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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 25.04.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 217/00
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 28 I
Leitsatz:

Nehmen an einer Gerichtsverhandlung mehrere Mitglieder einer Anwaltssozietät teil, ist die gesonderte Geltendmachung von Fahrtkosten für die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch jeden der Anwälte missbräuchlich, wenn für ihre getrennte Anreise kein sachlicher Grund besteht.


Geschäftsnummer: 1 Ws 227/00 302 Js 21169/93 - 3 a KLs StA Mainz

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

In der Strafsache

gegen

J. M.,

- früherer Verteidiger: Rechtsanwalt F. E. -

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern hier: sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, den Richter am Oberlandesgericht Völpel und den Richter am Amtsgericht Schmickler am 25. April 2000

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Mainz vom 29. Oktober 1999 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 11.844 DM festgesetzt.

Gründe:

Durch Beschluss vom 29. Oktober 1999 hat die Rechtspflegerin die aus der Staatskasse an den freigesprochenen Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 56.268,48 DM nebst Zinsen festgesetzt. Sie hat dabei Fahrtkosten seines früheren Verteidigers für die Benutzung des Kraftfahrzeugs zur Wahrnehmung von 28 Hauptverhandlungsterminen (jeweils 940 km à 0,45 DM) in Höhe von insgesamt 11.844 DM abgesetzt. Wegen dieser Absetzung hat der frühere Angeklagte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss fristgerecht "Erinnerung" eingelegt. Mit Beschluss vom 24. Februar 2000 hat die Rechtspflegerin der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

Grundsätzlich darf der Rechtsanwalt Geschäftsreisen gemäß § 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BRAGO mit dem eigenen Kraftfahrzeug unternehmen. Die Erstattung der mit der Inanspruchnahme des eigenen Kraftfahrzeugs verbundenen Mehrkosten gegenüber anderen Beförderungsarten kann dem Rechtsanwalt nur ausnahmsweise dann versagt werden, wenn er die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug den Umständen nach nicht für erforderlich halten durfte (vgl. §§ 670, 675 BGB). Dies ist nur in Missbrauchsfällen anzunehmen, wenn die Wahl einer anderen Beförderungsmöglichkeit deutlich billiger wäre und für die Benutzung des eigenen Kraftwagens kein sachlicher Grund spricht (vgl. OLG Hamm, AnwBl. 67, 453; OLG Nürnberg, AnwBl. 72, 59; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, § 28 BRAGO, Anm. 6). Diese für die Abgrenzung der Inanspruchnahme des eigenen Kraftfahrzeugs gegenüber der Benutzung anderer Verkehrsmittel entwickelte Rechtsprechung gilt auch für den vorliegenden Fall.

Dieser weist die Besonderheit auf, dass an der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mainz neben dem für den früheren Angeklagten als Wahlverteidiger tätig gewesenen Rechtsanwalt E. zusätzlich Rechtsanwalt L. bzw. seine amtlich bestellte Vertreterin Rechtsanwältin B. als Pflichtverteidiger für die frühere Angeklagte H. M. teilnahmen, die mit Rechtsanwalt E. in München eine gemeinsame Anwaltskanzlei betreiben.

Bei dieser Sachlage war es nicht erforderlich, dass Rechtsanwalt E. und Rechtsanwalt L. (bzw. Rechtsanwältin B.) jeweils getrennt mit ihren eigenen Kraftwagen die Hin- und Rückreise zum/vom Gerichtsort durchführten, soweit nicht einer von ihnen im Einzelfall das Flugzeug benutzte. Vielmehr war es ihnen zuzumuten, in den Fällen, in denen beide für die Reise zum Gerichtsort das Auto benutzten, gemeinsam unter Verwendung nur eines Fahrzeugs zu fahren. Insoweit trägt der frühere Angeklagte auch nicht vor, dass einer gemeinsamen An- und Abreise beider Verteidiger unter Inanspruchnahme nur eines Kraftfahrzeugs terminliche, andere organisatorische oder sonstige nachvollziehbare Gründe entgegenstanden, die eine getrennte Reise sachlich gerechtfertigt erscheinen ließe. Die von Rechtsanwalt E. im Beschwerdeschriftsatz vom 23. November 1999 behauptete Benutzung des jeweils eigenen Kraftfahrzeugs durch ihn und seine mit ihm in derselben Sozietät verbundenen Mitverteidiger zur Terminswahrnehmung war deshalb - gerade auch im Hinblick auf die beträchtliche Entfernung zwischen Kanzlei- und Gerichtsort - missbräuchlich und verstieß gegen den im Kostenrecht allgemein geltenden Grundsatz sparsamer Prozessführung. Danach hat jeder Verfahrensbeteiligte die Kosten seiner Prozessführung, die er im Falle des Obsiegens vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung seiner berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt (vgl. BVerfG, NJW 1990, 3072, 3073; Zöller/Herget, § 91 ZPO, Rdnr. 12). Die Wahrung der verfahrensrechtlichen Belange des früheren Angeklagten erforderte es aber keineswegs, dass sein Verteidiger sich für die Anreise zur Hauptverhandlung jeweils des eigenen Kraftfahrzeugs bediente, obwohl ein anderes Mitglied seiner Kanzlei ebenfalls mit dem Auto zum selben Gerichtstermin fuhr. Der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage, wie zu entscheiden wäre, wenn ein Rechtsanwalt aus einer anderen Münchner Kanzlei an dem Verfahren teilgenommen hätte, braucht nicht nachgegangen zu werden, da sie eine hier nicht vorliegende Fallgestaltung betrifft.

Der Senat hat nach Prüfung der im "Sonderband Kosten" enthaltenen Anwesenheitslisten für die Hauptverhandlung ohnehin Bedenken, ob die vom Verteidiger des früheren Angeklagten für die Inanspruchnahme seines eigenen Kraftfahrzeugs geltend gemachten Fahrtkosten - wie er im Rahmen der Beschwerde ausdrücklich betont hat - tatsächlich angefallen sind. Denn die zeitlich übereinstimmende, von der Sitzungsdauer an den betreffenden Terminstagen jeweils abweichende Anwesenheit Rechtsanwalt E.s und seines Sozietätsmitglieds an zahlreichen Hauptverhandlungsterminen (24.8., 26.10. und 2.11.1995, 11.4., 14.5. und 5.9.1996) spricht für eine gemeinsame An- und Abreise beider Verteidiger unter Benutzung nur eines Kraftfahrzeugs.

Das Landgericht hat Rechtsanwalt L. die für die Benutzung des Kraftfahrzeugs geltend gemachten Reisekosten vollständig erstattet mit der Folge, dass Rechtsanwalt E. lediglich Fahrtauslagen für diejenigen Hauptverhandlungstermine beanspruchen kann, an denen Rechtsanwalt L. oder seine Vertreterin entweder nicht teilgenommen haben oder ohne Benutzung eines Kraftfahrzeugs zum Gerichtsort gereist sind. Nur an den hiernach verbliebenen Terminstagen durfte Rechtsanwalt E. die Inanspruchnahme des eigenen Kraftwagens für erforderlich halten. Dementsprechend hat die Rechtspflegerin die Erstattung der Reisekosten des früheren Angeklagten festgesetzt.

Kosten: § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

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