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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 23.12.1999
Aktenzeichen: 1 Ws 671/99
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 62
StGB § 63
StGB § 67 e I
StGB § 67 d II
StPO § 454 II
StPO § 309 II
Leitsätze:

1. Auch bei bereits langjährig Inhaftierten bzw. Untergebrachten stößt deren Freiheitsanspruch dort an Grenzen, wo es im Hinblick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen.

2. Zu den inhaltlichen Anforderungen an ein Sachverständigengutachten im Aussetzungsverfahren eines Sexualstraftäters.

3. Notwendigkeit der Beauftragung eines externen Sachverständigen.

4. Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Aussetzungsverfahren.


Geschäftsnummer: 1 Ws 671/99 8 StVK 242/99 LG Mainz 35 VRs 16.877/81 StA Mainz

In der Strafvollstreckungssache

gegen

K W, geboren am 3............., zur Zeit untergebracht in der, Fachklinik..........,

- Verteidiger: Rechtsanwalt...................

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

hier: Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, den Richter am Oberlandesgericht Summa und die Richterin am Landgericht Hardt am 23. Dezember 1999

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der 8. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Mainz vom 31. August 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstrekkungskammer des Landgerichts Mainz zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der inzwischen 62 Jahre alte Untergebrachte wurde am................ 1982 durch das Landgericht Mainz wegen homosexueller Handlungen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gleichzeitig ordnete das Gericht gemäß § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens gelangte es zu der Feststellung, dass der damalige Angeklagte an einer sexuellen Perversion im Sinne einer Pädophilie mit masochistischer Komponente bei Minderbegabung leide und die Taten im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) begangen habe. Danach sei auf dem Hintergrund einschlägiger Vorstrafen damit zu rechnen, dass er in Zukunft in gleicher Weise wie bisher straffällig werde.

Der Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Juni 1980 veranlasste der Untergebrachte unabhängig voneinander zwei damals 12 und 14 Jahre alte Jungen unter dem Vorwand, ihnen Comic- und Pornohefte zeigen zu wollen, mit ihm in sein Haus zu gehen. Dort mussten sich die Jungen auf einen Stuhl setzen, während er davor kniete und seine Hand mit dem Handrücken auf dem Boden legte. Weisungsgemäß stellten die Jungen einen Fuß auf die am Boden liegende Hand des Untergebrachten. Alsdann ergriff er den anderen beschuhten Fuß der Buben. Er drückte und stieß diesen solange gegen sein Geschlechtsteil, bis es zum Samenerguss kam. Seine Hose hielt er dabei geschlossen. Zwischen Juni 1980 und Oktober 1981 kam es mit jedem der Jungen zu mindestens 20 Taten der vorbeschriebenen Art, wobei sie teilweise gleichzeitig bei dem Untergebrachten anwesend waren. Sie erhielten für jeden Einzelakt Geldbeträge zwischen 10 und 35 DM zur Belohnung von dem Untergebrachten ausgehändigt.

Dieser wurde am 21. Oktober 1981 vorläufig festgenommen. Er befindet sich seither in staatlichem Gewahrsam. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils am Tag seiner Verkündung wurde er am 25. Mai 1982 von der Justizvollzugsanstalt in die Landesnervenklinik A (heutige R-Fachklinik) verlegt. Seine Unterbringung in dieser Einrichtung dauert seither an. Insgesamt befindet sich der Untergebrachte nunmehr seit 18 Jahren in staatlicher Verwahrung.

Der Entscheidung vom 27. April 1982 waren zwei Verurteilungen wegen einschlägiger, auch in ihrer Durchführung ähnlicher, Straftaten zum Nachteil männlicher Kinder vorangegangen:

Durch Urteil des Landgerichts Mainz vom 28. Juni 1971 - 4 KLs 40/71 - wurde er wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit gleichgeschlechtlicher Unzucht in 13 Fällen und wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung ihm - offensichtlich mit der Weisung, sich fachärztlicher Behandlung zu unterziehen - zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.

Dasselbe Gericht verurteilte ihn am 7. Juli 1977 - 4 Js 17404/76 - 3 KLs - wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in sechs Fällen - davon in vier Fällen fortgesetzt handelnd - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Gleichzeitig ordnete das Gericht seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Durch Beschluss des Landgerichts Mainz vom 15. Juni 1978 wurde die ebenfalls in der Landesnervenklinik A vollzogene Unterbringung ab dem 10. September 1978 auf die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Welche Auflagen und Weisungen erteilt wurden und ob ein Widerruf erfolgte, ist nicht bekannt.

Während der bisherigen Unterbringung wurden dem Betroffenen ausweislich der jährlich eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen der R-Fachklinik Alzey Vollzugslockerungen nur in Gestalt von Arbeit in der Gärtnerei der Klinik, zeitlich eng begrenzten Ausgängen innerhalb des Klinikgeländes und begleiteten außerhalb desselben gewährt. Nach Angaben der Fachklinik ist es gleichwohl zu folgenden Vorfällen gekommen:

Im Juni 1985 nahm der Untergebrachte Kontakt zu den Kindern eines Klinikmitarbeiters auf, wobei er sich einem Kind in eindeutig sexueller Weise näherte (Bl. 60, 69, 81 und 103 d.A.). Daraufhin wurden selbst die vorgenannten Lockerungen zurückgenommen und eine bis heute andauernde, hoch dosierte medikamentöse Behandlung zur Dämpfung des Sexualtriebs mit Androcur eingeleitet (Bl. 60, 121, 174 und 224 d.A.).

Im Sommer 1991 nahm er auf dem Klinikgelände Kontakt zu einer überaus kindlich wirkenden, jungen Psychotikerin auf und bat diese, ihm auf die Hand und gegen sein Genital zu treten. Als diese sich weigerte, ergriff er ihren beschuhten Fuß und strich damit bei geschlossener Hose über sein Genital (Bl. 120 d.A.).

In allen gutachterlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte ist dem Untergebrachten bescheinigt worden, dass sich an seinem Krankheitsbild und der sich daraus ergebenden Gefährdung von Kindern nichts geändert habe. Auch nach Beginn der im Januar 1986 eingeleiteten Behandlung mit Androcur besteht sein sexuelles Interesse an Kindern ungemindert fort.

Auf Anforderung der Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf § 67 e StGB haben die behandelnden Ärzte zur Frage einer Aussetzung der weiteren Unterbringung zur Bewährung am 17. Mai 1999 wie folgt Stellung genommen:

"Diagnostisch besteht bei dem inzwischen 61-jährigen Patienten eine abnorme Persönlichkeitsentwicklung mit schwerer pädophiler Triebanomalie bei bekannter intellektueller Minderbegabung...

Auch unter der Behandlung von Androcur hat sich hinsichtlich der Grundproblematik des Patienten nichts geändert. Unter der Behandlung mit diesem Medikament ist es lediglich möglich, im Klinikgelände umschriebene Lockerungen zu gewähren...

Der Patient wird immer wieder auf seine Straftaten angesprochen. Er erklärt in solchen Situationen, dass er früher mal einen Fehler gemacht habe, aber schon lange einen Schlussstrich gezogen habe.... Er würde immer wieder merken, dass ihn Kinder gar nicht interessieren.

Auch zum jetzigen Zeitpunkt reagiert er abweisend und gereizt, wenn man nähere Tatumstände besprechen möchte. Eine kritisch reflektierende Auseinandersetzung mit den Straftaten erfolgte nach wie vor nicht, der Patient war in keiner Weise zu motivieren, beispielsweise an der Sexualstraftätergruppe teilzunehmen. Trotz der eng gesetzten Grenzen einer psychotherapeutischen Intervention bei dem minderbegabten Patienten zeigt Herr W. keinerlei Bereitschaft zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit sein Problemen. Im Gegensatz zu seinen Beteuerungen, er habe jegliches Interesse an Kindern verloren, zeigen sich nach wie vor die bereits in unserer letzten Stellungnahme geschilderten Verhaltensweisen. Wenn er beim Zuschauen entsprechender Fernsehsendungen beobachtet wird, ist er nach wie vor von Kindern sehr fasziniert, wird rasch erregt; auch Ansätze zum Onanieren wurden in diesem Zusammenhang beobachtet. Bei Begegnungen mit Kindern im Klinikgelände werden diese Reaktionsweisen zum Teil ebenfalls deutlich. Darauf angesprochen, reagiert er abweisend, negiert solches Interesse und erörtert immer wieder, dass er mit der Sache abgeschlossen habe und es nun damit gut sein müsse.

Bezüglich einer realistischen Zukunftsperspektive ließen sich mit dem Patienten jedoch leichte Ansätze für eine beginnende Einsicht in seine Situation erarbeiten. Der Patient ist bei wiederholten Gesprächen nun doch nicht mehr so überzeugt, allein auf sich gestellt, außerhalb einer Einrichtung leben zu können... Er sei durchaus bereit, unter geschützten Wohnbedingungen oder in einem pflegerischen Bereich der Klinik unter der Möglichkeit einer regelmäßigen Betätigung zu leben. Diese realistischen Vorstellungen hinsichtlich seiner Zukunft sind jedoch noch nicht durchgängig stabil und müssen weiterhin mit ihm bearbeitet werden.

Auch zum jetzigen Zeitpunkt kann aus ärztlicher Sicht eine bedingte Entlassung nicht befürwortet werden. Die Gefahr erneuter Sexualstraftaten bei Kindern durch Herrn W. ist unseres Erachtens nach wie vor hoch."

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer nach mündlicher Anhörung des Untergebrachten im Beisein der Leitenden Abteilungsärztin, die die vorgenannte gutachterliche Stellungnahme mitunterzeichnet hat, am 31. August 1999 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus mit Wirkung ab dem 21. Oktober 1999 für erledigt erklärt. Sie ist der Auffassung, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehe der Fortdauer des Maßregelvollzugs entgegen, da beide Anlasstaten bei "voller Würdigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung und der Schutzbelange des rechtstreuen Teils der Bevölkerung... nicht so schwer wiegen, dass sie die weitere Unterbringung des Beschuldigten im Maßregelvollzug über die Dauer von 18 Jahren hinaus rechtfertigen." Eine Entscheidung zur Frage der Aussetzung des nicht durch Anrechnung erledigten letzten Drittels der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten zur Bewährung ist nicht getroffen worden.

Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Sie ist der Auffassung, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehe dem weiteren Vollzug der Unterbringung nicht entgegen.

II.

Der zulässigen Beschwerde kann ein zumindest vorläufiger Erfolg nicht versagt werden.

1.

Die Strafvollstreckungskammer, die die angefochtene Entscheidung im Rahmen der ihr obliegenden jährlichen Überprüfung gemäß § 67 e Abs. 1 und 2 i.V.m. § 67 d Abs. 2 StGB getroffen hat, hat die Verfahrensvorschrift des § 454 Abs. 2 StPO nicht eingehalten, die nach § 463 Abs. 3 Satz 3 StPO in den Fällen des § 67 d Abs. 2 StGB (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StPO) ohne Beschränkung auf die in § 454 Abs. 2 StPO genannten Straftaten anzuwenden ist.

Danach ist vor einer Entscheidung über die Frage der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung grundsätzlich - und zwar unabhängig davon, ob die Strafvollstreckungskammer eine dem Untergebrachten günstige Entscheidung erwägt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 1999, StV 1999, 496) - das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen und dieser mündlich zu hören. Der Untergebrachte, sein Verteidiger, die Staatsanwaltschaft und die Einrichtung, in der die Maßregel vollzogen wird, sind von dem Termin zu benachrichtigen (§ 454 Abs. 2 Satz 1 bis 4 StPO).

Mit Verfügung des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer vom 16. August 1999 (Bl. 227 d.A.) wurde Termin zur Anhörung des Untergebrachten (§ 454 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 463 Abs. 3 Satz 1 StPO), nicht jedoch der behandelnden Ärzte, die die gutachterliche Stellungnahme vom 17. Mai 1999 abgegeben haben, auf den 31. August 1999 in der R-Fachklinik A bestimmt. Der Untergebrachte, die Klinik und die Staatsanwaltschaft wurden von dem Termin benachrichtigt. Ausweislich der Präsenzfeststellung im Protokoll vom 31. August 1999 (Bl. 228 d.A.) war die Leitende Abteilungsärztin Dr. med. A., die die gutachterliche Äußerung mitunterzeichnet hat, bei der Anhörung des Untergebrachten anwesend. Ob den Beteiligten, unter denen sich kein Vertreter der Staatsanwaltschaft befand, Gelegenheit gegeben wurde, die gutachterliche Stellungnahme zu erörtern, lässt sich weder dem Terminsprotokoll noch den Entscheidungsgründen entnehmen. Es kann dahinstehen, ob die Sachverständige bei Gelegenheit der Anhörung des Untergebrachten ebenfalls mündlich angehört wurde, worauf sich in dem angefochtenen Beschluss allerdings kein Hinweis ergibt. Da der Staatsanwaltschaft hinsichtlich einer etwaigen mündlichen Anhörung der Sachverständigen keine Terminsnachricht erteilt worden war, wurde ihr von vornherein die Möglichkeit genommen, den Termin wahrzunehmen, Fragen an die Sachverständige zu stellen sowie Erklärungen abzugeben. Fragen hätten sich aufgedrängt, weil die gutachterliche Stellungnahme nicht den Anforderungen des § 454 Abs. 2 StPO entsprach (vgl. unten 2. a)). Die Strafvollstreckungskammer darf in aller Regel erst entscheiden, wenn alle von Gesetzes wegen zu Beteiligenden Gelegenheit hatten, die wichtigste und in vielen Fällen einzige Entscheidungsgrundlage in einem Anhörungstermin zu diskutieren und zu hinterfragen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 1999, StV 99, 496 und vom 27. September 1999 - 1 Ws 601/99 -).

Dies gilt nicht nur bei Entscheidungen über die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung im engeren Sinne (§ 67 d Abs. 2 StGB), auf die § 463 Abs. 3 Satz 1 und 3 StPO Bezug nehmen. Das in den genannten Bestimmungen in Verbindung mit § 454 Abs. 1 und 2 StPO geregelte Verfahren ist bei jedweder Beendigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, insbesondere auch bei der Entscheidung, ob die Unterbringung wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für erledigt zu erklären ist, durchzuführen. Von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen kann nur abgesehen werden, wenn alle Verfahrensbeteiligten darauf verzichten (Senatsbeschluss vom 8. Juli 1999, StV 99, 496) oder wenn sie eine reine Formsache wäre, weil die Gewinnung weiterer Erkenntnisse ausgeschlossen und ein Erörterungsbedarf daher zweifelsfrei zu verneinen ist (Senatsbeschluss vom 27. September 1999 - 1 Ws 601/99 -).

Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer darauf hingewiesen, dass der mit Verfassungsrang ausgestattete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beherrscht. Es ist anerkannt, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 62 StGB nicht nur die Geltung des Gesichtspunkts der Verhältnismäßigkeit für die Anordnung der Maßregel, sondern auch für die notwendigen Folgeentscheidungen verdeutlichen wollte. Das sich hieraus ergebende Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betreffenden Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Dieser lässt sich für die Entscheidungen über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BVerfGE 70, 297, 311 = NJW 86, 727 = NStE Nr. 1 zu § 67 d; BVerfG NJW 1995, 3048). Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bereits andauert, um so strenger werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs sein (BVerfGE 70, 297, 315). Ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Prüfung der sogenannten "Aussetzungsreife" nach § 67 d Abs. 2 StGB auf eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung drängt oder ob dieser bei langer Unterbringungsdauer bereits verletzt ist und die Maßregel für erledigt erklärt werden muss (vgl. BVerfG NJW 1995, 3048; OLG Celle NStZ 89, 491; LG Paderborn StV 91, 73) kann - was die Strafvollstreckungskammer verkannt hat - nur auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung beantwortet werden, die die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen hat. Die Beurteilung hat sich demnach darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidrige Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren und der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten zu bestimmen (BVerfGE 70, 297, 313). Zur Beurteilung der Persönlichkeit des Untergebrachten, seines aktuellen Gesundheitszustandes und der infolgedessen von ihm drohenden rechtswidrigen Taten einschließlich ihrer Häufigkeit ist das Gericht auf die sachverständige Hilfe eines Psychiaters, dessen Gutachten wesentliche Entscheidungsgrundlage ist, angewiesen. Alle am Verfahren gemäß § 454 Abs. 2 Satz 4 Beteiligten müssen ihm Fragen stellen können.

2.

Die Entscheidung leidet an weiteren Verfahrensmängeln.

a) Die Strafvollstreckungskammer hätte sich mit den Ausführungen der behandelnden Ärzte nicht begnügen dürfen, weil es sich dabei nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne des § 454 Abs. 2 StPO handelt. Ein solches Gutachten erfordert eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darlegung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Sachverständigen. Hierzu gehört die Angabe der von ihm herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel ebenso wie die Darstellung der hierdurch erlangten Informationen, soweit diese nicht aktenkundig und daher dem Gericht bekannt sind (KG NStZ 99, 320; Senatsbeschluss vom 8. Juli 1999, StV 99, 497). Auf der Grundlage dieser Informationen hat das Gutachten den aktuellen Gesundheitszustand und die infolgedessen von dem Untergebrachten im Einzelnen nach Art und Häufigkeit drohenden rechtswidrigen Taten darzulegen. Nur ein auf diese Weise erstelltes Gutachten ermöglicht es dem Gericht, den Sachverständigen zu kontrollieren und seiner eigenen Entscheidungsverantwortung gerecht zu werden. Das Gutachten muss hinreichend substantiiert sein und den Richter in den Stand versetzen, sich - zumindest im Verbund mit dem übrigen Akteninhalt - die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Entscheidung zu erarbeiten. Dazu muss es - je nach Sachlage - ein möglichst umfassendes Bild des Untergebrachten zeichnen (BVerfGE 70, 297, 310). Dem werden die Ausführungen der Anstaltsärzte nicht gerecht. Sie beschränken sich im Wesentlichen auf die ihnen von der Staatsanwaltschaft auch nur aufgetragene Berichterstattung zum Verlauf der Unterbringung und gewisser Verhaltensauffälligkeiten im Behandlungszeitraum vom 22. August 1998 bis zum 17. Mai 1999. Die dort getroffene Täterprognose enthält auch keine Angaben zu Art und Häufigkeit der vom Untergebrachten drohenden Rückfälle.

b) Darüber hinaus hätte die Strafvollstreckungskammer zur Vorbereitung ihrer Entscheidung aus Gründen der objektiveren Beurteilung auf einen externen Gutachter zurückgreifen müssen. Ein solcher ist während der gesamten Unterbringungsdauer nicht hinzugezogen worden. Befindet sich der Untergebrachte wie hier seit langer Zeit in demselben psychiatrischen Krankenhaus, so ist es geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuziehen, um in dem Spannungsverhältnis zwischen dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor von dem Untergebrachten zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen und der Schwere des mit der Fortdauer des Maßregelvollzugs verbundenen Eingriffs in die Freiheitsrechte einen gerechten Ausgleich finden zu können. Je länger die Unterbringung dauert, desto strengere Anforderungen sind an die Sachverhaltsaufklärung zu stellen, um der Gefahr von Routinebeurteilungen vorzubeugen (BVerfGE 70, 297, 310 f; BVerfG NJW 1995, 3049; ständige Rechtsprechung des Senats vgl. Beschlüsse vom 17. September 1998 - 1 Ws 172/98 -, 14. April 1999 - 1 Ws 189/99 - und 8. Juli 1999, StV 99, 497; OLG Karlsruhe NStZ-RR 99, 254).

3.

Die Verfahrensmängel führen entgegen § 309 Abs. 2 StPO zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer. Eine Verlagerung der erforderlichen, alle Kriterien eines psychiatrischen Fachgutachtens erfüllenden Begutachtung durch einen anstaltsfremden Sachverständigen einschließlich der mündlichen Anhörung des Untergebrachten und des Sachverständigen in das Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 1999, StV 99, 497; KG NStZ 99, 320; OLG Karlsruhe NStZ-RR 99, 254).

4.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Die Beurteilung, ob und welche Art rechtswidrige Taten von dem Untergebrachten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist, setzt Erhebungen über die Persönlichkeit des Untergebrachten einschließlich seines Gesundheitszustandes und eine Analyse sämtlicher bisher von ihm begangener Taten, seines Verhaltens im Vollzug, der Wirkungen der Behandlung, seiner Lebensverhältnisse sowie der Umstände und Maßnahmen, die einen günstigen Einfluss auf sein Verhalten nach einer etwaigen Aussetzung der Maßregel zur Bewährung haben können, voraus (vgl. dazu die Entscheidung BVerfGE 70, 297, 309, 314, die sich "stellenweise... wie ein Kompendium von Leitgedanken und Hinweisen" [Müller-Dietz, JR 1986, 45] für den zuständigen Vollstreckungsrichter liest [LK-Hanack, StGB, 11. Aufl., § 62 Rdnr. 6]). Bereits vor der Beauftragung des externen Gutachters wird die Strafvollstreckungskammer die Vorstrafakten nebst Vollstreckungsakten und Bewährungsheften beizuziehen haben, aus denen sich nicht nur die genauen Umstände und Tatzeiträume der den Verurteilungen zugrundeliegenden Taten, die sich bislang allenfalls (und unvollständig) dem im damaligen Ermittlungsverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachten entnehmen lassen, sondern auch die angeordneten Bewährungsauflagen und -weisungen sowie Folgeentscheidungen. Gleiches gilt für die Anstaltsakten der R-Fachklinik, durch die für die Entscheidung bedeutsame Einzelheiten des Vollzugsverhaltens des Untergebrachten, insbesondere hinsichtlich der Vorfälle vom Juni 1985 und Sommer 1991, in Erfahrung gebracht werden können. Ferner wird aufzuklären sein, ob die Ereignisse vom Juli 1985 und Sommer 1991 staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes bzw. sexueller Nötigung oder sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger und gegebenenfalls mit welchem Ausgang nach sich gezogen haben. Erst auf dieser Grundlage wird der Sachverständige das Explorationsgespräch führen und sein Gutachten erstatten können.

Der Sachverständige und die Strafvollstreckungskammer werden sich auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob neben den Rechtsgütern der von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen ungestörten Gesamtentwicklung von Kindern und ihrer Möglichkeit zur Entwicklung sexueller Selbstbestimmungsfähigkeit sowie möglicherweise der sexuellen Selbstbestimmung Erwachsener weitere Rechtsgutverletzungen von dem Untergebrachten drohen. Zu denken ist an Gesundheit und Leben der von potentiellen sexuellen Übergriffen betroffenen Kinder. Es wird deshalb aufzuklären sein, ob konkrete Tatsachen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 298 f) die Gefahr künftiger Gewalttaten - etwa als Folge einer Panikreaktion aus Angst, im Falle der Aufdeckung einer neuen Missbrauchstat erneut langjährigem Freiheitsentzug entgegenzusehen - begründen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme der Landesnervenklinik Alzey vom 22. Oktober 1991 (Bl. 121 d.A.):

"Aufgrund der seit Jahrzehnten bestehenden Verhaltensauffälligkeiten und der zugrundeliegenden intellektuellen Ausstattung als auch der Persönlichkeitsstruktur muss langfristig immer wieder mit sexuellen Übergriffen gerechnet werden. Im Rahmen der Klinik sind solche Versuche des sexuellen Kontakts jeweils ohne Gewalt und auch ohne Entledigung der Kleider abgelaufen. Außerhalb der kontrollierenden Umgebung und ohne medikamentöse Unterstützung... käme es sicherlich zu sehr viel expansiveren Verhaltensauffälligkeiten."

Ob dabei nur eine für die Prognoseentscheidung irrelevante theoretische Möglichkeit künftiger Gewalttaten aufgezeigt wird oder konkrete Anhaltspunkte, die diese Erwartung begründet erscheinen ließen, vorliegen, ist bisher unklar.

Die Strafvollstreckungskammer wird auch die in der Reform des Sexualstrafrechts zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Gewichtung entsprechender Rechtsgutverletzungen bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen haben. Sie wird auf der zu schaffenden umfassenden Tatsachengrundlage zu entscheiden haben, ob hier einer der Fälle vorliegt, in denen der hier gewiss nachhaltige Einfluss des bereits sehr gewichtig gewordenen Freiheitsanspruchs dort an Grenzen stößt, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (BVerfGE 70, 297, 315).

5.

Mit Rücksicht auf die intellektuelle Minderbegabung de Untergebrachten und die Schwierigkeiten im Prognosebereich erscheint es ausgeschlossen, dass sich der Untergebrachte selbst verteidigen kann. Er ist ersichtlich nicht in der Lage, die Besonderheiten des Sachverhalts zu erfassen, selbst Folgerungen aus der Beweislage zu ziehen und durch geeignetes Vorbringen zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens, das für ihn von entscheidender Bedeutung ist, Einfluss zu nehmen. Es ist deshalb von Verfassungs wegen geboten, dass ihm durch den Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer auch für das Verfahren nach Zurückverweisung ein Pflichtverteidiger bestellt wird (vgl. BVerfGE 70, 297, 323).

Ende der Entscheidung

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