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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 15.01.2003
Aktenzeichen: 1 Ws 977/02
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 67 c
StPO § 454 b
StPO § 24
StPO § 25
1. Die Überprüfung der Erforderlichkeit des Maßregelvollzugs ist dann vorzunehmen, wenn das Gericht sich gemäß § 454 b Abs. 3 StPO damit befasst, ob die Vollstreckung aller Strafreste zur Bewährung auszusetzen ist.

2. Die Überprüfung nach § 67 c Abs. 1 StGB hat zwar so rechtzeitig stattzufinden, dass die Entscheidung vor dem Ende des Strafvollzugs noch rechtskräftig werden kann; mit ihr wird aber, wenn keine besonderen Schwierigkeiten zu erwarten sind, erst frühestens etwa sechs Monate vor Erreichen des gemeinsamen Zwei­Drittel­Zeitpunkts zu beginnen sein, damit die Vollzugswirkungen auf den Verurteilten bei der Entscheidung berücksichtigt werden können.

3. Eine Richterablehnung nach Erlass der Entscheidung ist unzulässig, selbst wenn die Entscheidung anfechtbar ist und die Möglichkeit der Zurückverweisung durch das Rechtsmittelgericht besteht


1 Ws 977/02 7 StVK 840/02 LG Koblenz (Diez) 5057 VRs 10807/95 StA Frankenthal

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

In der Strafvollstreckungssache

wegen schwerer räuberischer Erpressung, erpresserischen Menschenraubs u.a.

hier: Antrag auf Aussetzung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, den Richter am Oberlandesgericht Völpel und die Richterin am Oberlandesgericht Hardt

am 15. Januar 2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer D. des Landgerichts K. vom 14. November 2002 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Das Landgericht F. verurteilte den Beschwerdeführer am 10. März 1995, rechtskräftig seit dem 5. September 1995, wegen schwerer räuberischer Erpressung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und fahrlässiger Körperverletzung, sowie wegen Bedrohung in Tateinheit mit Verstößen gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Die Gesamtfreiheitsstrafe verbüßt der Verurteilte derzeit in der Justizvollzugsanstalt D. . Zwei Drittel der Strafe werden am 3. Mai 2004 verbüßt sein. Im Anschluss daran soll eine weitere Freiheitsstrafe von einem Jahr aus einer anderen Verurteilung vollstreckt werden. Gemeinsamer Zwei­Drittel­Zeitpunkt ist auf den 1. Januar 2005, das Strafende auf den 4. Mai 2010 notiert.

Mit Schreiben vom 25. September 2002 und 18. Oktober 2002 hat der Verurteilte die Aussetzung der gegen ihn angeordneten Sicherungsverwahrung zur Bewährung bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt beantragt. Zur Begründung hat er u.a. aufgeführt, nach den Vollzugsplanfortschreibungen vom 11. Januar 1996 und 18. Juni 1997 solle bereits ein Jahr vor dem Zwei­Drittel­Zeitpunkt die Aussetzung der Sicherungsverwahrung geprüft werden, damit rechtzeitig mit Vollzugslockerungen begonnen werden könne.

Mit Beschluss vom 14. November 2002 hat die Strafvollstreckungskammer D. des Landgerichts K. den Antrag wegen verfrühter Antragstellung als unzulässig zurückgewiesen.

Am 3. Dezember 2002 hat der Verurteilte gegen diese ihm am 26. November 2002 zugestellte Entscheidung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts D. sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf seinen Schriftsatz vom 27. November 2002 nebst Anlagen Bezug genommen.

Bereits am 2. Dezember 2002 war ein auf den 28. November 2002 datiertes, an den Direktor des Amtsgerichts D. als Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer gerichtetes Schreiben des Verurteilten bei der Strafvollstreckungskammer eingegangen. Das im Betreff den angefochtenen Beschluss bezeichnet und in dem u.a. folgendes ausgeführt ist (Bl. 25, 26 d.A.):

"Aufgrund des obig genannten zurückweisenden Beschlusses ... muss ich zu dem Schluss kommen, dass Sie mich als querulatorischen Gef. begreifen, und mich alleine deshalb willkürlich in jedem, und sei es noch so gewichtigen Begehren zurückweisen, und sicherlich in Absprache mit allen Richtern ihrer StVK. Weil ich so empfinde, lehne ich Sie, und alle anderen Richter Ihrer StVK wegen Befangenheit ab, ... . Da ich gegen Ihre Institution, als rechtsunkundiger Gef. ohne Chance bin, beantrage ich hiermit Prozesskostenhilfe, damit ein rechtskundiger Beistand für meinen Befangenheitsantrag ... einen Gutachter beantragen kann, der die Komplexität der Wirklichkeit, in Ihren gesamten zurückweisenden Beschlussfassungen, dahingehend untersuchen soll, ob Sie jeweils Beschlussfassungen, in meinen Sachen, tätigten, die durch gesetzliche Vorgaben gedeckt sind."

Über das Ablehnungsgesuch und den für seine Durchführung gestellten Prozesskostenhilfeantrag hat die Strafvollstreckungskammer bisher nicht entschieden.

II.

Die gemäß § 463 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 454 Abs. 3 S. 1 StPO statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag des Verurteilten auf Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung im Ergebnis zu Recht wegen verfrühter Antragstellung als unzulässig zurückgewiesen.

Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung vollzogen, so prüft das Gericht vor dem Ende des Vollzugs der Strafe, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist das nicht der Fall, so setzt es die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus (§ 67 c Abs. 1 StGB). Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer besteht die Prüfungspflicht nicht erst "wenige Monate vor dem Ende der Strafzeit", die hier auf den 4. Mai 2010 errechnet ist. Die Überprüfung der Erforderlichkeit des Maßregelvollzugs ist vielmehr vorzunehmen, wenn das Gericht sich gemäß § 454 b Abs. 3 StPO damit befasst, ob die Vollstreckung aller Strafreste zur Bewährung auszusetzen ist (KG NStZ 1990, 54; Schönke­Schröder­Stree, StGB, 26. Auflage, § 67 c Rdn. 3; vgl. auch OLG Koblenz OLGSt, StGB, § 67 c Nr. 3). Gemeinsamer Zwei­Drittel­Zeitpunkt wird hier aber erst in etwa zwei Jahren, am 1. Januar 2005, erreicht sein.

Zum jetzigen Zeitpunkt kann über die Aussetzung der Sicherungsverwahrung ebenso wenig eine sachgerechte Entscheidung getroffen werden wie über die Frage der Aussetzung der Strafreste nach Verbüßung von zwei Dritteln. Die Überprüfung nach § 67 c Abs. 1 StGB hat zwar so rechtzeitig stattzufinden, dass die Entscheidung vor dem Ende des Strafvollzugs noch rechtskräftig werden kann (OLG Koblenz OLGSt, StGB, § 67 c Nr. 2). Mit ihr wird aber, wenn keine besonderen Schwierigkeiten zu erwarten sind, erst frühestens etwa sechs Monate vor Erreichen des gemeinsamen Zwei­Drittel­Zeitpunkts zu beginnen sein, damit die Vollzugswirkungen auf den Verurteilten bei der Entscheidung berücksichtigt werden können (KG a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ 1988, 45; OLG Düsseldorf NJW 1974, 198; OLG Hamm GA 1972, 373).

Eine Vorverlegung des Zeitpunktes der Überprüfung ist auch nicht geboten, um den Weg für Vollzugslockerungen zu ebenen. Über sie entscheidet die Vollzugsanstalt in eigener Zuständigkeit.

2.

Der Entscheidung über die sofortige Beschwerde steht die fehlende Beschlussfassung der Strafvollstreckungskammer über das nach Erlass des angefochtenen Beschlusses gestellte Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder der Strafvollstreckungskammer nicht entgegen. Denn eine Richterablehnung nach Erlass der Entscheidung ist unzulässig (BGH NStZ 1993, 600; OLG Koblenz NStE, StPO, § 25 Nr. 2), selbst wenn die Entscheidung anfechtbar ist und die Möglichkeit der Zurückverweisung durch das Rechtsmittelgericht besteht (OLG Koblenz a.a.O. m.w.N.; Meyer­Goßner, StPO, 46. Auflage § 25 Rdn. 10 m.w.N.).

Ob der Ablehnungsantrag auch für die Mitwirkung der abgelehnten Richter der Strafvollstreckungskammer an künftigen Entscheidungen in Strafvollzugssachen oder in vorliegendem Strafvollstreckungsverfahren gelten soll, wird die Strafvollstreckungskammer zu prüfen haben.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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