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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 10.06.2003
Aktenzeichen: 1 Ws 351/03
Rechtsgebiete: EGGVG, ÜberstÜbk


Vorschriften:

EGGVG § 23
ÜberstÜbk Art. 2 Abs. 2 S. 2
Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ein Übernahmeersuchen zur Strafvollstreckung im Ausland nicht zu befürworten, ist der Rechtsbehelf nach § 23 EGGVG gegeben.
Geschäftsnummer: 1 Ws 351/03 3083 VRs 9364/87 StA Mainz

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

In der Strafvollstreckungssache

zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Diez,

wegen Mordes hier: Überstellung zur Strafvollstreckung im Ausland

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Völpel und Summa und die Richterin am Oberlandesgericht Hardt

am 10. Juni 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 8. Mai 2003 auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Verurteilten zu tragen hat, aufgehoben.

Gründe:

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, verbüßt zur Zeit eine lebenslange Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Diez.

Mit Schreiben vom 16. September 2002 an die Staatsanwaltschaft Mainz äußerte er den Wunsch (Art. 2 Abs. 2 S. 2 ÜberstÜbk), zur weiteren Strafvollstreckung in die Türkei überstellt zu werden.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2003 teilte ihm die Staatsanwaltschaft mit, sie sehe "nach wie vor keinen Anlass, ein Ersuchen um Übernahme der Strafvollstreckung an die Republik Türkei zu stellen."

Die daraufhin von ihm angerufene Strafvollstreckungskammer hat seinen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung in der Türkei mit der Begründung als unzulässig verworfen, ihm stehe weder ein Antragsrecht mit dem Ziel der Überstellung zu, noch habe er einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen Entscheidung.

Sein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel hat Erfolg, weil die Strafvollstreckungskammer nicht zur Entscheidung berufen war. Die Sache wäre vielmehr unter Vermittlung der Staatsanwaltschaft als Antrag nach § 23 EGGVG an das Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) abzugeben gewesen.

Mit Beschluss vom 18. Juni 1997 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 96,100 = StV 97, 646) gegen die bis dahin herrschende Meinung in der Rechtsprechung festgestellt, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ein Übernahmeersuchen nicht zu befürworten, gerichtlich auf Ermessensfehler überprüfbar sein müsse, es allerdings den Fachgerichten überlassen zu klären, welcher Rechtsweg in Frage komme. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wurde in der Folgezeit der Antrag nach § 23 EGGVG als der allein in Frage kommende Rechtsbehelf angesehen (HansOLG Hamburg StV 97, 105; OLG Hamm StV 00, 379; 01, 523; OLG Celle StV 00, 380; OLG Frankfurt, Beschl. Volksbank12.8.02 in: www.justiz.hessen.de; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 23 EGGVG Rdn. 16). Dem schließt sich der Senat an.

Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben und die Sache an die Generalstaatsanwaltschaft zurückzugeben, die sie dann, mit einer entsprechenden Stellungnahme versehen, dem zuständigen Senat vorzulegen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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