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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 03.07.2008
Aktenzeichen: 10 U 1115/07
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
(gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
Geschäftsnummer: 10 U 1115/07
in dem Rechtsstreit
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger am 3. Juli 2008 einstimmig beschlossen: Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gründe:
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 28. April 2008 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.
Die Beklagte hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Sie macht geltend, sie könne die Auffassung des Senats, dass keine Fehler der Beweiswürdigung des Landgerichts erkennbar seien, nicht teilen. Mit Ausnahme der Aussage des Zeugen A. könnten die Aussagen der übrigen vom Kläger benannten Zeugen mit der Aussage des Zeugen B. in Einklang gebracht werden, wonach eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis für die Versicherungsleistung erforderlich sei. Insbesondere der Zeuge C. habe dies bestätigt. Dessen Aussage stehe im Widerspruch zu den Angaben des Klägers und der Aussage des Zeugen A.. Weiterhin sei in dem Hinweisbeschluss des Senats nicht auf das Eigenverschulden des Klägers eingegangen worden. Hier sei nicht berücksichtigt worden, dass bei der Informationsveranstaltung 1999 die Versicherungsbedingungen vorgelegen hätten und sämtlichen Beteiligten ausgehändigt worden seien.
Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Er hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist weiterhin nicht zu beanstanden.
Soweit die Beklagte die Aussagen der Zeugen abweichend von der vom Landgericht vorgenommenen Würdigung verstanden haben will, setzt sie lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts. Eine Fehlerhaftigkeit der vom Landgericht vorgenommenen Würdigung wird hierdurch nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht die Aussage des Zeugen C. nicht im Widerspruch zu den Angaben des Klägers und des Zeugen A.. In ihrer Gesamtheit genommen (und nicht nur einige isolierte Sätze) ergibt auch diese Aussage eindeutig und klar, dass nach der Darstellung des Zeugen B. bei dem Informationsgespräch die Versicherungsleistung seitens der Beklagten schon dann gezahlt werden sollte, wenn der Versicherte feuerwehrdienstuntauglich würde und nicht erst dann, wenn er wegen allgemeiner Dienstuntauglichkeit in den Ruhestand versetzt würde. Von einem Eigenverschulden kann - wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt - nicht ausgegangen werden, da insoweit das Landgericht für den Senat bindend festgestellt hat, dass dem Kläger zeitgleich mit den falschen Auskünften des Zeugen B. die schriftlichen Vertragsbedingungen nicht vorgelegen haben.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 76.387,39 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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