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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 22.12.1999
Aktenzeichen: 1 Ws 783/99
Rechtsgebiete: StPO, BGB


Vorschriften:

StPO § 172 II
StPO § 171
BGB § 398 S. 2
Leitsatz:

Infolge der Abtretung ist Inhaber der gerichtlich geltend gemachten Forderung nur noch der Zessionar, so dass auch nur er als Verletzter i. S. v. § 171 StPO in Betracht kommt.


Geschäftsnummer: 1 Ws 783/99 2020 Js 37646/99 - StA Koblenz

In dem Ermittlungsverfahren

gegen

D N, wohnhaft:.........................

wegen Betruges

hier: Antrag des A......,...............

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt........ auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, den Richter am Oberlandesgericht Summa und die Richterin am Landgericht Hardt am 22. Dezember 1999

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, gegen den Beschuldigten die Erhebung der öffentlichen Klage zu beschließen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Antragsteller war vom 1. April 1997 bis zum 31. März 1998 Mieter einer im Eigentum des Beschuldigten stehenden Wohnung in D.

Er legt dem Beschuldigten zur Last, als Beklagter in einem aus dem Mietverhältnis entstandenen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht D (8 C 188/98) durch bewusst falschen Tatsachenvortrag das Gericht getäuscht und dadurch ein materiell-rechtlich falsches Urteil erstritten zu haben.

Der fristgerecht gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist - ohne Kostenentscheidung - als unzulässig zu verwerfen.

Das Antragsrecht nach § 172 StPO steht nur demjenigen zu, der erfolglos einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage (Strafanzeige im Sinne des § 158 Abs. 1 StPO) gestellt hat (§ 171 StPO) und durch die behauptete Straftat - ihre tatsächliche Begehung unterstellt - unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt worden ist.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

1.

Verfasser der mit Schriftsatz vom 29. Juli 1999 bei der Staatsanwaltschaft K. rstatteten Strafanzeige war Rechtsanwalt H, der in dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht D als Klägervertreter tätig gewesen war.

In dem Schriftsatz heißt es einleitend:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbezeichneter Angelegenheit bringe ich Ihnen folgenden Sachverhalt zur Kenntnisnahme und bitte nach Prüfung um Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen gegen den im Betreff genannten Herrn N"

Es folgt dann die Schilderung eines nach Meinung des Verfassers strafrechtlich relevanten Sachverhalts.

Der Schriftsatz endet mit dem Satz:

"Ich bitte um Aufnahme der Ermittlungen und Unterrichtung über das Ergebnis."

Den gesamten Ausführungen des Rechtsanwalts H ist nicht zu entnehmen, dass er namens und im Auftrag des jetzigen Antragstellers tätig geworden ist.

2.

Der Antragsteller ist nicht Verletzter im Sinne des § 172 StPO.

Bereits am 1. April 1998 hatte er sämtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis mit dem Beschuldigten an eine Frau C abgetreten, die, vertreten durch Rechtsanwalt H, mit Schriftsatz vom 16. April 1998 Klage vor dem Amtsgericht D erhoben hat. Infolge der Abtretung war Inhaberin der gerichtlich geltend gemachten Forderung die Zessionarin (§ 398 Satz 2 BGB), so dass auch nur sie als Verletzte in Betracht kommt. Dementsprechend heißt es auch in der Strafanzeige vom 29. Juli 1999:

"Durch das wahrheitswidrige Bestreiten der Zahlung hat der Angeschuldigte das Gericht über den wahren Sachverhalt getäuscht, welches sodann daraufhin ein klageabweisendes Urteil erlassen hat. Durch das Verhalten hat der Angeschuldigte den Tatbestand des Betruges zum Nachteil der Frau H begangen."

3.

Keine Kosten.

Ende der Entscheidung

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