Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 26.06.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 337/00
Rechtsgebiete: StPO, GG


Vorschriften:

StPO § 33 a
StPO § 34
GG Art. 103 I
Leitsatz:

Zu den Voraussetzungen der nachträglichen Anhörung und zur Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen.


Geschäftsnummer: 1 Ws 337/00 1 Qs 287/99 LG Mainz 24 Js 23952/94 StA Mainz

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

In der Strafsache

gegen

O. W. K. geb. K.,

- Verteidiger: Rechtsanwalt K. H. -

wegen Betruges hier: nachträgliche Bildung von Gesamtstrafen

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe und die Richter am Oberlandesgericht Völpel und Summa

am 26. Juni 2000 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der 1. Strafkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Mainz vom 13. April 2000, durch den der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs als unbegründet zurückgewiesen worden ist, aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht bildete gemäß §§ 55 StGB, 460 StPO aus 28 durch verschiedene Strafbefehle und Urteile gegen den Verurteilten verhängten Einzelfreiheits- und -geldstrafen nachträglich durch Beschluss drei Gesamtfreiheitsstrafen, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung aussetzte.

Dagegen legte der Verurteilte sofortige Beschwerde ein, u.a. mit der Begründung, die Bildung der in dem angefochtenen Beschluss unter 2. c. ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten sei rechtswidrig erfolgt, da ihr ausschließlich Einzelgeldstrafen zugrunde lägen. Diese könnten nicht nachträglich in Freiheitsstrafe umgewandelt werden. Das Landgericht verwarf das Rechtsmittel ohne nähere Begründung. Die Strafkammer beschränkte sich auf den Hinweis, dass das Beschwerdevorbringen gegenüber der amtsgerichtlichen Entscheidung zu keiner anderen Beurteilung führe.

Daraufhin hat der Verurteilte Antrag auf nachträgliche Anhörung gemäß § 33 a StPO gestellt. Er ist der Auffassung, das Landgericht hätte die Frage der nachträglichen Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus Einzelgeldstrafen erörtern müssen.

Diesen Antrag hat das Landgericht durch Beschluss vom 13. April 2000 als unbegründet zurückgewiesen. Darin wird ausgeführt, die Kammer habe in ihrer Entscheidung nicht zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweismittel verwertet, zu denen er nicht gehört worden sei. Die Kammer habe in ihre Erwägungen vielmehr das Beschwerdevorbringen des Verurteilten, insbesondere die Frage der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus Geldstrafen, einbezogen. Sie habe dies auch mit dem Hinweis, dass "das Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Beurteilung führe", in knapper, aber ausreichender Form zum Ausdruck gebracht. Zu einer weitergehenden Begründung sei die Kammer angesichts des Umstandes, dass gegen den Beschluss ein ordentliches Rechtsmittel nicht stattfinde, nicht gehalten gewesen.

Zu entscheiden ist nunmehr über die gegen diese Entscheidung des Landgerichts gerichtete Beschwerde des Verurteilten.

II.

Das Rechtsmittel ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft. Eine vom Gesetz nicht vorgesehene weitere Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 310 StPO) wird damit nicht eröffnet. Versagt das Gericht, wie vorliegend, auf einen Antrag gemäß § 33 a StPO hin die Nachholung rechtlichen Gehörs, ist dieser Beschluss unabhängig von der in der Sache zu treffenden Entscheidung mit der einfachen Beschwerde anfechtbar (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, § 33 a Rdnr. 10; KK-Maul, StPO, § 33 a Rdnr. 11 - 12).

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Zurückweisung des Antrags auf nachträgliche Anhörung ist nicht gerechtfertigt.

§ 33 a StPO dient der Durchsetzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wie er sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt. Die Vorschrift ist daher so auszulegen, dass sie jeden Verstoß gegen die Verfassungsnorm im Beschlussverfahren erfasst (BVerfGE 42, 243, 250; Kleinknecht/Meyer-Goßner, KK-Maul, jeweils a.a.O. Rdnr. 1).

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 47, 182, 187; 65, 293, 295, jeweils m.w.N.). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG a.a.O., jeweils m.w.N.). Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfG a.a.0., jeweils m.w.N.). Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich dann nicht, wenn sie, wie vorliegend das Landgericht auf die sofortige Beschwerde gegen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch das Amtsgericht eine letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung treffen (BVerfG a.a.0., jeweils m.w.N.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann daher nur dann festgestellt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG a.a.O., jeweils m.w.N.).

Das ist vorliegend der Fall. Die Begründung der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts lässt erkennen, dass erhebliches Vorbringen des Verurteilten entweder übersehen oder nicht gewürdigt worden ist. In seiner Beschwerdebegründung hat er u.a. ausdrücklich auf die zutreffende Tatsache hingewiesen, dass der im Beschluss des Amtsgerichts unter 2. c. gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten ausschließlich Einzelgeldstrafen zugrunde liegen. Nach dem Gesetzeswortlaut in § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB, bestätigt durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NStZ 95, 178) und allgemeine Auffassung in der Literatur (vgl. nur Ruth Rissing-van Saan LK, § 53 Rdnr. 13; Stree in: Schönke-Schröder § 53 Rdnr. 15), darf jedoch bei Bildung einer Gesamtstrafe aus Einzelgeldstrafen auch nur auf eine Gesamtgeldstrafe und nicht auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt werden. Hält das Landgericht gleichwohl die vom Amtsgericht ausgeworfene Gesamtfreiheitsstrafe für rechtlich zulässig, so hätte es sich in der Begründung der Beschwerdeentscheidung nicht auf den Hinweis beschränken dürfen, dass das Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Beurteilung führe. Weicht das Gericht von dem eindeutigen Wortlaut oder der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm ab, so gebieten es das verfassungsrechtliche Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Bindung des Richters an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) auch bei letztinstanzlichen Entscheidungen, die eigene Auffassung zu begründen (BVerfG NJW 97, 1693; NJW 95, 2911).

Die Begründung muss zumindest erkennen lassen, dass das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG NJW 95, 2911, 2912). Dem wird die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht gerecht. In ihrer Begründung wird ein sachlicher Grund, auf den die Kammer ihre abweichende Auffassung stützt, nicht genannt. Da es an jeglichem Anlass zu der Annahme fehlt, das Landgericht habe sich willkürlich über Gesetz und Recht hinweggesetzt, lässt die Beschlussbegründung nur die Schlussfolgerung zu, dass die Kammer das Vorbringen des Verurteilten nicht in seiner rechtlichen Bedeutung erwogen hat. Sie ist damit dem Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht gerecht geworden.

Zur Nachholung des rechtlichen Gehörs wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Die Kammer hat auch über die Kosten der Beschwerde zu befinden, da derzeit nicht feststeht, ob und inwieweit der Antrag des Verurteilten nach § 33 a StPO zu einem Erfolg in der Sache führen wird.

Ende der Entscheidung

Zurück