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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 17.02.2003
Aktenzeichen: 1 Ws 921/02
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 80 III |
1 Ws 921/02 1006 Js 15241/01 StA Bad Kreuznach
In der Strafsache
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
hier: Beschwerde der M. B.,
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch .....
am 17. Februar 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der M. B. gegen den Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 17. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Beschwerde und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
I.
Mit Anklageschrift zum Jugendschöffengericht beim Amtsgericht S. vom 14. März 2002 legt die Staatsanwaltschaft dem am 15. August 1976 geborenen Angeklagten u. a. zur Last, in der Zeit zwischen Mitte Dezember 1990 und Mitte November 1996, also von seinem 14. bis zu seinem 20. Lebensjahr, die am 15. November 1982 geborene M. B. (Beschwerdeführerin) in einer Vielzahl von Fällen sexuell missbraucht zu haben.
Zugleich mit dem Eröffnungsbeschluss vom 13. April 2002 wurde die Beschwerdeführerin als Nebenklägerin zugelassen. Durch weiteren Beschluss vom 7. Mai 2002 wurde ihr Rechtsanwältin K. gemäß § 397a Abs. 1 StPO als Beistand bestellt.
Die Beschwerdeführerin und ihr Beistand nahmen an der Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht beim Amtsgericht Simmern teil, in der der von seinem Schweigerecht Gebrauch machende und Freispruch beantragende Angeklagte am 27. Juni 2002 wegen sexuellen Missbrauchs der Beschwerdeführerin in 60 Fällen und wegen sexueller Nötigung der Zeugin K. A. zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde.
Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte fristgerecht Berufung ein. Mit Schriftsatz seiner Verteidigers vom 25. September 2002 beantragte er unter Hinweis auf § 80 Abs. 3 JGG, die Zulassung der Beschwerdeführerin als Nebenklägerin sowie die Bestellung von Rechtsanwältin K. aufzuheben.
Mit Beschluss vom 17. Oktober 2002 hat die für das Berufungsverfahren zuständige 5. Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach diesem Antrag entsprochen.
II.
Die hier gegen gerichtete Beschwerde ist mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.
Nach § 80 Abs. 3 JGG ist die Nebenklage in einem Verfahren gegen einen Jugendlichen unzulässig . Ob ein Angeklagter als Jugendlicher zu behandeln ist, richtet sich ausschließlich nach seinem Alter zur Tatzeit (§ 1 Abs. 2 JGG). Sein Lebensalter bei Anklageerhebung oder zur Zeit der Hauptverhandlung ist unerheblich. Der Verletzte hat, auch wenn die Voraussetzungen des § 395 StPO vorliegen, nur das sich aus § 48 Abs. 2 JGG ergebende Recht auf Anwesenheit in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung. Von §§ 2, 80 Abs. 3 JGG unberührt ist die Möglichkeit der Bestellung eines Zeugenbeistands nach § 68 b StPO. Nicht in Betracht kommt eine Beistandschaft nach § 406 g StPO, denn der Gesetzgeber hat auch mit der Einführung der §§ 406d ff. StPO durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) den sich aus § 2 JGG ergebenden Vorrang der Bestimmungen und Grundsätze des Jugendgerichtsgesetzes vor den allgemeinen Regelungen der Strafprozessordnung nicht aufgegeben (so zutreffend BGH, Beschl. v. 20. 11. 02 1 StR 353/02 [www.hrrstrafrecht.de/hrr/1/02/135302.php3; OLG Stuttgart NJW 2001, 1588; a. A. OLG Koblenz [2. Strafsenat NJW 2000, 2436).
Demgegenüber ist, da § 109 JGG nicht auf § 80 JGG verweist, die Nebenklage im Verfahren gegen einen Heranwachsenden (in Sinne des § 1 Abs. 2 JGG) uneingeschränkt zulässig.
Im Gesetz fehlt eine ausdrückliche Regelung für den (hier gegebenen) Fall, dass ein und derselbe Angeklagte in einem Verfahren sowohl Jugendlicher als auch Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG ist. Es gibt soweit ersichtlich zu dieser Problematik noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Denkbar sind drei Lösungsalternativen:
1.
Die Nebenklage ist insgesamt zulässig.
2.
Die Nebenklage ist zulässig, soweit dem Angeklagten Taten zur Last gelegt werden, die er nach seinem 18. Geburtstag begangen haben soll.
3.
Die Nebenklage ist insgesamt unzulässig.
zu 1.
Diese Lösung stünde in Widerspruch zu § 80 Abs. 3 JGG, soweit der Angeklagte einen Teil der ihm zur Last gelegten Taten vor seinem 18. Geburtstag begangen haben soll.
Sie ließe sich auch nicht durch eine analoge Anwendung des § 32 JGG rechtfertigen. Jede zulässige Analogie setzt neben einer ungewollten Regelungslücke und einem Regelungsbedürfnis das Vorhandensein einer Norm voraus, die einen vergleichbaren (rechtsähnlichen) Sachverhalt regelt. § 32 JGG regelt das Verhältnis zwischen den materiellrechtlichen (Sanktions)Normen des allgemeinen und des Jugendstrafrechts. Angeknüpft wird an die in der Hauptverhandlung festgestellte individuelle Schuld des Angeklagten. Die Bestimmung des anzuwendenden Verfahrensrechts für eine noch bevorstehende Hauptverhandlung ist etwas völlig anderes.
Die §§ 48 Abs. 3, 49 Abs. 2 JGG gelten für Verfahren mit mehreren Angeklagten verschiedener Altersstufen und regeln als Ausnahmevorschriften ebenfalls nichtvergleichbare Sachverhalte.
zu 2.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGHSt 41, 288; Beschl. v. 9.10.02 5 StR 42/02 [www.hrrstrafrecht.de/hrr/5/02/54202.php3) ist in verbundenen Verfahren vor den Jugendgerichten gegen mehrere Angeklagten unterschiedlicher Altersstufen die Nebenklage zulässig, soweit sie sich nicht gegen den Jugendlichen richtet. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass "in Fällen gegenläufiger Interessen zwischen Nebenklage und Jugendlichen etwa bei Ausübung des Frage und Beweisantragsrechts zur Aufklärung des Vorwurfs gemeinsamer Tatbegehung von Jugendlichen und Heranwachsenden/Erwachsenen im Zweifel der Position des Jugendlichen Vorrang einzuräumen ist" (Beschl. v. 9.10.02, a.a.O.).
Diese Rechtsprechung ist auf die hier gegebene Konstellation nicht übertragbar. Es ist grundsätzlich nicht möglich, einen Angeklagten verfahrensrechtlich "aufspalten" mit der Folge, dass er teils dem für Jugendliche, teils dem für Heranwachsende/Erwachsene geltenden Recht unterworfen wäre (LG Hamburg [bei Böhm NStZ 89, 523; Eisenberg, JGG, 9. Aufl., § 109 Rdn. 39; Ostendorf, JGG, 4. Aufl., § 80 Rdn. 3; Brunner/Dölling, JGG, 10. Aufl., § 80 Rdn. 4; a. A. Mitsch, GA 98, 159 ff.). Anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen mit mehreren Angeklagten, in denen der Jugendliche von der Ausübung der Nebenklagerechte mittelbar betroffen sein kann, wäre der Nebenkläger unmittelbarer Gegner eines Angeklagten, der auch Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG ist und als solcher nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig von seinem Lebensalter in der Hauptverhandlung gerade nicht einer derartigen Konfrontation ausgesetzt werden soll.
Hier kommt hinzu, dass dem Angeklagten zur Last gelegt wird, als Jugendlicher und Heranwachsender gleichartige Straftaten zum Nachteil ein und desselben Kindes begangen zu haben. Die sich aus §§ 385, 397 StPO ergebenden Befugnisse eines Nebenklägers und seines Vertreters (wie Akteneinsicht oder Ausübung des Frage und Beweisantragsrechts) ließen sich jedenfalls hier nicht so aufspalten, dass der Angeklagte nur partiell als Heranwachender betroffen wäre. So hätte beispielsweise jeder Beweisantrag mit dem Ziel, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin Blatt zu untermauern, unmittelbare Auswirkungen auf alle dem Angeklagten vorgeworfenen Taten.
zu 3.
Somit bleibt nur die dritte Lösungsmöglichkeit übrig:
Die Nebenklage ist insgesamt unzulässig, wenn wie hier auch nur wegen einer der angeklagten Taten § 80 Abs. 3 JGG einschlägig ist. Eine andere Verfahrensweise könnte nur der Gesetzgeber durch eine Änderung des JGG ermöglichen.
Die Beschwerde ist deshalb unbegründet.
Ende der Entscheidung
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