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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 08.06.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 331/00
Rechtsgebiete: GVG
Vorschriften:
GVG § 184 |
Schriftliche Eingaben und Rechtsmittel sind grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, von sich aus eine fremdsprachliche Eingabe übersetzen zu lassen.
Geschäftsnummer: 1 Ws 331/00 8003 Js 2941/99 - StA Trier
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
In der Strafvollstreckungssache
gegen
B. B.,
wegen Missbrauchs von Ausweispapieren u.a. hier: Reststrafaussetzung zur Bewährung
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, den Richter am Oberlandesgericht Summa und den Richter am Amtsgericht Schmickler
am 8. Juni 2000 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 16. Mai 2000 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier vom 10. Mai 2000 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten richtet sich gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 10. Mai 2000, durch den seine bedingte Entlassung abgelehnt und eine Sperrfrist gemäß § 57 Abs. 6 StGB bis zum Strafende am 27. August 2000 angeordnet wurde.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, da die Rechtsmittelschrift in englischer Sprache abgefasst ist.
Aus der zwingenden Vorschrift des § 184 GVG ergibt sich, dass schriftliche Eingaben an das Gericht grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen und Schriftsätze in fremder - auch gängiger - Sprache ohne Rücksicht darauf unbeachtlich sind, ob dem Verfasser die Einreichung einer deutschsprachigen Schrift möglich oder zuzumuten ist. Fristgebundene Eingaben und Rechtsmittelschriften in fremder Sprache sind unwirksam, sofern ihnen - wie hier - keine deutsche Übersetzung beigefügt ist, die ihrerseits die erforderliche Form wahrt (vgl. BGHSt 30, 182; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 184 GVG, Rdnr. 2 jeweils m.w.N.).
Vorliegend ist innerhalb der Beschwerdefrist eine in deutscher Sprache abgefasste Rechtsmittelschrift nicht zu den Akten gelangt. Auch eine Übersetzung der in englischer Sprache verfassten Beschwerdeschrift vom 16. Mai 2000 hat der Verurteilte nicht vorgelegt, so dass seine Beschwerde als unzulässig zu behandeln ist. Das Gericht ist nicht verpflichtet, von sich aus eine fremdsprachige Eingabe übersetzen zu lassen (vgl. KK-Diemer, § 184 GVG, Rdnr. 2).
Für eine von Amts wegen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist kein Raum. Zwar enthält die dem Verurteilten von der Strafvollstreckungskammer zusammen mit dem ablehnenden Beschluss vom 10. Mai 2000 erteilte Rechtsmittelbelehrung keinen Hinweis darauf, dass die Rechtsmittelschrift in deutscher Sprache abgefasst sein muss. Jedoch wurde ihm unmittelbar nach Eingang seiner Beschwerdeschrift vom 16. Mai 2000 vom Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer schriftlich mitgeteilt, dass Schriftsätze nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie in deutscher Sprache verfasst sind. Hierauf hat der Verurteilte nicht reagiert und weder eine Übersetzung seiner Beschwerde noch eine neue, in deutscher Sprache abgefasste Rechtsmittelschrift eingereicht. Gründe für die Annahme, dass ihm dies entgegen früherer Übung unmöglich war, sind nicht ersichtlich. Da er somit innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die versäumte Handlung nicht nachgeholt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO), kam eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht in Betracht.
Die Beschwerde des Verurteilten wäre im Übrigen, ihre Zulässigkeit unterstellt, unbegründet gewesen. Der Ablehnungsbeschluss der Strafvollstreckungskammer entspricht der Sach- und Rechtslage. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
Kosten: § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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