Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 17.02.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 49/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 111 k
Leitsatz:

Zur Herausgabe einer sichergestellten bzw. beschlagnahmten Sache an eine Versicherung, die weder Verletzte noch letzter Gewahrsamsinhaberin ist.


Geschäftsnummer: 1 Ws 49/00 2090 Js 53294/98 - 9 KLs StA Koblenz

In der Strafsache

gegen

1. M. K., geboren am 18........... in M., zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft..........

- Verteidiger: 1. Rechtsanwalt P. W.,

2. Rechtsanwalt Dr. jur. E. L., 2. B. A., geboren am 19.......... in B., zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft.....................

- Verteidiger: Rechtsanwalt J. Z., 3. N. Z., geboren am 14... in K., zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt T,

- Verteidiger: 1. Rechtsanwalt K-,

2. Rechtsanwalt H.-G. H., wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei

hier: Freigabe eines sichergestellten Kraftfahrzeugs; Beschwerde des derzeitigen Fahrzeughalters und letzten Gewahrsamsinhabers weitere Beteiligte: B. A................

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe und die Richter am Oberlandesgericht Völpel und Summa am 17. Februar 2000

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Fahrzeughalters S. H. wird der Beschluss der 9. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. November 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die 9. Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen.

Gründe:

Der angefochtene Beschluss, durch den die Herausgabe des sichergestellten PKW Daimler-Benz an die B. A. S.P.A. in M./I. angeordnet worden ist, kann keinen Bestand haben. Er verkennt den Grundsatz, dass bei Rückabwicklung der Beschlagnahme bzw. Sicherstellung der Zustand wieder hergestellt werden soll, der vorher bestanden hat. Das bedeutet in der Regel die Rückgabe der Sache an den letzten Gewahrsamsinhaber, der durch die Sicherstellung einen Herausgabeanspruch aus öffentlicher Verwahrung gegen den Staat erworben hat (Löffler NJW 91, 1705, 1706; LR-Schäfer § 111 k Rdnr. 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner § 111 k Rdnr. 1, § 94 Rdnr. 22; KK-Nack § 111 k Rdnr. 1, jeweils m.w.N.). Von diesem Grundsatz macht § 111 k StPO eine Ausnahme für den Fall, dass ein Verletzter bekannt ist, dem die Sache durch die Straftat entzogen worden ist (LR-Schäfer a.a.0. Rdnr. 2; Kleinknecht/Meyer-Goßner, KK-Nack, jeweils a.a.0.). Sinn dieser Regelung ist es, den durch die Straftat Verletzten nicht noch zusätzlich dadurch zu belasten, dass er seine Rechte erst auf dem Zivilrechtsweg durchsetzen muss (Löffler a.a.0., 1705). Im Fall des § 111 k StPO ist die Sache daher an ihn herauszugeben.

Während der Beschwerdeführer letzter Gewahrsamsinhaber war, ist die italienische Versicherung, zu deren Gunsten die Strafkammer die Herausgabe des PKW angeordnet hat, nicht Verletzte im Sinne der genannten Vorschrift. Verletzt ist derjenige, dem der Besitz an der Sache durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist. Als solcher kommt vorliegend nur der italienische Kraftfahrzeughalter in Betracht, dem der PKW gemäß Vorwurf der Anklage am 20. Mai 1998 in B., Italien, gestohlen worden ist. Dieser macht, soweit ersichtlich, keinen Herausgabeanspruch geltend. Ob der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Meinung zu folgen ist, wonach Verletzter auch der Versicherer sei, auf den nach Schadensregulierung der Anspruch des Verletzten übergegangen ist (OLG Schleswig NStZ 94, 99; KK-Nack § 111 k Rdnr. 4, § 111 g Rdnr. 2), kann dahinstehen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Ist die italienische Versicherung, wie die Kammer annimmt, nach Zahlung der Versicherungssumme Eigentümerin geworden, kann sie dieses Recht im Wege der Rechtsnachfolge nicht vom Verletzten erlangt haben. Dieser war nicht Eigentümer des gestohlenen PKW. Es handelte sich nämlich um ein Leasingfahrzeug, das zur Zeit der Tat im Eigentum der Banca M. di P. di S. S.P.A. in M. gestanden hat (vgl. Telefaxnachricht des Bundeskriminalamts vom 14. Januar 1999, Fallakte 1 Bl. 18). Damit kann die Versicherung mit Eigentumserlangung nur Rechtsnachfolgerin dieser Leasinggesellschaft geworden sein. Diese ist, da sie zum Zeitpunkt des Diebstahls nicht unmittelbare Besitzerin des PKW war, auch als Eigentümerin nicht Verletzte, sondern Dritte im Sinne von § 111 k StPO (vgl. LR-Schäfer a.a.0. Rdnr. 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.0. Rdnr. 5, jeweils m.w.N.; Löffler a.a.0.). Daher kann auch die Versicherung nur Dritte und nicht Verletzte sein. Ihr gegenüber ist der Beschwerdeführer als letzter Gewahrsamsinhaber vorrangig zum Empfang berechtigt.

Daraus folgt aber nicht, dass der Eigentumsanspruch der Versicherung unbeachtlich und der PKW ohne weiteres an den Beschwerdeführer herauszugeben wäre. § 111 k StPO verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich, entgegenstehende Ansprüche Dritter von Amts wegen zu berücksichtigen. Zwar spricht die Vorschrift die hier gegebene Fallkonstellation, dass die Empfangsberechtigung des letzten Gewahrsamsinhabers in Konkurrenz mit dem beanspruchten Recht eines Dritten tritt, nicht unmittelbar an. Es ist jedoch kein sachlicher Grund ersichtlich, warum diese Verpflichtung auf den in der Vorschrift ausdrücklich geregelten Fall der Herausgabe an den Verletzten beschränkt bleiben sollte. Vielmehr dürfen auch bei der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber berechtigte Ansprüche Dritter nicht übergangen werden (Löffler a.a.0., 1706). Zu verfahren ist in diesem Fall nach Nr. 75 Abs. 4 RiStBV (Löffler a.a.0.).

Eine Entscheidung nach Satz 1 dieser Verwaltungsanordnung, der eine Herausgabe an den Dritten vorsieht, wenn seine Ansprüche "offensichtlich begründet" sind, kann vorliegend nicht getroffen werden. Ob der PKW tatsächlich gestohlen worden ist und damit ein gutgläubiger Erwerb durch den Beschwerdeführer gemäß § 935 Abs. 1 BGB ausscheidet, wird sich erst nach Durchführung einer Beweisaufnahme abschließend beurteilen lassen. Zudem kann die Prüfung eines Eigentumsübergangs auf die Versicherung in M. letztlich nur aufgrund italienischer Rechtsvorschriften vorgenommen werden. Ein Eigentumsrecht der Versicherung und ein daraus folgender Herausgabeanspruch ist damit keinesfalls "offensichtlich".

Es verbleibt die Verfahrensweise nach Nr. 75 Abs. 4 Satz 2 RiStBV. Danach ist vorgesehen, dem Dritten unter Bestimmung einer Frist Gelegenheit zum Nachweis seiner Berechtigung zu geben. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es nicht Aufgabe der Strafkammer ist, im Verfahren nach § 111 k StPO einen Zivilrechtsstreit zu entscheiden. Ist es zweifelhaft, wem die Sache zu Eigentum gehört, kommt eine Herausgabe durch das Strafgericht nicht in Betracht; darüber muss das Zivilgericht entscheiden (OLG Koblenz MDR 84, 774). Gegebenenfalls ist dem Dritten eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs zu setzen (OLG Schleswig a.a.0., 100; OLG Stuttgart NStZ 89, 39; Löffler a.a.0., 1708; KK-Nack § 111 k Rdnr. 7).

Bevor der italienischen Versicherung nicht in geeigneter Form Gelegenheit gegeben worden ist, ihren Eigentumsanspruch geltend zu machen, kann eine Sachentscheidung nicht ergehen. Der Senat verweist die Sache daher an die Strafkammer zurück.

Ende der Entscheidung

Zurück