 des Schreibens (Bl. 16 R d.A.), wo es heißt:

"Ich beantrage hiermit die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, da ich zur Zeit mir diesen nicht leisten kann, der aber notwendig ist, um die Beschwerde beim OLG einreichen zu können. Um in diesem Rechtsstreit in die nächste Instanz gehen zu können, beantragte ich diese Beiordnung."

Damit hat der Antragsteller deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er das Klageerzwingungsverfahren erst nach Bescheidung seines Prozesskostenhilfeantrags durchzuführen beabsichtigt, wobei ihm bewusst ist, dass er dazu einen Rechtsanwalt benötigt. Er trägt hingegen nicht vor, dass er keinen zur Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens bereiten Rechtsanwalt finden könne und deshalb die Beiordnung eines sogenannten Notanwalts wünsche.

2.

Das Prozesskostenhilfegesuch ist zwar nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO fristgerecht gestellt worden. Der Antragsteller hat jedoch entgegen § 172 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz StPO, § 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ordnungsgemäß unter Verwendung des amtlichen Vordrucks dargestellt und belegt. Die Beschaffung dieses Vordrucks war ihm auch als Strafgefangener ohne weiteres möglich und zumutbar, weil die Vollzugsgeschäftsstelle der Justizvollzugsanstalt Diez solche Formulare für Gefangene bereit hält, wie dem Senat auf Anfrage mitgeteilt wurde.

Zur Abgabe der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO muss sich der Antragsteller gemäß § 117 Abs. 4 ZPO des durch Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I, 3001, PKH VV) eingeführten Vordrucks bedienen. Dabei handelt es sich keineswegs um eine bloße Förmlichkeit. Die Verwendung des Vordrucks soll den Antragsteller dazu anhalten, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig darzulegen, soweit es für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlich ist. Die Benutzung des Vordrucks bewirkt, dass die Angaben in übersichtlicher Form aufgegliedert und substantiiert werden, wodurch wiederum die Vollständigkeit und Überprüfbarkeit der Erklärung gefördert wird. Hierdurch wird das Gericht in die Lage versetzt, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach einheitlichen Maßstäben und mit vertretbarem Aufwand festzustellen (vgl. BGH, NJW 1983, 2145, 2146; LAG Hamm, MDR 1982, 83).

Da der Antragsteller hier trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises für die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht den hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck verwendet hat, war sein Prozesskostenhilfegesuch schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

3.

Ferner fehlt es vorliegend an den gesetzlichen Formerfordernissen der §§ 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Danach sind in dem Antrag die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, sowie die Beweismittel anzugeben.

Der Sachvortrag des Antragstellers enthält keine in sich schlüssige Tatsachendarstellung eines konkreten Lebenssachverhalts, der einen Straftatbestand - insbesondere den der Urkundenfälschung nach § 267 StGB - erfüllt. So ist schon nicht ohne nähere Darlegung ersichtlich, inwieweit allein die unterlassene Aufnahme der Erkennungsmarke in eine Asservatenliste eine Straftat darstellen soll.

Im Übrigen ist die Sachdarstellung des Antragstellers in sich widersprüchlich. Zum Beweis seiner Behauptung, dass die Klinik bei jeder Sicherstellung von Patienteneigentum hierüber eine gesonderte Asservatenliste aufstelle, hat er eine schriftliche Aufstellung der R. Klinik vom 3. Juni 1997 vorgelegt. Danach wurde am 2. Juni 1997 im Rahmen einer Zimmerkontrolle bei dem Antragsteller unter anderem ein kleines Kettchen von einer Erkennungsmarke sichergestellt, von dem er selbst behauptet, dieses sei ihm bereits im Oktober/November 1996 zusammen mit der Erkennungsmarke abgenommen worden, wobei damals die - angeblich gefälschte - Asservatenliste angefertigt worden sei.

Zu den im Rahmen der Sachdarstellung des Klageerzwingungsgesuchs auszuführenden Tatsachen gehört auch die Bezeichnung des Beschuldigten, da die vom Antragsteller begehrte Anordnung der Erhebung der öffentlichen Klage sich nicht gegen eine unbekannte Person richten kann. Erforderlich ist daher entweder die namentliche Benennung des Beschuldigten oder zumindest die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, die die Ermittlung des Beschuldigten ermöglichen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 172 StPO, Rdnr. 34; OLG Düsseldorf, VRS 77, 226). Auch diesen Anforderungen genügt der vorliegende Antrag nicht. Es ist kein Beschuldigter namhaft gemacht. Wer von den Bediensteten der R. Klinik, Abteilung N., als Beschuldigter in Betracht kommen könnte, wird vom Antragsteller nicht mitgeteilt. Auch Anhaltspunkte für die Ermittlung eines Beschuldigten enthält der Sachvortrag nicht.

Eine Sachverhaltsermittlung zur Herbeiführung der Antragsschlüssigkeit obliegt dem Senat weder im Klageerzwingungsverfahren noch im Prozesskostenhilfeverfahren. Dies folgt aus § 118 Abs. 2 ZPO und § 173 Abs. 3 StPO, die nur dann, wenn ein zulässiger Antrag vorliegt, die Vornahme ergänzender Ermittlungen ermöglichen (vgl. OLG Düsseldorf a.a.0.).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 177 StPO, Rdnr. 1 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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