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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 28.10.2005
Aktenzeichen: 10 U 1111/03
Rechtsgebiete: VVG, BGB
Vorschriften:
VVG § 59 | |
VVG § 59 Abs. 2 | |
VVG § 67 | |
VVG § 67 Abs. 1 S. 1 | |
VVG § 149 | |
BGB § 812 | |
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. | |
BGB § 426 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 10 U 1111/03
Verkündet am 28. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenzund die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2005
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 4. August 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt in ihrer Eigenschaft als Gebäudeversicherer von der Beklagten als Privathaftpflichtversicherer Ausgleich aufgrund von insgesamt fünf Schadensereignissen.
Die Klägerin wurde in fünf Fällen von Versicherungsnehmern aus dem jeweils mit diesen bestehenden Gebäudeversicherungsvertrag in Anspruch genommen, in welchen es jeweils durch Verschulden eines Mieters zu einem versicherten Gebäudeschaden gekommen war. In allen Fällen hatten die Mieter im Rahmen der mietvertraglichen Nebenkosten anteilig die Gebäudeversicherungsprämie zu tragen. Die betroffenen Mieter hatten alle mit der Beklagten einen Privathaftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen. Wegen der Schadensereignisse im Einzelnen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Erstinstanzlich hat die Klägerin eine Ausgleichsforderung von insgesamt 37.787,80 € nebst Prozesszinsen geltend gemacht und ihren Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung gemäß § 812 BGB gestützt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass in den Fällen, in denen der Vermieter bzw. Gebäudeeigentümer nicht den schadensverursachenden Mieter, sondern seinen Gebäudeversicherer in Anspruch nehme, die Beklagte als Haftpflichtversicherer bereichert sei, da sie Aufwendungen zur Schadensregulierung erspare, die sie hätte tragen müssen, wenn der Mieter als ihr Versicherungsnehmer von dem geschädigten Vermieter in Anspruch genommen worden wäre. Da der Gebäudeversicherer nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in den Fällen einfacher Fahrlässigkeit keinen Regress beim Mieter nehmen könne, müsse ein Ausgleich durch den Haftpflichtversicherer erfolgen. Die Beklagte sei um den Betrag bereichert, den sie im Versicherungsfall auf Grund der Haftpflichtpolice für den Mieter leisten müsste.
Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt und die Auffassung vertreten, es fehle an einer Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Forderung. Insbesondere bestehe kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Erfolge nämlich der Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1 S. 1 VVG, so sei daneben kein Raum für eine Anwendung der Vorschriften der §§ 812 ff. BGB. Dies gelte auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 67 VVG wegen des konkludenten Regressverzichts bei leichter Fahrlässigkeit im Einzelfall nicht gegeben seien. Ungeachtet dessen komme ein Bereicherungsanspruch in Form der Eingriffskondiktion nicht in Betracht. Das Tatbestandsmerkmal der Bereicherung "in sonstiger Weise", welches eine echte negative Anspruchsvoraussetzung darstelle, sei nicht erfüllt. In sonstiger Weise könne der Schuldner nur dann bereichert sein, wenn die Bereicherung nicht durch Leistung erfolgt sei. Die Klägerin habe jedoch unstreitig als Gebäudeversicherer eine Leistung an ihre jeweiligen Versicherungsnehmer erbracht, so dass aus diesem Grund bereits § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB als Anspruchsgrundlage ausscheide.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, die geltend gemachte Klageforderung stehe der Klägerin in Ermangelung einer Anspruchsgrundlage nicht zu. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Die Klägerin verfolgt den Anspruch auf Zahlung von 37.787,80 € nebst gesetzlichen Zinsen ab Rechtshängigkeit weiter. Sie ist weiterhin der Auffassung, als Gebäudeversicherer gegenüber dem Haftpflichtversicherer der den Schaden jeweils verursachenden Mieter einen direkten Ausgleichsanspruch zu haben. Sie macht geltend, der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs habe in der grundlegenden Entscheidung vom 8.11.2000 (VersR 2001, 94 ff.) selbst die - dort nicht zur Entscheidung stehende - Möglichkeit eines Ausgleichsanspruchs zwischen Haftpflicht- und Gebäudeversicherer angedeutet. Irrig sei in dieser Entscheidung jedoch die Annahme im Hinblick auf das Regel-Ausnahmeverhältnis zum Umfang der Deckung in einer gewöhnlichen Haftpflichtpolice. Im Regelfall schließe eine bestehende Haftpflichtversicherung des Mieters stets auch die Schäden an der Mietwohnung ein. Das Landgericht habe sich allein darauf beschränkt, die in Betracht kommenden gesetzlichen Anspruchsgrundlagen zu erörtern. Es habe jedoch übersehen, dass es für die Frage eines Ausgleichs zwischen den Versicherern einer richterlichen Rechtsfortbildung bedürfe. In verschiedenen Regressverfahren gegen die Mieter, welche die Schäden verursacht hätten, sei sie jeweils auf einen direkten Ausgleich gegen den Haftpflichtversicherer verwiesen worden. Wenn ein bestehender Haftpflichtversicherungsschutz unter Einschluss des Mietschadensrisikos keine Auswirkung auf die Regressbeschränkung des Gebäudeversicherers gegenüber dem Mieter haben könne, bestehe eine Verpflichtung der Instanzgerichte, im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung einen Ausgleich im Rechtsverhältnis zwischen Privathaftpflicht- und Gebäudeversicherer zu schaffen. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch sei gegeben, da allgemein anerkannt sei, dass auch ersparte Aufwendungen eine sonstige Form der Bereicherung darstellen könnten. Zu prüfen sei auch eine analoge Anwendung des § 812 BGB sowie des § 59 VVG gewesen. In Betracht komme auch eine analoge Anwendung des § 149 VVG zugunsten des Gebäudeversicherers.
Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Berufung. Sie hält das angefochtene Urteil für richtig. Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe kein Recht darauf, dass im Wege der Rechtsfortbildung für ihr Begehren eine Anspruchsgrundlage geschaffen werde.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Für das Begehren der Klägerin, einen direkten Ausgleich von der Beklagten dafür zu erhalten, dass sie aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einem Mieter keinen Regress für die von diesem an einem bei ihr versicherten Gebäude leicht fahrlässig verursachten Schäden nehmen kann, und zwar auch dann nicht, wenn der betreffende Mieter seinerseits haftpflichtversichert ist, gibt es nach der geltenden Rechtslage keine Anspruchsgrundlage. Eine solche kann auch weder durch die analoge Anwendung bestehender Vorschriften gefunden noch sonst im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung geschaffen werden.
Der geltend gemachte Anspruch kann nicht auf ungerechtfertigte Bereicherung gemäß § 812 ff. BGB gestützt werden.
Eine Leistungskondiktion scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin mit der Schadensregulierung keine Leistung gegenüber der Beklagten erbracht hat. Sie erfüllte mit der Zahlung der Gebäudeversicherungsentschädigung vielmehr ihre eigene Zahlungsverpflichtung gegenüber ihren Versicherungsnehmern.
Auch ein Anspruch wegen Bereicherung in sonstiger Weise (Nichtleistungskondiktion) kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat keinen Vorteil auf Kosten der Klägerin erlangt, den sie dieser erstatten müsste. Eine Bereicherung der Beklagten ergibt sich nicht daraus, dass sie von einer eigenen Verbindlichkeit befreit wurde und Aufwendungen erspart hat. Leistet der Gläubiger auf eine fremde Schuld, so wird zwar der dadurch begünstigte Schuldner auf Kosten des Leistenden von einer Verbindlichkeit befreit. Dies kann unter Umständen auch dann angenommen werden, wenn die Zahlung in erster Linie auf eine eigene Verbindlichkeit des Zahlenden erfolgt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Dritte nicht nur in Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit handelt, sondern die Leistung auch in dem Bewusstsein und mit dem Willen erbringt, die Verpflichtung des Schuldners zu tilgen (Palandt/Sprau BGB, 64. Aufl. § 812 Rdn. 59). Hiervon kann vorliegend nicht die Rede sein. Die Klägerin war ihrem jeweiligen Versicherungsnehmer aufgrund des mit diesem bestehenden Versicherungsvertrages zur Zahlung verpflichtet und wollte mit ihrer Zahlung an den jeweiligen Gebäudeeigentümer ihre eigene Verbindlichkeit erfüllen. Die Beklagte wurde durch diese Zahlung nicht von einer Verbindlichkeit befreit. Ihre Verpflichtung bestand nicht gegenüber dem Gebäudeeigentümer, sondern gegenüber ihrem eigenen Versicherungsnehmer. Konnte dieser aufgrund seiner Haftpflicht für den vom ihm verursachten Schaden in Regress genommen werden, so bestand die Einstandspflicht der Beklagten unabhängig davon, ob die Klägerin als Gebäudeversicherer bereits Zahlung geleistet hatte. War ein Regress gegen den bei der Beklagten haftpflichtversicherten Mieter ausgeschlossen, so bestand auch keine Zahlungsverbindlichkeit der Beklagten, von welcher diese durch eine Zahlung der Klägerin hätte befreit werden können. Da somit durch die Zahlung der Klägerin keine Verbindlichkeit der Beklagten getilgt wurde, hat die Beklagten auf Kosten der Klägerin nichts erlangt, was sie erstatten müsste.
Ebenso kommt auch ein Anspruch aufgrund eines Gesamtschuldnerausgleichs gemäß § 426 BGB nicht in Betracht, da zwischen den Parteien ein Gesamtschuldverhältnisses nicht bestand. Jede der Parteien war aufgrund eines eigenständigen Vertragsverhältnis ihrem jeweiligen - personenverschiedenen - Gläubiger gegenüber verpflichtet Durch die Zahlung einer der Parteien wurde nicht auch die Schuld der anderen erfüllt.
Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht in direkter oder analoger Anwendung des § 59 Abs. 2 VVG. Der Ausgleichsanspruch unter mehreren Versicherern nach dieser Vorschrift setzt das Bestehen einer Doppelversicherung voraus. Diese liegt dann vor, wenn ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert ist, das heißt, das versicherte Interesse muss identisch sein, ebenso die Gefahr, gegen welche es versichert ist. Daran fehlt es hier. Das versicherte Interesse in der Gebäudeversicherung, bei welcher es sich um eine Eigenversicherung des Gebäudeeigentümers handelt, die dessen Sacherhaltungsinteresse abdeckt, ist ein anderes als das bei der Haftpflichtversicherung abgedeckte Interesse des Versicherungsnehmers, von Haftpflichtansprüchen Dritter freigestellt zu werden. Insoweit vermag der Senat der Auffassung des OLG München (VersR 2005, 500 f.) nicht zu folgen. Der Umstand, dass letztlich sowohl die Zahlung des Gebäudeversicherers als auch die des Haftpflichtversicherers in den Fällen, in welchen beide Versicherer in Anspruch genommen werden können, wirtschaftlich dem Ausgleich desselben Schadens dienen, bedeutet nicht, dass sie der Absicherung eines identischen Interesses dienen.
Auch eine analoge Anwendung des § 59 VVG kommt nicht in Betracht, da es hierfür an der Vergleichbarkeit der Interessenlagen fehlt. Die Haftung des Gebäudeversicherers unterscheidet sich nach Art und Umfang grundlegend von der des Haftpflichtversicherers, was der in § 59 Abs. 2 VVG vorgesehenen Teilung der Gesamtentschädigung im Innenverhältnis entgegensteht. So ist der Gebäudeversicherer in den Fällen grob fahrlässig herbeigeführter Schadensverursachung nach Maßgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen von seiner Leistungspflicht befreit, während demgegenüber der Haftpflichtversicherer verpflichtet ist, Deckung zu gewähren. Hinsichtlich der Höhe des Versicherungsschutzes orientiert sich bei der Gebäudeversicherung die Versicherungssumme typischerweise am Neuwert des versicherten Gebäudes. Die Haftpflichtversicherung hingegen nimmt, ausgehend von einer bestimmten Deckungssumme pro Schadensereignis, einen Schadensausgleich zum Zeitwert vor. Weiterhin würde auch ein anteiliger Ersatz analog § 59 VVG dem Interesse der Klägerin widersprechen, da sie im Falle einer Schadensregulierung aus abgetretenem Recht (§ 67 VVG) grundsätzlich berechtigt ist, von dem Schädiger den vollen Ausgleich zu verlangen.
Eine analoge Anwendung des § 149 VVG kommt ebenfalls für einen Direktanspruch der Klägerin nicht in Betracht.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt auch im Übrigen die Entwicklung einer Anspruchsgrundlage für ihr Begehren im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung nicht in Betracht. Die Rechtsfortbildung ist nicht nur ein Recht, sondern zugleich eine Pflicht des Richters. Sie dient der Ausfüllung von Gesetzeslücken, ist aber nicht darauf beschränkt. Der Richter darf das Gesetz im Rahmen der ratio legis und der Wertentscheidungen des Grundgesetzes auch ohne konkreten Nachweis einer Regelungslücke ausdifferenzieren und ergänzen (Palandt/Heinrichs BGB, 64. Aufl. Einl. Rdn54, 57). Der richterlichen Rechtsfortbildung sind allerdings durch den rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechts- und Gesetzesbindung in seiner den Senat bindenden Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht Schranken gesetzt (vgl. BVerfGE 65, 182, 190 f., 194 f. und 69, 315, 371 f. jew. m. w. Nachw.). Danach setzt sie voraus, dass die Rechtsordnung, wie sie sich unter Einschluss des Rechtssprechungsrechts und allgemeiner Rechtsüberzeugungen darbietet, Wertentscheidungen, sei es auch nur in unvollkommener Form, für eine Lösung in einem bestimmten Sinne ergibt (BGHZ 108, 305, 309). Das ist in dem hier in Frage stehenden Zusammenhang nicht der Fall. Wertentscheidungen der Rechtsordnung, welche die Entwicklung einer neuen Anspruchsgrundlage zur Lösung einer wirtschaftlichen Konfliktlage zwischen zwei Versicherungsunternehmen gebieten, bestehen nicht. Noch weniger lässt sich erkennen, dass nur eine Lösung im Sinne der Klägerin mit der Rechtsordnung im Einklang stehen kann. Hinzu kommt, dass die von der Klägerin beklagte wirtschaftliche Belastung - und im Gegenzug die erhebliche Entlastung der Haftpflichtversicherer -, die ihr dadurch entsteht, dass sie in den Fällen einfach fahrlässiger Schadensverursachung nicht mehr bei dem den Schaden verursachenden Mieter Regress nehmen kann -, sich daraus ergibt, dass im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung dem Versicherungsvertrag ein Regressverzicht für diese Fälle entnommen wurde - was zugleich zur aus der Sicht der Klägerin in Wirklichkeit aber nur scheinbar "aleatorischen" Folge eines "Wahlrechts" des Vermieters zwischen der Inanspruchnahme des Mieters oder des Gebäudeversicherers führte -. Dass der Vermieter faktisch sich seinen Schuldner "aussuchen" kann - denn der ja nicht haftungsprivilegierte Mieter wird sich auf den Anspruch gegen den Gebäudeversicherer auch nicht als anderweitige Ersatzmöglichkeit berufen können -, bedeutet nicht Willkür, sondern eine sachlich begründbare Ausgestaltung der Position als Versicherungsnehmer (vgl. etwa auch die zu § 16 Nr. 2 AUB auftretenden Sachverhalte). Es bleibt den Gebäudeversicherern unbenommen, ihre Verträge eindeutig so zu gestalten, dass eine ergänzende Auslegung in diesem Sinn nicht mehr erfolgen kann. Damit besteht auch ein Bedürfnis zur Gestaltung einer neuen Anspruchsgrundlage im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung nicht.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Die Revision wird zugelassen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Frage, ob zugunsten des Gebäudeversicherers ein direkter Ausgleichsanspruch gegenüber dem Haftpflichtversicherer eines einen Schaden verursachenden Mieters besteht oder in richterlicher Rechtsfortbildung zu entwickeln ist, in einer Vielzahl von Fällen von Bedeutung ist, insoweit aber eine höchstrichterliche Entscheidung noch nicht vorliegt. Hinzu kommt, dass der Senat von der Entscheidung des OLG München (VersR 2005, 500) abweicht, so dass eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 37.787,80 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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