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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 03.02.2003
Aktenzeichen: 1 Ws 35/03
Rechtsgebiete: StPO, ZPO


Vorschriften:

StPO § 172 II
ZPO § 50 I
1. Ein Klageerzwingungsantrag setzt Partei­ und Prozessfähigkeit des Antragstellers voraus.

2. Mit dem Tod des Verletzten endet dessen Rechtsfähigkeit und damit seine Parteifähigkeit.

3. Ein Bevollmächtigter vertritt nach dem Tod des verletzten Vollmachtgebers nicht mehr diesen, sondern dessen Erben.


1 Ws 35/03 8006 Js 142/02 StA Trier

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

In dem Ermittlungsverfahren

wegen Betruges und Körperverletzung

hier: Antrag des am 1. März 2002 verstorbenen H. H.,

vertreten aufgrund gewillkürter Vollmacht durch seinen früheren Betreuer H. D., E., auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, den Richter am Oberlandesgericht Summa und die Richterin am Oberlandesgericht Hardt

am 3. Februar 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, gegen den Beschuldigten die Erhebung der öffentlichen Klage zu beschließen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

1.

Der am 1. März 2002 verstorbene Antragsteller hatte in seinen letzten Lebensjahren an chronischem Alkoholismus gelitten. Am 7. November 2000 hatte er seinem späteren Betreuer H. D. eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht erteilt, ihn "in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies gesetzlich zulässig ist, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten". Die Vollmacht sollte durch Geschäftsunfähigkeit oder Tod nicht erlöschen.

Der Betreuer stellte mit Schriftsätzen des Verfahrensbevollmächtigten vom 20. Dezember 2001 und 9. Januar 2002 Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage nach § 171 Satz 1 StPO wegen Betrugs und Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren nach dem Tod des Antragstellers mit Verfügung vom 28. Mai 2002 ein. Auf die im Auftrag des früheren Betreuers eingelegte Beschwerde nahm die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wieder auf. Sie stellte das Verfahren mit Verfügung vom 27. September 2002 erneut ein. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Bescheid vom 17. Dezember 2002 zurückgewiesen.

Mit am 15. Januar 2003 eingegangenem Schriftsatz hat der Verfahrensbevollmächtigte "namens und in Vollmacht des Verletzten ..., hier kraft postmortaler Vollmacht vertreten" durch den früheren Betreuer beantragt, "die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung anzuordnen." Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschuldigte habe den "unübersehbar hochgradig alkoholkranken Antragsteller ... täglich mit mehreren Flaschen hochprozentigem Alkohol gegen Entgelt versorgt ...", was zu dessen Gesundheitsschädigung geführt habe.

2.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO ist nicht zulässig.

Für ihn sind Partei­ und Prozessfähigkeit erforderlich (vgl. zur Prozessfähigkeit KMR­Plöd, StPO, § 172 Rdnr. 40 m.w.N.; LR­Graalmann­Scheerer, StPO, 25. Aufl. § 172 Rdnr. 42, 46). Der bereits am 1. März 2002, mithin viele Monate vor der Stellung des Klageerzwingungsantrags verstorbene Antragsteller ist nicht parteifähig. Gemäß § 50 Abs. 1 ZPO ist nur der Rechtsfähige parteifähig. Die Rechtsfähigkeit aber endet mit dem Tod.

Daran vermag auch die dem Betreuer zu Lebzeiten erteilte umfassende Vollmacht, die auch ohne dass es einer entsprechenden Regelung in der notariellen Urkunde bedurft hätte nicht mit dem Tod erloschen ist, nichts zu ändern. Der Bevollmächtigte vertritt nach dem Tod des Vollmachtgebers nicht mehr diesen, sondern dessen Erben, und zwar bis zum Vollmachtswiderruf durch diese (vgl. Palandt, BGB, § 2197 Rdnr. 18). In deren Namen ist der Klageerzwingungsantrag nicht gestellt.

Selbst wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Namen der Erben des Verletzten gestellt wäre, könnte dies im Ergebnis nichts ändern. Die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit sind höchstpersönliche Rechtsgüter, die mit dem Tod erlöschen und nicht auf die Erben übergehen (vgl. OLG Koblenz NJW 1985, 1409; OLG Hamm NStZ 1986, 327; OLG Stuttgart NJW 1986, 3186; OLG Celle NStZ 1988, 568; OLG Düsseldorf NJW 1992, 2370; LR­Graalmann­Scheerer a.a.0. § 172 Rdnr. 44 m.w.N.; KMR­Plöd a.a.0.). Lediglich die bei Tötungsdelikten gemäß § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO nebenklageberechtigten Angehörigen sind auch selbst Verletzte.

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatbestandsvoraussetzungen eines qualifizierten Körperverletzungs­delikts (§§ 224 227 StGB) nicht dargetan worden sind. Die allein behauptete vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 223 StGB ist aber ein Privatklagedelikt (§ 374 Abs. 1 Nr. 4 StPO), das nach § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht ausschließlich Gegenstand eines Klageerzwingungsverfahrens sein kann.

Da der Antrag bereits aus formellen Gründen keinen Erfolg hat, ist für eine Kostenentscheidung nach § 177 StPO kein Raum (OLG Koblenz NJW 1985, 1409).

Ende der Entscheidung

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