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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 17.10.2003
Aktenzeichen: 10 U 1136/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 656
BGB § 812 Abs. 1
BGB § 325 a.F.

Entscheidung wurde am 25.11.2003 korrigiert: Rechtskraft unter Verfahrensgang verschoben
1) Sieht ein Partnervermittlungsvertrag mit "Sondervereinbarung VIP-Vertrag" eine Laufzeitbegrenzung von 2 Jahren vor, so handelt es sich dabei nicht um einen erfolgsabhängigen Partnerschaftsvermittlungsvertrag (analog dem Ehemaklervertrag), sondern um einen Partnerschaftsvermittlungsdienstvertrag. Die Partnervermittlungsagentur schuldet keinen Vermittlungserfolg, sondern die Erbringung von Dienstleistungen zum Zwecke des Zustandekommens einer Partnerschaft ohne Rücksicht auf den Erfolg der Vermittlung (in Anknüpfung an BGHZ 87, 309; 112, 122; demgegenüber abweichender Sachverhalt in OLG Koblenz - 3 U 1222/99 - NJW-RR 1993, 888).

2) Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Partnervermittlungsagentur, die auf Partnervermittlungen mit anspruchsvollem Niveau und Kundenkreis (hochkarätiges Klientel) ausgerichtet ist und sind auch die Erwartungsanforderungen der Kundin dementsprechend hoch (Anforderungsprofil: gute Familie, akademisches Niveau, gute finanzielle Verhältnisse, Alter bis ca. 55 Jahre, dabei sportlich-aktiv und gerne reisend) steht ein Honorar von 35.000,-- DM nicht in einem objektiven Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.

3) Im Hinblick auf das Diskretionsbedürfnis aller Kunden verbietet sich eine Beweisaufnahme zur Befragung der von der Partnervermittlungsagentur der Kundin offerierten Partner (in Anknüpfungen BGHZ 112, 122, 126).


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Im Namen des Volkes Urteil

abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F.

Geschäftsnummer: 10 U 1136/02

Verkündet am 17. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 18. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Die Klägerin nimmt die Beklagte, die eine internationale Partnervermittlungsagentur betreibt, auf Rückzahlung von Vergütungsleistungen in Anspruch.

Die Parteien schlossen am 05.06.1992 einen Partnervermittlungsvertrag mit der Bezeichnung "Sondervereinbarung VIP-Vertrag".

Die Vertragsurkunde enthält unter Punkt d) folgende maschinenschriftliche Formulierung:

"Die Laufzeit dieses Vertrages ist bis Erfolg gedacht; jedoch auf 2 Jahre begrenzt. Pausenzeiten (hier folgt ein handschriftliche eingetragenes Zeichen: "*") zur Vertiefung einer Begegnung werden ("werden" ist handschriftlich gestrichen) mit jeweils 1/2 Jahr eingeräumt, die die Vermittlungszeit entsprechend verlängern und in Monaten abgerechnet, wodurch diese Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen als "unkündbar" gilt.

Im Anschluss an die Klausel findet sich ein weiteres handschriftliches Zeichen "*" mit dem handschriftlichen Zusatz "werden unbegrenzt".

Als Honorar war ein Betrag von 35.000,-- DM vereinbart, das von der Klägerin bezahlt wurde.

In der Folgezeit übermittelte die Beklagte bis zum 05.06.1994 (2 Jahre nach Vertragsschluss) 25 Exposés als Partnervorschläge. Vor Ablauf dieses Termins, am 02.08.1993, war es zu einem Gespräch zwischen den Parteien gekommen, im Zuge dessen der Vertrag nach bestrittener Behauptung der Klägerin dahingehend geändert worden sein soll, dass seine Laufzeit unbegrenzt vereinbart sei. Die Beklagte übersandte auch nach Ablauf der maschinenschriftlich ausgewiesenen 2-jährigen Laufzeit weitere Exposés.

Am 21.08.1996 bemängelte die Klägerin telefonisch, dass sich nur 12 Herren gemeldet hätten. Am 23,07.1997 übersandte die Klägerin ein Schreiben, wonach sie mitteilte, dass das ursprünglich in ihren Exposés ausgewiesene Merkmal einer "Ortsveränderlichkeit" zu streichen sei. Bis zum 01.02.2000 hatte die Beklagte mindestens 63 Partnervorschläge übersandt. Am 24.02.2000 erfolgte ein weiteres Gespräch zwischen den Parteien, im Zuge dessen die Geschäftsführerin der Beklagten eine weitere Tätigkeit auf Grundlage des Vertrages ablehnte. Die Klägerin ging mit keinem vorgeschlagenen Herrn eine Partnerschaft ein.

Mit Schreiben vom 13.03.00 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos unter Fristsetzung zum 30.03.00 auf, die geleistete Vergütung zurückzuzahlen.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die in ihrem Besitz befindliche Originalvertragurkunde vorgelegt. Auf dieser ist der Passus unter

d) "..." jedoch auf 2 Jahre begrenzt"

gestrichen (vgl. Fotokopie, GA 8). Die Beklagte hat ebenfalls die in ihrem Besitz befindliche Originalurkunde vorgelegt. Auf dieser ist eine Streichung des soeben bezeichneten Passus nicht ersichtlich (vgl. Fotokopie GA 28).

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde den Vermittlungserfolg. Deren Weigerung, im Jahr 2000 weitere Tätigkeiten zu entfalten, sei als Erfüllungsverweigerung und Kündigung des Vertrages zu verstehen. Ihr stehe deshalb ein Schadensersatzes wegen Nichterfüllung auf Rückzahlung der geleisteten Vergütung zu. Am 01.08.1993 sei eine Vertragsänderung dahingehend erfolgt, dass die Erklärung " jedoch auf 2 Jahre begrenzt" gestrichen worden sei. Spätestens damit sei ein Erfolg geschuldet worden, da die Laufzeit dann unbegrenzt "bis Erfolg" vereinbart worden sei. Dass eine Vertragsänderung erfolgt sei, könne auch aus dem Umstand geschlossen werden, dass von der Beklagten noch bis in das Jahr 2000 hinein Exposes als Partnervorschläge vermittelt worden seien. In dem Gespräch vom 24.02.2000 habe die Beklagte geäußert, sich nicht an eine Vertragsänderung erinnern zu können. Hinsichtlich der bis zum gedachten Vertragsende zugesandten Exposés hätten sich 18 der potentiellen Kandidaten nicht gemeldet, ein Herr sei verstorben, mit lediglich 4 Herren habe ein Treffen vereinbart werden können, mit einem Herrn sei telefoniert worden. Bis zum Gespräch vom 24.02.2000 habe die Beklagte 63 Partnervorschläge unterbreitet, von denen sich 44 überhaupt nicht gemeldet hätten, 1 Herr verstorben sei. Mit 7 Herren habe sie telefonieren können, diese hätten allerdings zu weit von ihrem, der Klägerin Wohnort, entfernt gewohnt. Bei den meisten Partnervorschlägen habe es sich um Scheinangebote gehandelt.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 35.000,-- DM (17.895,22 €) nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe keinen Vermittlungserfolg geschuldet. Die behauptete Vertragsänderung sei nie erfolgt. Soweit sie nach Ablauf der Vertragslaufzeit noch Exposés übersandt habe, sei dies ausschließlich aus Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschehen. Dies entspreche der ständigen Geschäftspraxis der Beklagten. Im Gespräch am 24.02.00 sei sie mit unberechtigten Vorwürfen konfrontiert worden, so dass sie weitere kulanzweise Zurverfügungstellung von Partnerangeboten eingestellt habe. Sie habe auch lediglich geäußert, die Angelegenheit betreffend den Vertrag nicht unmittelbar überprüfen zu können, da ihr Computer nur Verträge ab 1997 enthalte.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den Vertrag als Dienstleistungsvertrag ohne Erfolgsgarantie qualifiziert. Den Nachweis einer vertraglichen Änderung des Vertrages auf unbegrenzte Zeit, der auf einen Erfolg der Vermittlung abzielt, hat es als nicht erbracht angesehen. Der Vertrag sei auch nicht sittenwidrig. Der Frage, ob die Beklagte ausreichend ihren vertraglichen Leistungspflichten nachgekommen sei, könne im Hinblick auf das Diskretionsbedürfnis und die Intimsphäre der Kunden nicht durch Beweisaufnahme nachgegangen werden.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Der Senat hatte mit Hinweisbeschluss vom 20. Februar 2003 in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO darauf hin gewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 20.3.2003 der Zurückweisung in Anwendung der Bestimmung des § 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO widersprochen und mit Schriftsatz vom 9.5.2003 weitergehend Stellung genommen. Der Senat hat daraufhin Termin zur mündlichen Verhandlung angeordnet, nachdem auf den Hinweis der Klägerin festgestellt wurde, dass das Urteil auf mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2001 ergangen ist, § 522 ZPO n.F. folglich nicht anwendbar ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO).

Der Senat hatte mit Hinweisbeschluss vom 20. Februar 2003 ausgeführt:

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung aus dem Partnerschaftsvermittlungsvertrag zu. Ein derartiger Anspruch lässt sich weder aus ungerechtfertiger Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB) herleiten, noch kann ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 325 Abs. 1 BGB a.F.) oder Positiver Vertragsverletzung wegen Schlechtleistung (PVV, a.F.) gestützt werden.

Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich nicht um einen erfolgsabhängigen Partnerschaftsvermittlungsvertrag (analog dem Ehemaklervertrag nach § 656 BGB, vgl. hierzu BGHZ 87, 309; 112, 122), sondern um einen Partnerschaftsvermittlungsdienstvertrag (vgl. auch BGH NJW 1984, 2407 f.). Die Beklagte schuldete keinen Vermittlungserfolg, sondern die Erbringung von Dienstleistungen zum Zwecke des Zustandekommens einer Partnerschaft ohne Rücksicht auf den Erfolg der Vermittlung (demgegenüber abweichender Sachverhalt in der Entscheidung OLG Koblenz 3 U 1222/99 - NJW-RR 1993, 888).

Etwas anderes lässt sich aus der Formulierung "Die Laufzeit dieses Vertrages ist bis Erfolg gedacht, jedoch auf 2 Jahre begrenzt." nicht herleiten. Im Gegenteil: Die zeitliche Begrenzung spricht dafür, dass kein Erfolg geschuldet war.

Das Landgericht ist auch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vertrag keine nachträgliche Änderung dahingehend erfahren hat, dass die befristete Laufzeit auf unbegrenzte Zeit umgewandelt und letztlich ein Vermittlungserfolg geschuldet oder eine Erfolgsgarantie übernommen worden wäre. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Vertragstext eine zweijährige Laufzeit vorgesehen hat. Für eine nachträgliche Änderung der Laufzeit war die Klägerin beweispflichtig. Diesen Beweis konnte die Klägerin nicht erbringen, da die von der Beklagten vorgelegte Originalurkunde keine Streichung des Passus "jedoch auf 2 Jahre begrenzt" aufwies. Die Ausführungen der Berufungsbegründung (S. 3/4, GA 108/109) rechtfertigen keine andere Beurteilung. War demnach die Vertragszeit auf 2 Jahre begrenzt, erfolgten die weiteren Partnerschaftsvermittlungsversuche der Beklagten auf Kulanz, nicht aber aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung. Die Weigerung der Beklagten im Jahre 2000, weitere Tätigkeiten und Vermittlungsbemühungen für die Klägerin zu entfalten, stellte daher keine vertragliche Erfüllungsverweigerung oder Kündigung des Vertrages dar, die einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder wegen Schlechtleistung begründen könnte.

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Vertrag wegen Wuchers sittenwidrig ist (§ 138 BGB). Nach dem Vertragsinhalt lässt sich ein objektives Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht feststellen, auch wenn es sich bei dem Vertrag um eine "Sondervereinbarung VlP-Vertrag" handelt. Das Honorar ist mit 35.000,-- DM zwar durchaus beachtlich, nicht weniger aber die Erwartungen der Klägerin (Anforderungsprofil: gute Familie, akademisches Niveau, gute finanzielle Verhältnisse, Alter bis ca. 55 Jahre, dabei sportlich-aktiv und gerne reisend). Die Beklagte hat der Klägerin innerhalb der 2-Jahresfrist nach Vertragsschluss 25 Exposés Partnervorschläge übermittelt, bis zum 24.2.2000 insgesamt 63 Vorschläge. Auch wenn sich viele Personen nicht meldeten oder nach Auffassung der Klägerin zu weit weg wohnten, sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Beklagte der Klägerin überwiegend Scheinangebote übermittelt hat. Die von ihr ausgesuchten und potentiell in Frage kommenden Partner waren dem Grunde ernsthaft an einer Partnerschaft interessiert.

Ob die Beklagte innerhalb der 2-Jahresfrist ihren vertraglichen Leistungspflichten ausreichend nachgekommen ist und der Klägerin ausreichend geeignete Partner benannt hat, die den Wünschen der Klägerin entsprachen, ist weitgehend der rechtlichen Prüfung entzogen. Denn ebenso wie bei Ehevermittlungs- und Eheanbahnungsverträgen besteht bei Partnerschaftsvermittlungsverträgen ein schützenswertes, die Intimsphäre respektierendes Diskretionsbedürfnis aller Beteiligten, d.h. der Kunden und der benannten Partner. Eine Beweisaufnahme und Befragung der von der Beklagten vorgeschlagenen und der Klägerin offerierten Partner verbietet sich deshalb (BGHZ 112, 122, 126).

Entgegen den Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 9.5.2003 und ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nicht den Nachweis erbracht, dass die ursprüngliche Vertragslaufzeit von 2 Jahren auf unbestimmte Zeit verlängert worden ist. Im Hinblick darauf, dass zwei unterschiedliche Originalverträge vorgelegt wurden, einmal mit der von Klägerin behaupteten Umwandelung in einen erfolgsabhängigen Vertrag, einmal ohne dies Änderung, lässt sich seitens der Klägerin nicht nachweisen, dass eine Abänderung des ursprünglich zeitlich befristeten Vertrages erfolgt ist. Die Beweislast für eine Vertragsänderung liegt bei der Klägerin. Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 9.5.2003 aufgeführten Indizien reichen auch aus der Sicht des Senats nicht zum Nachweis einer Vertragsänderung. Es erscheint zudem nicht plausibel, dass sich die Beklagte im Ursprungsvertrag eine zeitliche Befristung ausbedungen hat, auf Kritik der Klägerin sich nunmehr jedoch auf zeitlich unbegrenzte Zeit mit Erfolgsgarantie zu einer Partnerschaftsvermittlung verpflichten sollte.

Aus Sicht des Senats macht es auch durchaus Sinn, dass die Beklagte nach Ablauf der Vertragszeit der Klägerin noch Partnerschaftsvermittlungsvorschläge unterbreitet hat. Dies beruht nach Auffassung des Senats nicht auf einer vertraglichen Verpflichtung, auch lässt sich dies nicht nur mit einem bloßen Kulanzverhalten der Beklagten erklären. Die Beklagte hat natürlich auch nach Ablauf der Vertragszeit ein wirtschaftliches Interesse daran, Partnerschaftsvermittlungen zustande zu bringen, da sie auch anderen Vertragspartnern, deren Verträge noch nicht abgelaufen sind, verpflichtet ist, geeignete Partnerschaftsvorschläge zu unterbreiten.

Entgegen den Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 9. Mai 2003 und den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung hat der Senat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den überreichten Exposés um Scheinangebote handelte. Die von der Beklagten ausgesuchten und potentiell in Frage kommenden Partner waren dem Grunde nach ernsthaft an einer Partnerschaft interessiert. Wenn sich eine Vielzahl von Personen nicht bei der Klägerin meldete, mag dies verschiedene Ursachen haben, möglicherweise, dass die Klägerin nicht dem Anforderungsprofil dieser Person entsprach. Die Klägerin räumt immerhin selbst ein, dass in der ursprünglichen Vertragslaufzeit von zwei Jahren ein telefonischer Kontakt mit 5 Personen erfolgte, in der Gesamtzeit der Tätigkeit der Beklagten von 63 Partnervorschlägen sich immerhin 19 Personen bei ihr meldeten. Mit 8 Personen hat sie sich getroffen. Soweit die Klägerin argumentiert, 7 Personen seien davon für sie nicht in Frage gekommen, da diese nicht im Raum Würzburg wohnten, bei 3 weiteren Personen habe es sich um Lehrer gehandelt und diese seien deshalb nicht in Betracht gekommen, ergibt sich eine derartige Einschränkung der Partnerauswahl nicht aus der Sondervereinbarung des VIP-Vertrages. Dem Exposé der Klägerin (Anlage K 5, GA 52) ist zu entnehmen, dass sie ggf., wenn auch nicht gewünscht, örtlich veränderbar ist. Erst mit Schreiben vom 23.8.1997 (Anlage K 6, GA 53) hat sie darum gebeten, den Satz der örtlichen Veränderlichkeit zu streichen. Dies war aber bereits nach Ablauf der Vertragszeit und wurde nicht Gegenstand einer vertraglichen Verpflichtung der Beklagten. Im Übrigen oblag es nach den Vertragsbedingungen der Klägerin selbst, nach der ersten Partnerauswahl Kontakte abzurufen.

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Vertrag nicht wegen Wuchers sittenwidrig ist. Die Klägerin verkennt, dass die Leistung der Beklagten nicht auf die Erbringung von 4 bzw. 8 Partnervorschläge beschränkt war. Die Beklagte hat eine Vielzahl von Partnervorschlägen unterbreitet, die teilweise von der Klägerin nicht akzeptiert wurden. Das Honorar von 35.000,-- DM ist angesichts des hohen Erwartungshorizonts der Klägerin nicht überzogen und entspricht dem, was für eine gehobene Vermittlungs- oder Beratertätigkeit nicht unüblich ist. Wie sich aus der von der Berufungserwiderung vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen S in einem vor dem Landgericht München I (3 O 19631/97) geführten Verfahren - vom Senat als urkundlich belegter Parteivortrag, nicht als Beweismittel gewürdigt - ergibt, handelt es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen, das auf Partnervermittlungen mit anspruchsvollem Niveau ausgerichtet ist. Das Unternehmen ist spezialisiert auf sog. hochkarätige Klientel und deren Vermittlung. Angesichts des hohen Anforderungsprofils der Klägerin und des Renommees der Beklagten mit anspruchsvollem Kundenkreis steht die Honorarleistung nicht in einem auffälligem Missverhältnis zur Leistung der Beklagten.

Der Senat hält im Hinblick auf die Entscheidung des BGH BGHZ 112, 122, 126 daran fest, dass das Diskretionsbedürfnis und die Intimsphäre der Kunden eine Beweisaufnahme verbieten, auch zur Frage, ob es sich bei den Exposés um Scheinangebote handelte.

Die Berufung ist aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.895,22 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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