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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 20.04.2009
Aktenzeichen: 10 U 1088/08
Rechtsgebiete: ZPO, AKB 88, AUB 61


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 531 Abs. 2
AKB 88 § 20 Nr. I (1) Satz 3
AUB 61 § 8 Nr. II (1) Satz 1 Halbsatz 2
Zum Erfordernis fristgerechter Invaliditätsfeststellungen bezüglich sämtlicher Einzelbeeinträchtigungen jeweils für sich (Geruchssinn, Geschmackssinn, Sensibilitätsstörungen aufgrund Frontalhirnsyndrom usw.)
Gründe:

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 25. Mai 2009.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung lediglich in Höhe von 6.135,50 € stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen, weil die Klägerin hinsichtlich der übrigen geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Fristen nach § 20 Nr. I (1) Satz 3 AKB 88, § 8 Nr. II (1) Satz 1 Halbsatz 2 AUB 61 nicht gewahrt habe. Hiergegen erinnert die Berufung nichts Erhebliches. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung nur noch die Berücksichtigung des Frontalhirnsyndroms, des Verlustes des Geschmackssinnes sowie der Missempfindungen und Sensibilitätsstörungen im Gesicht. Insoweit macht sie ohne Erfolg geltend, die von den im vorliegenden Rechtsstreit tätigen Sachverständigen Dr. med. A. und Dr. med. B. festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen seien im Sinne der versicherungsvertraglichen Regelungen fristgerecht ärztlich festgestellt und geltend gemacht worden. Das fristgerecht bei der Beklagten eingereichte hausärztliche Attest enthalte einen unfallbedingten Ausfall des Geruchssinnes; damit sei zugleich als weitere Auswirkung derselben neurologischen Schädigung der Verlust des Geschmackssinnes fristgerecht ärztlich festgestellt und von ihr geltend gemacht worden. Im übrigen dürfe sich die Beklagte nicht auf eine etwaige Versäumung der vertraglichen Ausschlussfristen berufen, da die Klägerin sich unzähligen schweren Operationen unterzogen und verschiedene Symptome daher irrtümlich zunächst für akute Folgen der jeweiligen operativen Eingriffe gehalten habe. Der Zweck einer Unfallversicherung würde vereitelt, wenn Ansprüche wegen fehlender fristgerechter ärztlicher Feststellung und Geltendmachung nicht bestünden aufgrund eingeschränkter diagnostischer Möglichkeiten, die zum Beispiel während eines Komazustandes bestehen. In der Rechtsprechung ist anerkannt (vgl. BGH VersR 2007, 1114 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen), dass allein das Vorliegen einer durch einen Unfall verursachten dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit für sich allein nicht für einen Anspruch aus der Unfallversicherung genügt, es vielmehr für den Anspruch auf Invaliditätsleistung zusätzlich der Beachtung bestimmter Fristen bedarf. Das dient dem berechtigten Interesse des Versicherers an der baldigen Klärung seiner Einstandspflicht und führt selbst dann zum Ausschluss von Spätschäden, wenn den Versicherungsnehmer an der Nichteinhaltung der Frist kein Verschulden trifft. Zwar ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsvorbringen davon auszugehen, dass nach den erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten des Dr. med. B. und des Dr. med. A. von einer Unfallursächlichkeit der mit der Berufung von der Klägerin weiterhin verfolgten körperlichen Beeinträchtigungen auszugehen ist. Es fehlt jedoch jeweils an einer fristgerechten ärztlichen Feststellung innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall und einer entsprechend fristgerechten Geltendmachung dieser Schäden bei der Beklagten. Die ärztliche Feststellung dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen erfolgte erstmals durch die erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten vom 20. April 2007 und vom 25. Januar 2008 und damit mehr als 11 Jahre nach dem maßgeblichen Unfall. Dementsprechend ist auch die erforderliche fristgerechte ärztliche Geltendmachung durch die Klägerin bei der Beklagten nicht gegeben. Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass der Sachverständige Dr. med. A. das Frontalhirnsyndrom als auf den ersten radiologischen Bildern möglicherweise noch nicht nachweisbar angesehen hat. Unklar bleibt insoweit auch, inwieweit durch das Frontalhirnsyndrom und die von der Klägerin geklagten neurologischen Beeinträchtigungen überhaupt eine Invalidität im Sinne einer dauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Völlig offen ist, ob diese Gesundheitsschädigungen - entsprechend den Versicherungsbedingungen - innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet eingetreten sind. Die Klägerin verweist bezüglich des Verlustes des Geschmackssinnes ohne Erfolg darauf, dass es sich dabei um dieselbe neurologische Schädigung wie bei dem (entschädigten) Verlust des Geruchssinnes handele und es daher lediglich um die Feststellung einer weiteren Auswirkung derselben körperlichen Beeinträchtigung gehe. Ein derart enger Zusammenhang zwischen dem Geruchssinn und dem Geschmackssinn ist nicht erkennbar, es handelt sich um zwei verschiedene Sinne. Soweit die Klägerin nunmehr einen derart engen Zusammenhang behauptet und Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu sowie zu einem Zusammenhang zwischen der Hirnschädigung, den Missempfindungen bzw. Sensibilitätsstörungen im Gesicht und dem bei der Beklagten fristgerecht geltend gemachten Symptom, nämlich der Beeinträchtigung des Geruchssinnes, begehrt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Sachvortrag der Klägerin hierzu ist neu und gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Dies gilt auch für den neuen Sachvortrag der Klägerin, sie habe verschiedene körperliche Beeinträchtigungen zunächst für akute Folgen der operativen Eingriffe gehandelt. Selbst wenn durch die zahlreichen Operationen, denen sich die Klägerin unterziehen musste, eine Diagnose verschiedener gesundheitlicher Störungen der Klägerin erschwert worden wäre, führt dies nicht dazu, dass die Beklagte sich nicht auf die versicherungsvertraglich vereinbarten Fristen berufen dürfte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin sich bis zum Ablauf der Frist zur ärztlichen Feststellung von Gesundheitsschäden und der Frist zur Geltendmachung derselben in einer so hilflosen Lage befunden hätte, dass sie die Fristen nicht hätte wahrnehmen können. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 33.750 € festzusetzen.

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