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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 21.01.2003
Aktenzeichen: 1 Ws 8/03
Rechtsgebiete: GVG


Vorschriften:

GVG § 78 II
Gemäß § 78 Abs. 2 GVG dürfen zwar auch die dem Landgericht zugewiesenen Richter auf Probe zu Mitgliedern der Strafvollstreckungskammern bestellt werden, nicht jedoch die beim Amtsgericht tätigen Richter auf Probe.
1 Ws 8/03 1 Ws 9/03 StVK 712 und 733/02 LG Trier (Wittlich) 22 VRs 655/99 StA Trier VRs 3525/98 StA Kaiserslautern

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

In der Strafvollstreckungssache

wegen räuberischer Erpressung u.a.

hier: Aussetzung der Vollstreckung von Restfreiheitsstrafen zur Bewährung

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe und die Richter am Oberlandesgericht Völpel und Summa

am 21. Januar 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaften K. und T. wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts T. in W. vom 5. Dezember 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Gründe:

Die angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist aufzuheben, weil der Spruchkörper nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen ist. Entschieden hat die Kammer durch einen noch nicht auf Lebenszeit ernannten Richter, dem ein Dienstleistungsauftrag bei dem Amtsgericht W. erteilt worden war. Das hat der Präsident des Landgerichts T. auf Nachfrage des Senats mit Schreiben vom 15. Januar 2003 mitgeteilt. Der Senat hatte sich zur Einholung der Auskunft veranlasst gesehen, nachdem er außerhalb der Verfahrensakten auf die jetzt bestätigte dienstliche Stellung des Richters der Strafvollstreckungskammer hingewiesen worden war. Bis dahin war er dem Regelfall entsprechend davon ausgegangen, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts T. auch mit einem dort diensttätigen Richter besetzt ist.

Die Gerichtsbesetzung mit einem Richter beim Amtsgericht entspricht nicht der Vorschrift des § 78 Abs. 2 GVG. Danach dürfen zwar auch die dem Landgericht zugewiesenen Richter auf Probe zu Mitgliedern der Strafvollstreckungskammern bestellt werden, nicht jedoch die beim Amtsgericht tätigen Richter auf Probe (LR­Siolek § 78 b GVG Rdn. 9; Kissel, GVG, § 78 b Rdn. 13, 14; OLG Koblenz NStZ 1982, 301).

Der angefochtene Beschluss kann daher schon aus diesem Grund keinen Bestand haben. Die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu beachten.

Entgegen § 309 Abs. 2 StPO ist die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Eine Sachentscheidung des Senats kann nicht ergehen, weil die vorschriftswidrige Kammerbesetzung zur Fehlerhaftigkeit nicht nur des angefochtenen Beschlusses, sondern auch des vorgeschriebenen Verfahrens geführt hat (vgl. Meyer­Goßner, StPO, § 309 Rdn. 8). Die mündliche Anhörung des Verurteilten gemäß § 454 Abs. 1 S. 3 StPO muss ebenfalls in ordnungsgemäßer Besetzung nachgeholt werden.

Ende der Entscheidung

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