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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 28.07.2003
Aktenzeichen: 1 Ws 463/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 329 I 1
StPO § 45 II 1
1. Eine anwaltliche Erklärung des Verteidigers kann zur Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungstatsachen genügen, wenn der Verteidiger die behauptete Tatsache als eigene Wahrnehmung bestätigt. Beschreibt er das Geschehen jedoch nur einseitig aus der Sicht des Angeklagten, kann eine Wiedergabe eigener Wahrnehmungen und die damit verbundene Übernahme der Gewähr für deren Richtigkeit nicht unterstellt werden.

2. Es entspricht pflichtgemäßem anwaltlichem (und auch allgemein üblichem) Vorgehen, den Mandanten unverzüglich vom Ausgang eines Termins zu unterrichten und auf die gesetzlichen Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsmöglichkeiten hinzuweisen, zumal wenn die Inanspruchnahme von Rechtsschutz an die Wahrung enger Fristen geknüpft ist. Es ist daher unwahrscheinlich (und nicht zu unterstellen), dass der Verteidiger die gebotene umgehende Benachrichtigung des Angeklagten von der Verwerfung seiner Berufung wegen Terminssäumnis unterlässt und diese erst von einem zufälligen Anruf des Angeklagten abhängig macht.

3. Die Mitteilung, wann und mit welchem Erklärungsinhalt er den Mandanten von sich aus vom Terminsergebnis in Kenntnis gesetzt hat, gehört zum notwendigen vollständigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs, wenn dieses u. a. damit begründet wird, der Mandant habe erst später zufällig von der Berufungsverwerfung erfahren.


Geschäftsnummer: 1 Ws 463/03 1004 Js 15096/99 - Ns StA Bad Kreuznach

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

In der Strafsache

wegen gefährlicher Körperverletzung

hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, den Richter am Oberlandesgericht Völpel und den Richter am Amtsgericht Steinhauser

am 28. Juli 2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 7. Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 28. Mai 2003 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe:

Zu Recht hat die Strafkammer den Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung mangels ausreichender Glaubhaftmachung der antragsbegründenden Tatsachen als unzulässig verworfen.

Das Versäumnis der vorgeschriebenen Glaubhaftmachung (§ 45 Abs. 2 S. 1 StPO) betrifft jedoch nicht erst den behaupteten Hinderungsgrund, sondern bereits die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags erheblichen Tatsachen. Diese müssen ebenfalls vom Antragsteller in der Antragsbegründung dargestellt und glaubhaft gemacht werden (Meyer-Goßner, StPO, § 45 Rdnr. 5, 6; KK-Maul, StPO, § 45 Rdnr. 6, 10). Dazu gehören auch die Angaben über den Wegfall des Hindernisses, mit dem gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO die einwöchige Antragsfrist in Gang gesetzt wird. (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7).

Der Antragsteller hat insoweit zwar Folgendes vorgetragen:

"Ich bin davon ausgegangen, dass am Donnerstag den 8.5.2003 kein Termin stattfinden werde, sondern der erste Termin am 13.5.2003. Aus diesem Grund habe ich mich auch am 12.5.2003 mit meinem Rechtsanwalt, Herrn Rechtsanwalt Sökefeld in Verbindung gesetzt, um abzuklären, ob er mich am 13.5.2003 mitnehme. Anlässlich dieses Telefonates teilte er mir mit, dass ein Verwerfungsurteil am 8.5.2003 ergangen sei, weil ich nicht anwesend war".

Er hat diese Behauptung jedoch nicht glaubhaft gemacht. Seine eigene eidesstattliche Versicherung mit Datum vom 19. Mai 2003, mit der er die zitierte Erklärung abgegeben hat, ist, worauf die Strafkammer ihn hingewiesen hat, kein taugliches Mittel der Glaubhaftmachung (BGHR a.a.0. Glaubhaftmachung 1; Meyer-Goßner a.a.0. Rdnr. 8; KK-Maul a.a.0. Rdnr. 13). Sie hat nur die Bedeutung einer eigenen Erklärung des Antragstellers, die für sich genommen zur Glaubhaftmachung nicht ausreicht (BGHR a.a.0. Glaubhaftmachung 3; Meyer-Goßner a.a.0.Rdnr. 9; KK-Maul a.a.0. Rdnr. 12).

Eine anwaltliche Erklärung seines Verteidigers, die zur Glaubhaftmachung genügen könnte, wenn dieser die behauptete Tatsache als eigene Wahrnehmung bestätigt hätte (Meyer-Goßner a.a.0. § 26 Rdnr. 13; KK-Maul a.a.0. Rdnr. 11 m.w.N.), liegt nicht vor. In dem anwaltlich verfassten Antragsschriftsatz vom 19. Mai 2003 wird dazu abweichend vom Wortlaut der eigenen Erklärung des Angeklagten nur Folgendes vorgetragen:

"Am Montag, dem 12.5.2003 setzte sich der Angeklagte telefonisch mit dem Unterzeichner in Verbindung, um abzustimmen, ob gemeinschaftlich die Fahrt nach Bad Kreuznach zum Termin vom 13.5.2003 durchgeführt werden könne. Bei dieser Gelegenheit erfuhr er, dass der Termin vom Donnerstag, dem 8.5.2003 doch stattgefunden hatte."

Eine Bestätigung des behaupteten telefonischen Mitteilungsvorgangs aufgrund eigener Wahrnehmungen ergibt sich daraus nicht. Mit der gewählten Formulierung: "Bei dieser Gelegenheit erfuhr er ..." lässt es der Schriftsatzverfasser gerade offen, wer dem Angeklagten die angebliche Auskunft erteilt haben soll. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Verteidiger als Rechtsanwalt die Bedeutung seiner Erklärungen im Wiederaufnahmeverfahren kennt und Vorgänge aus seinem eigenen Verantwortungsbereich entsprechend präzise und wahrheitsgemäß vorträgt. Beschreibt er das Geschehen jedoch nur einseitig aus der Sicht des Angeklagten, kann seinen Ausführungen eine Wiedergabe eigener Wahrnehmungen und die damit verbundene Übernahme der Gewähr für deren Richtigkeit nicht unterstellt werden.

Zudem ist der geschilderte Ablauf für sich betrachtet äußerst fragwürdig:

Der Verteidiger war im Termin am 8. Mai 2003 und bei Verkündung des Verwerfungsurteils zugegen gewesen. Es entspricht pflichtgemäßem anwaltlichem und allgemein üblichem Vorgehen, den Mandanten unverzüglich vom Ausgang eines Termins zu unterrichten und auf die gesetzlichen Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsmöglichkeiten hinzuweisen, zumal wenn, wie vorliegend, die Inanspruchnahme von Rechtsschutz an die Wahrung enger Fristen (§§ 329 Abs. 3, 341 Abs. 1, 342 Abs. 1 StPO) geknüpft ist. Es ist daher unwahrscheinlich, dass der Verteidiger die gebotene umgehende Benachrichtigung des Angeklagten von der Verwerfung seiner Berufung wegen Terminssäumnis unterlassen und diese, wie behauptet, erst von einem zufälligen Anruf des Angeklagten abhängig gemacht haben soll. Wollte der Verteidiger seinen Antragsbegründungsschriftsatz als wahrheitsgemäße Wiedergabe eigener Wahrnehmungen zum Mitteilungsvorgang verstanden wissen, so hätte es sich ihm aufgedrängt, diesen vollständig darzustellen und aufzuzeigen, welche Benachrichtigungswege zu welchem Zeitpunkt er von sich aus eingeleitet hat, um den Angeklagten von dem versäumten Hauptverhandlungstermin zu unterrichten.

Damit liegt auch in dem Verteidigerschriftsatz keine Glaubhaftmachung der zum Wegfall des Hindernisses aufgestellten Behauptung des Angeklagten.

Ende der Entscheidung

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