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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 12.01.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 785/99
Rechtsgebiete: StPO, StrEG


Vorschriften:

StPO § 464 III
StPO § 94
StPO § 98
StPO § 111 a I
StPO § 301
StPO § 467 I
StPO § 158
StPO § 467 III 2 Nr. 1
StPO § 136 I 2
StrEG § 8 III
StrEG § 2 II Nr. 5
StrEG § 8 II
StrEG § 5 II
StrEG § 6 I Nr. 1
Leitsatz:

Zur Frage einer die Entschädigung nach dem StrEG ausschließenden täuschenden Selbstanzeige bei einem volltrunkenen Beschuldigten, der sich zeitweise selbst belastet.


Geschäftsnummer: 1 Ws 785/99 1006 Js 14374/98 - Ns LG Bad Kreuznach

In der Strafsache

gegen

J. Th. K., geboren am 18. Dezember 19... in I.,

- Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. O. C., wegen Trunkenheit im Verkehr

hier: sofortige Beschwerde gegen die Auslagen- und Entschädigungsentscheidung im Berufungsurteil

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, den Richter am Oberlandesgericht Summa und die Richterin am Landgericht Hardt am 12. Januar 2000

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Auslagen- und Entschädigungsentscheidung des Urteils der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 18. Oktober 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte für die in der Zeit vom 23. November 1998 bis zum 5. Januar 1999 erlittene Beschlagnahme und Sicherstellung seines Führerscheins und die vom 6. Januar 1999 bis zum 18. Oktober 1999 erlittene vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aus der Staatskasse zu entschädigen ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem früheren Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe:

I.

Durch Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 18. Oktober 1999 ist der Angeklagte vom Vorwurf der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr freigesprochen worden. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten sind der Staatskasse auferlegt worden. Ferner ist angeordnet worden, dass der Angeklagte wegen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis aus der Staatskasse zu entschädigen ist.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 22. November 1998 teilte die Wohnungsnachbarin des Angeklagten, die Zeugin P. der Polizeiinspektion B. um 21.34 Uhr telefonisch mit, der betrunkene Angeklagte habe ihre Wohnungseingangstür eingetreten und sie beleidigt (Bl. 2).

Als die Polizeibeamten P., G., E. und H. um 21.40 Uhr an dem im Zentrum von B. gelegenen Anwesen eintrafen, stellten sie Beschädigungen der Hauseingangstür und der Abschlusstür der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung P. fest. Nach Befragung der Zeugin, die keinen Zweifel daran ließ, dass der Angeklagte die Tat verübt hatte, begaben sich die Beamten zu der im Obergeschoss gelegenen Wohnung des Angeklagten.

Die Wohnungstür stand offen und der Angeklagte empfing die Polizeibeamten mit der Frage, was los sei. Sie bemerkten, dass der Angeklagte unter starkem Alkoholeinfluss stand. Sein Gang war stark schwankend und seine Aussprache verwaschen. Außerdem hatte er eine Alkoholfahne (Bl. 4).

Nachdem man sich in die Küche begeben hatte, wurde der Angeklagte von den Polizeibeamten "auf die zu diesem Zeitpunkt gegen ihn vorliegenden Beschuldigungen angesprochen" (Bl. 50, siehe auch Bl. 3). Zum weiteren Geschehensablauf ist in den Urteilsgründen Folgendes für den Senat gemäß § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO bindend (BGHSt 26, 29; KK-Franke, StPO, 4. Aufl. § 464 Rdnr. 11) festgestellt (Seite 3 UA):

"Der Angeklagte hat dem Polizeibeamten P.... ohne vorausgegangene Belehrung gemäß § 136 StPO auf Befragen erklärt, er habe die Tat (Eintreten der Tür) nicht begangen. Er sei vor einer Stunde nach Hause gekommen und habe seinen PKW vor die Tür gestellt. Er habe im Sportlerheim in B. Alkohol getrunken. Der Zeuge P. hat dem Angeklagten dann eröffnet, dass der Verdacht der Trunkenheitsfahrt bestehe und eine Blutprobe angeordnet werde. Er hat ihn gemäß § 136 StPO belehrt. Der Angeklagte hat dann auf entsprechende Fragen immer wieder erklärt, er sei nicht gefahren. Mehrere Fragen des Beamten, wer gefahren sei, hat er nicht beantwortet und schließlich weitere Fragen damit abgeschnitten, dass er erklärt hat, der Beamte selbst sei gefahren."

Bei dem Gespräch gab der Angeklagte auf Fragen und Vorhalte "unzusammenhängende Antworten" (Bl. 4).

Er wurde zur Entnahme einer Blutprobe vorläufig festgenommen und zur Dienststelle verbracht. Dort verhielt er sich renitent. Erst nach Fesselung und Anwendung körperlicher Gewalt konnte ihm um 22.35 Uhr von einem Arzt eine Blutprobe entnommen werden. Einen näheren Untersuchungsbefund konnte der Arzt wegen des aggressiven Verhaltens nicht erheben. Insgesamt machte der Angeklagte auf ihn jedoch einen stark alkoholisierten Eindruck (Bl. 9). Auch die Polizeibeamten verzichteten aufgrund der Alkoholisierung und der aggressiven Haltung des Angeklagten auf seine Vernehmung zur Alkohol-, Medikamenten- und Betäubungsmitteleinnahme (Bl. 10, 50).

Die Untersuchung der Blutprobe durch die Staatliche Untersuchungsstelle für Blutalkohol in Mainz ergab im Mittelwert eine Blutalkoholkonzentration von 2,59 Promille.

Der Angeklagte verblieb noch einige Zeit im Polizeigewahrsam. Nach Mitternacht beruhigte er sich weitgehend. Sein bei ihm aufgefundener Führerschein wurde sichergestellt und zur Stellung eines Antrags auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beschlagnahmt. Darüber wurde der Angeklagte unmittelbar vor seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam am 23. November 1998 gegen 1.15 Uhr in Kenntnis gesetzt. Als ihn PHM P. darüber belehrte, dass er kein führerscheinpflichtiges Kraftfahrzeug mehr führen dürfe, entgegnete der zwischen 1982 und 1991 bereits dreimal wegen Verkehrsdelikten in Erscheinung getretene Angeklagte, dass er diese Sachen schon kenne, da ihm wegen Trunkenheit die Fahrerlaubnis bereits einmal entzogen worden sei (Bl. 5).

Noch am Abend des 22. November 1998 hatte POM E. seinen in B. wohnhaften Schwager S. Sch. angerufen, um die Angaben des Angeklagten, er habe nachmittags im Sportlerheim von B. getrunken, zu überprüfen. S. Sch. hatte dabei erklärt, er habe den Angeklagten mittags mit seinem PKW den Fahrweg in Richtung Sportplatz B. fahren sehen. Einen Irrtum schließe er aus, da ihm der Angeklagte hinreichend persönlich bekannt sei (Bl. 6).

Am Morgen des 23. November 1998 gegen 6.30 Uhr erschien der Angeklagte in Begleitung seiner geschiedenen Ehefrau, der Zeugin S. K., bei der PI B.. Dabei gab diese unmissverständlich an, sie habe den Angeklagten am Vorabend nach Hause gefahren (Bl. 51). Gelegenheit zur umfassenden Darlegung des Sachverhalts wurde ihr nicht gegeben. Eine förmliche Vernehmung wurde zu dieser Zeit nicht durchgeführt. Etwa eineinhalb Stunden später rief der Angeklagte bei der Polizeidienststelle an und beteuerte ebenfalls, seine geschiedene Ehefrau sei Fahrerin gewesen. Sie habe ihm anschließend noch den Schlüssel vor die Tür geworfen (Bl. 32).

Mit Schriftsatz vom 25. November 1998 beantragte der Verteidiger des Angeklagten die Herausgabe des sichergestellten Führerscheins und die Vernehmung der Zeugin S. K. zu der Tatsache, dass sie den Angeklagten zu seiner Wohnung gefahren habe (Bl. 22 f = 95 f).

Am 7. Dezember 1998 wurde die geschiedene Ehefrau des Angeklagten als Zeugin vernommen. Sie gab an, am 22. November 1998 seit etwa 14.00 Uhr im Besitz des PKW des Angeklagten gewesen und mit dem Fahrzeug zu ihrer Schwester, der Zeugin P. R., in T. gefahren zu sein. Gegen 21.00 Uhr sei ihr geschiedener Ehemann, der betrunken gewesen sei, an ihrer Wohnung erschienen. Da sie ihn in diesem Zustand nicht habe hereinlassen wollen, sei ein Streit entstanden. Sie habe ihn dann nach Hause gefahren. Dort sei man zwischen 21.00 und 21.30 Uhr angekommen. Anschließend sei sie zu Fuß nach Hause gegangen. Auf Vorhalt der Angaben des Zeugen Sch. erklärte sie, es sei völlig unmöglich, dass dieser den PKW des Angeklagten an jenem Nachmittag in B. gesehen habe. Von ihrem geschiedenen Ehemann habe sie erfahren, dass er von einem gewissen "M." aus B. von B. zu ihrer Wohnung gefahren worden sei (Bl. 41 f).

Statt für die schnellstmögliche Vernehmung der Zeugen M. W. (der von der Zeugin K. erwähnte "M.") und P. R. zu sorgen, beantragte die Staatsanwaltschaft am 18. Dezember 1998, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen (Bl. 52).

Dagegen wandte sich der Angeklagte durch am 5. Januar 1999 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz, in dem nochmals darauf hingewiesen wurde, die Zeugin R. könne die Angaben der geschiedenen Ehefrau bestätigen. Der Angeklagte sei nicht mit dem PKW in B. gewesen. Gegen 19.00 Uhr habe er das Sportlerheim verlassen und sei zu Fuß zur Zeugin D. gegangen. Zwischen 19.30 Uhr und 20.00 Uhr habe er den M. W. angerufen und darum gebeten, abgeholt zu werden. Dies sei auch geschehen. W. habe ihn nach Hause fahren wollen. Auf sein Drängen habe W. ihn jedoch bei seiner geschiedenen Ehefrau abgesetzt. Im Übrigen sei dem Angeklagten nicht bewusst, gegenüber der Polizei angegeben zu haben, selbst gefahren zu sein. Aufgrund der festgestellten Blutalkoholkonzentration sei er zu geordneten Gedankengängen auch nicht in der Lage gewesen.

Durch nicht näher begründeten Beschluss des Amtsgerichts Idar-Oberstein vom 6. Januar 1999 wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen (Bl. 64).

Am 16. Januar 1999 wurde die Zeugin R. (Bl. 112 f) und am 30. Januar 1999 der Zeuge W. (Bl. 118 ff) polizeilich vernommen. Sie bestätigten die im Schriftsatz der Verteidigung vom 5. Januar 1999 in ihr Wissen gestellten Tatsachen.

Am 23. Februar 1999 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr. In der Hauptverhandlung erster Instanz erklärte der zuvor nie förmlich vernommene Zeuge Sch., sich bei seinen Angaben gegenüber POM E. geirrt zu haben. Er habe an jenem Tag selbst in nicht unerheblichem Maß dem Alkohol zugesprochen. Sein Schwager T. G. könne alles bestätigen. Dieser wurde ebenfalls als Zeuge in der Hauptverhandlung gehört. Er gab an, den Angeklagten an jenem Tag gegen 15.15 Uhr an der Theke des Sportlerheims gesehen zu haben. Man habe ihn nicht zum Sportplatz fahren sehen. Dies habe er auch dem Zeugen Sch. erklärt, als dieser ihn im Januar oder Februar 1999 gefragt habe, wo sie den Angeklagten gesehen hätten. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin, den Angeklagten freizusprechen.

Gleichwohl wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Idar-Oberstein vom 11. Juni 1999 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von 10 Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Gegen das Urteil legte der Angeklagte Berufung ein, die zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zum Freispruch aus tatsächlichen Gründen führte. In der Berufungshauptverhandlung wurde dem Angeklagten sein Führerschein wieder ausgehändigt. Der Freispruch ist inzwischen rechtskräftig.

Gegen die eingangs erwähnte Auslagen- und Entschädigungsentscheidung des Landgerichts hat die Staatsanwaltschaft mit am 20. Oktober 1999 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Das gemäß §§ 464 Abs. 3 StPO, 8 Abs. 3 StrEG statthafte und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Strafkammer hat im Ergebnis zu Recht der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt und eine Entschädigung für die erlittene vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet.

1.

a) Abweichend vom Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO, wonach die Auslagen des freigesprochenen Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen, darf nach der zwingenden Ausnahmeregelung des Absatzes 3 Satz 1 dieser Vorschrift das Gericht eine Auslagenüberbürdung nicht aussprechen, wenn der unverurteilt aus dem Verfahren herausgegangene Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage durch eine Selbstanzeige veranlasst hat, in der er durch falsche Tatsachenangaben vortäuschte, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben.

Der Begriff der Selbstanzeige setzt nach dem Zweck der Vorschrift keine förmliche Anzeige im Sinne des § 158 StPO voraus. Es genügt, dass sich der Angeklagte zu der Zeit, in der das Ermittlungsverfahren gegen ihn noch nicht eingeleitet war, gegenüber einer Behörde fälschlich als Täter oder Teilnehmer einer Straftat ausgegeben hat (KK-Franke, StPO, 4. Aufl., § 467 Rdnr. 5; Löwe-Rosenberg-Hilger, StPO, 24. Aufl., § 467 Rdnr. 29). Richtet sich das Verfahren bereits gegen ihn, so gilt § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO, der die Belastung der Staatskasse mit den notwendigen Auslagen in das Ermessen des Gerichts stellt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlasst hat, dass er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat (Löwe-Rosenberg-Hilger a.a.0. § 467 Rdnr. 34; KMR-Paulus, StPO, § 467 Rdnr. 17 m.w.N.).

Als der Angeklagte am 22. November 1998 gegenüber der Polizei angegeben hat, vor einer Stunde nach Hause gekommen zu sein und seinen PKW vor die Tür gestellt zu haben, war er Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Beleidigung. Nach den Angaben der Wohnungsnachbarin kam nur er als Täter in Frage. Der Verdacht einer Trunkenheitsfahrt bestand zu diesem Zeitpunkt nicht. Es ist anerkannt, dass eine unrichtige Selbstanzeige auch in einer Vernehmung als Beschuldigter in einem anderen Verfahren erfolgen kann (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 467 Rdnr. 5).

In den Erklärungen des Angeklagten gegenüber den Polizeibeamten vom 22. November 1999 kann eine täuschende Selbstanzeige im Sinne des § 467 Abs. 3 Satz 1 StPO jedoch nicht gesehen werden. Der Angeklagte war im Zeitpunkt seiner Erklärungen stark alkoholisiert. Seine Blutalkoholkonzentration betrug zwischen 2,59 Promille und 2,99 Promille (2,59 Promille zuzüglich 0,2 Promille höchstmöglicher Abbau für eine Stunde und zuzüglich 0,2 Promille Sicherheitszuschlag). Den Polizeibeamten war der hohe Trunkenheitsgrad des Angeklagten auch bewusst. Sie bemerkten seinen schwankenden Gang, die verwaschene Aussprache sowie den Atemalkohol und stellten fest, dass seine Angaben auf Fragen und Vorhalte unzusammenhängend waren. Ihnen kann auch nicht entgangen sein, dass das Verteidigungsverhalten des Angeklagten in hohem Maße unsinnig und geradezu unverständlich war. Der Angeklagte wollte die Polizei durch den Hinweis, er sei schon vor einer Stunde nach Hause gekommen und habe sein Fahrzeug vor das Haus gestellt, davon überzeugen, dass er als Täter der ihm angelasteten Delikte nicht in Betracht komme. Er war offensichtlich nicht mehr zu der einfachen Überlegung imstande, dass Täter nicht nur sein konnte, wer gerade erst nach Hause gekommen war. Ihm leuchtete offenbar auch nicht mehr ein, dass der vor dem Haus geparkte PKW - von der sicher nicht in seine Überlegungen einbezogenen Motortemperatur abgesehen - nichts über den Zeitpunkt seiner Rückkehr aussagen konnte. Seine Gedanken waren erkennbar verworren. Fraglich erscheint auch, ob der zuvor nicht belehrte Angeklagte in dieser geistigen Verfassung an das ihm wegen seiner strafrechtlichen Vorbelastungen grundsätzlich bekannte Schweigerecht gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zu denken in der Lage war. Die Frage kann jedoch dahinstehen. Bei seinen Angaben handelte es sich ersichtlich um unreflektiertes und zusammenhangloses "Geschwätz" eines stark Betrunkenen, der sich gegen eine Beschuldigung in völlig untauglicher Weise zu verteidigen suchte. Aus dem Gewirr der Äußerungen eines erkennbar in seiner geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigten Menschen einen Satz herauszugreifen und in ihm eine täuschende Selbstanzeige zu sehen, verbietet sich.

b) Auch die oben dargelegten Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO liegen nicht vor. Nachdem die Polizeibeamten den Verdacht einer Trunkenheitsfahrt und diesen dem Angeklagten eröffnet hatten, hat er lediglich noch erklärt, er selbst sei nicht Fahrer gewesen. Zutreffend hat die Strafkammer darauf hingewiesen, dass darin keine Einlassung zum Schuldvorwurf und damit keine Selbstbelastung im Sinne des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO zu sehen ist. Dem Schweigen steht es gleich, wenn der Angeschuldigte die Täterschaft allgemein bestreitet, wenn er sich als unschuldig bezeichnet oder erklärt, er habe die Tat nicht begangen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0., § 261 Rdnr. 16 m.w.N.).

2.

Zu Recht hat das Landgericht dem freigesprochenen Angeklagten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 StrEG eine Entschädigung für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zuerkannt, ohne jedoch gemäß § 8 Abs. 2 StrEG den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme zu bezeichnen und anzugeben, ob auch für die Zeit der Führerscheinbeschlagnahme vom 23. November 1998 bis zum 5. Januar 1999 eine Entschädigung zu gewähren ist. Die Entschädigungspflicht besteht auch für diese Maßnahme. Sie folgt ebenfalls aus § 2 Nr. 5 StrEG, der bei Sicherstellung und Beschlagnahme des Führerscheins nach § 94 StPO als Spezialvorschrift der Nr. 4 derselben Bestimmung vorgeht (Schätzler, StrEG, 2. Aufl., § 2 Rdnr. 32).

a) Weder für die Beschlagnahme und Sicherstellung des Führerscheins noch für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Entschädigung gemäß § 5 Abs. 2 StrEG ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung wird eine Entschädigung nicht zuerkannt, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahmen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

Voraussetzung ist aber, dass die Strafverfolgungsmaßnahme rechtmäßig war. Lagen die gesetzlichen Voraussetzungen ihrer Anordnung bzw. ihrer Aufrechterhaltung nicht vor, so kann die Entschädigung nicht versagt werden (BayObLG DAR 1973, 211; siehe auch OLG Celle NdsRPfl 1974, 140; Meyer, Strafrechtsentschädigung und Auslagenerstattung, 4. Aufl., § 5 StrEG Rdnr. 52). Dies ist hinsichtlich beider entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahmen der Fall.

Es kann dahinstehen, ob die Beschlagnahme des Führerscheins am 23. November 1999 ursprünglich rechtmäßig war. Spätestens nachdem die geschiedene Ehefrau des Angeklagten am Morgen desselben Tages bei der Polizeiinspektion B. erschienen war, hätte der Führerschein des Angeklagten herausgegeben werden müssen. Es bestand kein dringender Tatverdacht einer Trunkenheitsfahrt mehr. Den verworrenen Angaben des betrunkenen Angeklagten hatte die Polizei entnommen, er selbst sei kurze Zeit vor 21.30 Uhr mit seinem PKW in absolut fahruntüchtigem Zustand nach Hause gefahren. Mit Rücksicht auf die geistige Verfassung, in der der Angeklagte die Erklärung abgegeben hatte, um sich in untauglicher Weise gegen eine andere Beschuldigung zu verteidigen, mussten sich bereits Zweifel an der Richtigkeit aufdrängen. Im Übrigen lagen in jener Nacht lediglich die durch einen Anruf in Erfahrung gebrachten Angaben des Zeugen Sch. vor, wonach dieser den Angeklagten am selben Tage mittags mit seinem PKW Richtung Sportplatz B. fahren gesehen haben wollte. Durch diese Angaben wurde der Verdacht nur unwesentlich verstärkt, da zwischenzeitlich verschiedene Fahrerwechsel stattgefunden haben konnten. Als die geschiedene Ehefrau am Morgen erklärte, sie selbst habe den Angeklagten abends nach Hause gefahren, verdichteten sich die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten so stark, dass jedenfalls dringender Tatverdacht nicht mehr bestand. Die Beschlagnahme des Führerscheins gemäß §§ 94, 98 StPO, als deren Anordnung oder Bestätigung die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a Abs. 3 StPO wirkt, darf nur unter den Voraussetzungen des § 111 a Abs. 1 StPO erfolgen (BGHSt 22, 385, 393 f m.w.N.). Da die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nur bei Vorliegen dringenden Tatverdachts erfolgen darf, setzt auch die Beschlagnahme des Führerscheins diesen voraus. Damit war sie bereits am Tag der Sicherstellung des Führerscheins unrechtmäßig geworden.

Die Voraussetzungen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis lagen bei ihrer Anordnung ebenfalls nicht vor. Auch zu einem späteren Zeitpunkt waren sie nicht gegeben. Insoweit fehlte - wie sich aus dem mitgeteilten Sachverhalt ergibt - von Anfang an der dringende Tatverdacht. Die nach dem 23. November 1998 durchgeführten Zeugenvernehmungen trugen nur zur weiteren Entlastung des Angeklagten bei.

b) Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG kann die Entschädigung ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch veranlasst hat, dass er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat. Voraussetzung ist auch hier, dass die Strafverfolgungsmaßnahme rechtmäßig gewesen sein muss. Eine Versagung der Entschädigung scheidet hinsichtlich beider Strafverfolgungsmaßnahmen deshalb auch nach dieser Bestimmung aus.

c) Da das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gemäß § 301 StPO auch zugunsten des Angeklagten wirkt, war die angefochtene Entschädigungsentscheidung hinsichtlich der Beschlagnahme und Sicherstellung des Führerscheins zu ergänzen. Außerdem waren gemäß § 8 Abs. 2 StrEG die Zeiträume anzugeben, für die Entschädigungspflicht besteht.

Kosten: § 473 Abs. 1 und 2 StPO.

Ende der Entscheidung

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