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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 11.11.2008
Aktenzeichen: 1 Ws 535/08
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 201 a Abs. 1
Eine öffentliche Sauna ist kein gegen Einblick besonders geschützter Raum i.S.d. § 201 a Abs. 1 StGB.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 1 Ws 535/08

In dem Ermittlungsverfahren

wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen hier: Antrag der Y... Y..., - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Blettner, den Richter am Oberlandesgericht Summa und den Richter am Amtsgericht Emmer am 11. November 2008 beschlossen: Tenor:

1. Der Antrag der Anzeigeerstatterin, gegen den Beschuldigten die Erhebung der öffentlichen Klage zu beschließen, wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen. 2. Der Antrag der Anzeigeerstatterin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten wird abgelehnt. Gründe: I. 1. Am Nachmittag des 13. August 2008 suchten die Antragstellerin und ihr Ehemann das "Saunaparadies" des T...bads in M... auf. Dieser Saunabereich bietet Platz für mehrere hundert Gäste. Er erstreckt sich im Innern des Gebäudes über 2 Ebenen mit mehreren Saunaräumen und Warmbädern. Im Außenbereich befindet sich der Saunagarten mit zwei weiteren finnischen Saunen, einem Freiluftschwimmbecken und einer Ruhezone mit Liegen. Das "Saunaparadies" ist für jedermann zugänglich, der eine entsprechende Eintrittskarte erworben hat. Es ist aus baulichen Gründen von den anderen Bereichen (Sportbad und Therme) aus nicht einsehbar. Der Saunagarten wird von einem aus einem Mauersockel und Bastmatten bestehenden Sichtschutz umgeben, der die Besucher insbesondere vor den Blicken von Passanten schützt. Gegen 16:30 Uhr hielten sich die Antragstellerin und ihr Ehemann unbekleidet in der Ruhezone auf. In ihrer Nähe befand sich der Beschuldigte, der ein Fotohandy dabei hatte. Er wollte im Saunabereich nackte Frauen fotografieren, weil ihn dies sexuell stimuliert. Sein Vorhaben, Ganzkörperfotos von der Antragstellerin anzufertigen, konnte er nicht in die Tat umsetzen, weil deren Ehemann auf ihn aufmerksam wurde und ihn zur Rede stellte. Ihm war es lediglich gelungen, eine Aufnahme zu machen, auf der die Füße und (teilweise) die Unterschenkel der Eheleute zu sehen sind. 2. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren mit der Begründung eingestellt hatte, das Verhalten des Beschuldigten sei nicht strafbar, und die Generalstaatsanwaltschaft eine Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen hat, strebt sie mit einem den Anforderungen des § 172 Abs. 3 StPO genügenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine Anklageerhebung gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) in Tateinheit mit Beleidigung (§ 185 StGB) an. 3. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Weil unanständiges oder moralisch verwerfliches Verhalten mit sexueller Motivation nicht per se strafbar ist und eine Beleidigung allein nicht in zulässiger Weise zum Gegenstand eines Klageerzwingungsverfahrens bemacht werden kann (§ 172 Abs. 2 Satz 3 StPO), hängt der Erfolg des Antrags davon ab, ob das Verhalten des Beschuldigten unter den - nur vollendete Taten unter Strafe stellenden - Tatbestand des § 201a StGB zu subsumieren ist. Dies ist zu verneinen. a)Nach § 201a StGB macht sich strafbar, "wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt ... und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt". Mit diesem sprachlich eher missglückten und dem Gebot der Normenklarheit wenig Rechnung tragenden Tatbestand wollte der Gesetzgeber den "höchstpersönlichen Lebens- und Geheimbereich" vor unbefugten Bildaufnahmen schützen. Erfasst sind "nur Bildaufnahmen, die vom Betroffenen in seinem persönlichen Rückzugsbereich - der Wohnung oder einem sonst besonders geschützten Raum - gefertigt werden" (BT-Drs. 15/2466 S. 4; siehe auch S. 5, wo es heißt: "Der Entwurf beschränkt den Strafschutz auf den "letzten Rückzugsbereich" des Einzelnen und grenzt den der Strafe würdigen und bedürftigen Kern auf diese Weise ein."). b)Der Saunabereich eines Erlebnisbades, den jeder betreten kann, der Eintritt zahlt, und der Hunderten von Besuchern zugänglich ist, gehört nicht zum letzten Rückzugsbereich eines Menschen, auch wenn er gegen Blicke von Passanten oder Besuchern anderer Gebäudeteile geschützt ist. Vielmehr erfasst § 201a StGB nach dem Normzweck neben Wohnungen nur Räumlichkeiten, die entweder von vorn herein dazu bestimmt sind, einen Menschen vor den Blicken eines jeden anderen und damit auch vor Bildaufnahmen zu schützen (wie Toiletten- und Umkleidekabinen) oder in denen es allein vom Willen der berechtigt Anwesenden abhängt, ob und von wem sie dort ohne Überwindung von Sichtschutzeinrichtungen gesehen werden können (wie private Saunen oder Gärten mit Sichtschutz). c)Das Fotografieren eines Menschen, der sich in einem von § 201a StGB erfassten Schutzbereich befindet, ist nicht per se strafbar. Selbst wenn man den Saunabereich des T...bads als besonders geschützten Raum ansähe, wäre beispielsweise das Fotografieren eines vollständig bekleideten, mit Aufräumarbeiten befassten Angestellten straffrei. Hinzukommen muss, dass "dadurch", also durch das Herstellen einer Aufnahme, der höchstpersönlichen Lebensbereich des Fotografierten verletzt wird. Da § 201a StGB keine Versuchstrafbarkeit normiert, genügt es nicht, dass der Täter mit Verletzungsabsicht eine Aufnahme herstellt, die aus welchen Gründen auch immer gänzlich ungeeignet ist, einen Verletzungserfolg herbeizuführen. Somit scheiterte die Strafbarkeit des Beschuldigten hier auch daran, dass es ihn nur gelungen war, Füße und Unterschenkel zweier Personen aufzunehmen. II. Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten kann der Antragstellerin nicht bewilligt werden, weil der Klageerzwingungsantrag keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 172 Abs. 2 StPO i.V.m § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 177 StPO.

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