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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 25.01.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 33/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 117 II 1 | |
StPO § 117 II 2 |
Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die (weitere) Beschwerde gegen eine früher ergangene Haftentscheidung unzulässig.
Geschäftsnummer: 1 Ws 33/00 2080 Js 174/00 - StA Koblenz
In der Strafsache
gegen
H. H. Sch., geboren am 30.....
zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt K,
- Verteidiger: Rechtsanwalt W. E., wegen Freiheitsberaubung u.a.
hier: weitere Haftbeschwerde
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe und die Richter am Oberlandesgericht Völpel und Summa am 25. Januar 2000
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Haftbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss der 9. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 4. Januar 2000 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Beschuldigte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Koblenz vom 1. Januar 2000 seit diesem Tage in Untersuchungshaft.
Im Anschluss an die Verkündung des Haftbefehls hatte er Beschwerde eingelegt, die durch Beschluss der 9. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 4. Januar 2000 als unbegründet verworfen wurde.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers an das Amtsgericht Koblenz vom 3. Januar 2000, eingegangen bei Gericht am 4. Januar 2000, hat er beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise gegen Auflagen außer Vollzug zu setzen. Mit Beschluss vom 14. Januar 2000 hat das Amtsgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
Die mit Verteidigerschriftsatz vom 12. Januar 2000 eingelegte weitere Beschwerde (§ 310 Abs. 1 StPO) gegen den Beschluss des Landgerichts vom 4. Januar 2000 ist mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 StPO ist die (weitere) Beschwerde neben dem - mit Verteidigerschriftsatz vom 3. Januar 2000 gestellten - Antrag auf Haftprüfung unzulässig (KK-Boujong, StPO, 4. Aufl., § 117 Rdnr. 8; OLG Karlsruhe, StV 94, 324 L). Anfechtbar ist nur die zuletzt auf Haftfortdauer erkennende gerichtliche Entscheidung (§ 117 Abs. 2 Satz 2 StPO), hier der Beschluss des Amtsgerichts vom 14. Januar 2000.
Da der Verteidiger am 14. Januar 2000 gegenüber der Staatsanwaltschaft ausdrücklich erklärt hat, er wolle das Rechtsmittel als (weitere) Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 4. Januar 2000 behandelt wissen, kann es nicht in eine Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss des Amtsgerichts vom selben Tage umgedeutet werden (KK-Boujong, a.a.0. Rdnr. 9).
Ende der Entscheidung
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