Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 16.08.2005
Aktenzeichen: 1 Ws 501/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 140 Abs. 2
StPO § 305
StPO § 305 S. 1
StPO § 329
StPO § 329 Abs. 1
StPO § 336 S. 2
StPO § 412
StGB § 20
StGB § 21
1. § 305 S. 1 StPO greift nicht ein, wenn dem Angeklagten ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zusteht; dies gilt auch dann, wenn dem Angekklagten zwar ein Rechtsmittel gegen das Urteil zusteht, die betroffene Entscheidung aber, wie im Fall der Ablehnung einer Verteidigerbestellung nach Erlass eines Verwerfungsurteils gem. § 329 StPO, im Rahmen dieses Rechtsmittels nicht überprüft werden kann.

2. Ein seelisches Gebrechen führt nicht ohne weiteres zu einer Unfähigkeit zur Selbstverteidigung; es kommt vielmehr auf Art und Grad der jeweiligen Einschränkung an.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 1 Ws 501/05

In der Strafsache

wegen Betrugs

hier: Beschwerde gegen Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe sowie die Richter am Oberlandesgericht Summa und Mille am 16. August 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 14. April 2005 wird auf seine Kosten (§ 473 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Am 5. August 2004 erließ das Amtsgericht Koblenz gegen den Angeklagten Strafbefehl wegen gemeinschaftlichen Betrugs. Auf den hiergegen eingelegten Einspruch des Angeklagten wurde Termin zur Hauptverhandlung auf den 6. Januar 2005 bestimmt. Zu diesem Termin erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht sah den Angeklagten als nicht ausreichend entschuldigt an und verwarf den Einspruch gemäß § 412 StPO.

Hiergegen legte der Angeklagte Berufung ein. Rechtsanwalt H..... bestellte sich schriftsätzlich zu seinem Verteidiger und beantragte als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Zu der daraufhin bestimmten Berufungshauptverhandlung am 14. April 2005 erschien der Angeklagte wiederum nicht. Der anwesende Rechtsanwalt H..... wiederholte seinen bereits schriftlich gestellten Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung. Der Antrag wurde von der Strafkammervorsitzenden abgelehnt. Die Kammer verwarf daraufhin die Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO, weil der ordnungsgemäß geladene Angeklagte ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei.

Der Angeklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision und gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt H..... Beschwerde eingelegt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II.

1.

Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise zulässig. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht § 305 Satz 1 StPO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift unterliegen Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, allerdings nicht der Beschwerde.

Ob die in der Hauptverhandlung getroffene Entscheidung des Vorsitzenden, durch die der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung abgelehnt wird, mit der Beschwerde anfechtbar ist oder die Anfechtbarkeit nach § 305 S. 1 StPO ausgeschlossen ist, weil sie in einem inneren Zusammenhang mit der Endentscheidung steht und dieser notwendig vorausgeht, ist umstritten (vgl. zum Streitstand: Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. § 140 Rdnr.10 m. w. N.). Der Senat hat bisher die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung des Vorsitzenden nur zusammen mit der Sachentscheidung angefochten werden kann und § 305 S. 1 StPO der Zulässigkeit der Beschwerde entgegen steht (vgl. Senat, 1 W 356/01 vom 8. Januar 2001 -; ebenso OLG Koblenz, 2. Strafsenat NStZ-RR 1996, 206). Ob hieran festzuhalten ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Die Ausnahmevorschrift des § 305 StPO ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Zweck des § 305 S. 1 StPO ist es, Verfahrensverzögerungen zu verhindern, die eintreten würden, wenn Entscheidungen der erkennenden Gerichte sowohl auf eine Beschwerde als auch auf das Rechtsmittel gegen das Urteil überprüft werden müssten (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. § 305 Rdnr.1). Diesem Zweck entsprechend greift § 305 S. 1 StPO deshalb dann nicht ein, wenn dem Angeklagten ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zusteht (vgl. OLG Hamm NStZ 1986, 328, 329; Meyer-Goßner a. a. O.). Dies muss aber auch dann gelten, wenn dem Angeklagten zwar ein Rechtsmittel gegen das Urteil zusteht, die betroffene Entscheidung aber im Rahmen dieses Rechtsmittels nicht überprüft werden kann. In einem derartigen Fall besteht keine "Konkurrenzsituation" zwischen dem Rechtsmittel in der Hauptsache und der Beschwerde, die deren Ausschluss rechtfertigen könnte. Vielmehr ist nur durch die Zulassung der Beschwerde ein hinreichender und effektiver Rechtsschutz gewährleistet.

Gegen das hier vorliegende Verwerfungsurteil nach § 329 StPO kann der Angeklagte zwar Revision einlegen. Grundsätzlich unterliegen nach § 336 S. 2 StPO auch Entscheidungen über die Pflichtverteidigerbestellung der Prüfung des Revisionsgerichts (BGHSt 39, 310, 313; BGH NStZ 1992, 292). Dies gilt aber nicht für die Revision gegen ein Urteil nach § 329 StPO. Insoweit kann lediglich die Verletzung des § 329 StPO gerügt werden. Im Übrigen kann das Urteil auf die Revision nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt und daher seiner Entscheidung nicht alle in diesem Zeitpunkt erkennbaren Entschuldigungsgründe zugrunde gelegt hat (vgl. Meyer-Goßner a. a. O. § 329 Rdnr.48). Eine Überprüfung der Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung kommt aufgrund dieses eingeschränkten Prüfungsumfangs nicht in Betracht, so dass nur durch die Zulassung der Beschwerde ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet ist. Da die Strafkammer durch Prozessurteil und nicht in der Sache selbst entscheidet, kommt es durch die Statthaftigkeit der Beschwerde auch zu keinen Verzögerungen des Verfahrens.

2.

Die somit zulässige Beschwerde des Angeklagten ist jedoch unbegründet. Die Strafkammervorsitzende hat mit zutreffender Begründung eine Bestellung von Rechtsanwalt H..... zum Pflichtverteidiger abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht gegeben sind.

Weder die Schwere der Tat noch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage machen die Bestellung eines Verteidigers notwendig. Der Angeklagte ist auch nicht unfähig, sich selbst zu verteidigen. Hieran fehlt es, wenn der Angeklagte aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht in der Lage sein wird, alle Möglichkeiten einer sachgemäßen Verteidigung zu nutzen (vgl. KK-Laufhütte, StPO, 5. Aufl. § 140 Rdnr.24).

Nach dem im Sozialgerichtsverfahren eingeholten Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. B....... liegt bei dem Angeklagten zwar eine schwere depressive Störung mit fraglich paranoider Komponente (ICD-10 F.32.2) vor. Dieses seelische Gebrechen führt aber nicht ohne weiteres zu einer Unfähigkeit zur Selbstverteidigung; es kommt vielmehr auf Art und Grad der jeweiligen Einschränkung an (KK-Laufhütte a. a. O). Die Fähigkeit der Selbstverteidigung ist etwa eingeschränkt, wenn der Beschuldigte einen Intelligenzgrad an der Grenze des Schwachsinns aufweist (vgl. OLG Hamm StV 2000, 92) oder wenn eine Anwendung der §§ 20, 21 StGB konkret in Betracht zu ziehen ist (vgl. OLG Hamm StV 1984, 66; Wohlers in SK-StPO, § 140 Rdnr.49).

Dies ist hier jedoch alles nicht der Fall. Nach den von Dr. B....... durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen ist der Angeklagte durchschnittlich intelligent. Die von ihm diagnostizierte psychische Störung erfüllt zwar das Eingangsmerkmal der "krankhaften seelischen Störung" im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Dafür, dass die diagnostizierte Depression (zum Krankheitsbild vgl. Jähnke in Leipziger-Kommentar, 11. Aufl. § 20 Rdnr.37) zum Zeitpunkt der Tatbegehung zu einer verminderten Schuldfähigkeit geführt hätte, liegen aber konkrete Anhaltspunkte nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die psychische Störung zu einem unangemessenen prozessualen Verhalten des Angeklagten geführt hätte, woraus seine mangelnde Verteidigungsfähigkeit abgeleitet werden könnte (vgl. hierzu OLG Celle StV 1997, 264; OLG Zweibrücken NStZ 1986, 135, 136).

Ende der Entscheidung

Zurück