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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 10.06.2003
Aktenzeichen: 1 Ws 326/03
Rechtsgebiete: StPO, UVollZO


Vorschriften:

StPO § 119
UVollZO § 40
1. Die medientechnische Ausstattung der Hafträume der JVA Rohrbach macht eigene Fernsehgeräte der Insassen überflüssig. Sie trägt sowohl dem Interesse der Anstalt an Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung als auch dem Informations- und Unterhaltungsinteresse der Untersuchungsgefangenen angemessen Rechnung. Sie minimiert den Überwachungs- und Kontrollaufwand bei den Geräten, vermeidet Auseinandersetzungen wegen ruhestörenden Lärms und gewährleistet die Gleichbehandlung aller Gefangenen, die mit geringem finanziellen Aufwand in jedem Haftraum mit gleicher Empfangsqualität fernsehen können.

2. Kann ein Untersuchungsgefangener zweimal wöchentlich nicht am Hofgang teilnehmen, weil er an der dazu festgesetzten Stunde an einer Hauptverhandlung teilnimmt, so hat er keinen Anspruch auf eine Sonderhofstunde.


Geschäftsnummer: 1 Ws 326/03 3430 Js 26510/00 StA Mainz

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

In der Strafsache

wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u.a.

hier: Beschwerde gegen Anordnungen betreffend die Gestaltung der U-Haft

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Völpel und Summa und die Richterin am Oberlandesgericht Hardt

am 10. Juni 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Angeklagten H. gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 3. Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 26. März 2003 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel des Untersuchungsgefangenen H., gegen den zur Zeit die Hauptverhandlung vor der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Mainz stattfindet, richtet sich gegen den Beschluss des Vorsitzenden vom 26. März 2003, durch den seine Anträge auf

1.

Genehmigung zum Besitz und Betrieb eines eigenen Fernsehgerätes im Haftraum

und

2.

Gewährung des Aufenthaltes im Freien auch an Hauptverhandlungstagen

zurückgewiesen wurden.

Die Beschwerde ist mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

zu 1.

Die Untersuchungshaft wird seit Anfang März 2003 in der neu errichteten Justizvollzugsanstalt Rohrbach vollzogen. Dort ist nahezu jeder Haftraum mit einem TV-Gerät ausgestattet, das, weil wegen der Bauweise der Anstalt ein Empfang über Zimmerantenne kaum möglich ist, über Kabel mit einer zentralen Satellitenempfangsanlage verbunden ist. Jedes Gerät ist mit einem Lautstärkebegrenzer (Zimmerlautstärke) versehen und technisch so modifiziert, dass Videotext nicht empfangen werden kann (und somit eine Nachrichtenübermittlung über interaktive Videotextseiten nicht möglich ist). Geräte und Empfangsanlage stehen im Eigentum eines externen Unternehmens. Die monatliche Benutzungsgebühr beträgt pauschal 14.90 € (und ist damit niedriger als die bei Benutzung eines eigenen TV-Gerätes in der Regel anfallende Fernsehgebühr in Höhe von 16,15 € monatlich).

Diese Ausstattung, die eigene Fernsehgeräte (Nr. 40 UVollzO) der Insassen überflüssig macht, trägt sowohl dem Interesse der Anstalt an Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung als auch dem Informations- und Unterhaltungsinteresse der Untersuchungsgefangenen angemessen Rechnung. Sie minimiert den Überwachungs- und Kontrollaufwand bei den Geräten, vermeidet Auseinandersetzungen wegen ruhestörenden Lärms und gewährleistet die Gleichbehandlung aller Gefangenen, die mit geringem finanziellen Aufwand in jedem Haftraum mit gleicher Empfangsqualität fernsehen können. Es liegt auf der Hand, dass all diese Vorteile - nennenswerte Nachteile (für die Gefangenen) sind nicht ersichtlich - nur zum Tragen kommen können, wenn es anstaltsintern eine für alle geltende Handhabung ohne Ausnahmen gibt.

Dass der Beschwerdeführer als früherer Insasse der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken ein ihm dort genehmigtes "JVA-taugliches" TV-Gerät besitzt, steht dem nicht entgegen. Die Genehmigung galt ausdrücklich nur für jene Anstalt, in der es eben nicht die technischen Möglichkeiten gibt wie in der Justizvollzugsanstalt Rohrbach.

zu 2.

Dass der Beschwerdeführer an Tagen, an denen in Mainz die Hauptverhandlung stattfindet (meist montags und mittwochs), in der Regel nicht am Hofgang in der Justizvollzugsanstalt Rohrbach teilnehmen kann, liegt in der Natur der Sache und ist von ihm genauso hinzunehmen wie etwa der Ausfall des Hofgangs wegen schlechten Wetters. Es würde die organisatorischen und insbesondere personellen Möglichkeiten der Anstalt überfordern, wenn sie gehalten wäre, für alle Gefangenen, die während der festgesetzten (Nr. 55 UVollzO) Hofstunde ortsabwesend sind und zu unterschiedlichen (oft nicht vorherzusehenden) Zeiten zurückkehren, Sonderhofstunden anzubieten (ohne im voraus wissen zu können, ob sie auch tatsächlich in Anspruch genommen werden).

Die zur Linderung seiner Bandscheibenbeschwerden gebotene Bewegung setzt einen Aufenthalt im Freien nicht zwingend voraus.

Ende der Entscheidung

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